Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 126 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

    1. Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

  1. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen
    1. on organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3 000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder
    2. on mehr als 1 500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,
  2. Genehmigung nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 2,
  3. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5 000 Kubikmeter,
  4. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 2 000 Kubikmeter,
  5. Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  7. Befreiungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, soweit sie für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist,
  8. Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 2, 4 und 5,
  9. Genehmigungen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  10. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Potsdam, den 29. Oktober 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Oktober 2008 GVBl.II/08, [Nr. 26], S. 413
§ 1 geändert durch Verordnung vom 3. März 2010 GVBl.II/10, [Nr. 13]
§ 1 (neu) vorangestellt, § 1 (alt) wird § 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 GVBl.I/11, [Nr. 33], S. 29
§ 2 (Übergangsvorschrift) aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2012 GVBl.II/12, [Nr. 48], S. 3
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 GVBl.I/17, [Nr. 28], S. 19
§§ 1, 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 GVBl.II/18, [Nr. 7]
§ 2 geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 GVBl.II/20, [Nr. 117]

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