Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung - SchfZV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die in der Anlage genannten Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte und die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde die nach der Brandenburgischen Bauordnung bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. Juni 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns

Anlage
(zu § 1 Absatz 1 und 2)

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

MWEMinisterium für Wirtschaft und Energie
KrOrdBKreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 2
uBABuntere Bauaufsichtsbehörde
OrdBörtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 2
HwKHandwerkskammer

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung
1§ 1 Absatz 3 Satz 1Zutritt zu den Grundstücken und Räumen für die Durchführung einer Feuerstättenschau, einer anlassbezogenen Überprüfung, einer Ersatzvornahme oder einer nach Landesrecht vorgesehenen TätigkeitKrOrdB
2§ 1 Absatz 4 Satz 1Erlass einer DuldungsverfügungKrOrdB
3§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2Übermittlung der Daten zur Eintragung in das SchornsteinfegerregisterHwK
4§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung von SchornsteinfegerarbeitenHwK
5§ 5 Absatz 1 Satz 3Entgegennahme von MängelmeldungenuBAB
6§ 5 Absatz 2Entgegennahme von Mängelmeldungen bei unmittelbarer GefahrOrdB
7§ 7Einrichtung von BezirkenMWE
8§ 8 Absatz 1Bestellung von bevollmächtigten BezirksschornsteinfegernKrOrdB
9§ 9Öffentliche Ausschreibung der BezirkeKrOrdB
10§ 9a Absatz 2 Satz 1 und 2Entgegennahme der Unterlagen auf Grund der AusschreibungKrOrdB
11§ 9a Absatz 3Auswahl der Bewerber und BewerberinnenKrOrdB
12§ 10 Absatz 2Öffentliche Bekanntmachung der Bestellung und Mitteilung zur Eintragung in das SchornsteinfegerregisterKrOrdB
13§ 10 Absatz 3 Satz 1Beauftragung zur kommissarischen KehrbezirksverwaltungKrOrdB
14§ 11 Absatz 1Entgegennahme der VertreterbenennungKrOrdB
15§ 11 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige bei VerhinderungKrOrdB
16§ 11 Absatz 3 Satz 2Anordnung der VertretungKrOrdB
17§ 11 Absatz 3 Satz 3Bestimmung eines VertretersKrOrdB
18§ 11 Absatz 4 Satz 3Aufteilung des Kehrbezirks für die Dauer der VertretungMWE
19§ 12 Absatz 2Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen GutachtensKrOrdB
20§ 12 Absatz 1Aufhebung der BestellungKrOrdB
21§ 12 Absatz 4Mitteilung über die Aufhebung der BestellungHwK
22§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4Entgegennahme der Mitteilung über Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Verfügung oder AufhebunguBAB
23§ 15 Satz 2Entgegennahme der Anzeige über anlassbezogene ÜberprüfungenuBAB
24§ 20 Absatz 3 Satz 1Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und AuslagenKrOrdB
25§ 21 Absatz 1 Satz 1 und 2Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und deren ÜberprüfungKrOrdB
26§ 21 Absatz 2Veranlassung der Vorlage des Kehrbuchs und der erforderlichen UnterlagenKrOrdB
27§ 21 Absatz 3Verhängung von AufsichtsmaßnahmenKrOrdB
28§ 24Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenKrOrdB
29§ 25 Absatz 1Entgegennahme der MeldungKrOrdB
30§ 25 Absatz 2Festsetzung des Zweitbescheides und Androhung der ErsatzvornahmeKrOrdB
31§ 26 Absatz 1Beauftragung mit der ErsatzvornahmeKrOrdB
32§ 26 Absatz 2Beitreibung der Kosten der ErsatzvornahmeKrOrdB
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Juni 2009 GVBl.II/09, [Nr. 18], S. 315
Anlage geändert durch Verordnung vom 7. November 2011 GVBl.II/11, [Nr. 71]
Anlage geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 GVBl.II/12, [Nr. 109]
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 GVBl.II/13, [Nr. 84]
Anlage geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2017 GVBl.II/17, [Nr. 67]
§ 2 eingefügt; bisheriger § 2 wird § 3; Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2021 GVBl.II/21, [Nr. 30], S. 2
Außer Kraft getreten am 15. April 2025 durch Verordnung vom 10. April 2025 GVBl.II/25, [Nr. 28]

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