Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Sonderabfallgebührenordnung - SAbfGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) und des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern und auf Grund des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Gebührenerhebung

Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Besondere Vorschriften zur Zuweisungsgebühr

(1) Bei den unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Kostenschuld mit Übernahme der zugewiesenen Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage.

(2) Die Gebühr für die unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Zuweisungen auf die Gesamtsumme der erwarteten Kosten andienungspflichtiger Entsorgungsvorgänge im selben Jahr nach folgender Formel: Gebührensatz=Gesamtaufwendungen / Gesamtentsorgungskosten x 100. Der sich daraus für die jeweilige Gebührenperiode ergebende Prozentsatz wird von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet.

(3) Der maßgebliche Prozentsatz wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg vor Beginn der Gebührenperiode öffentlich bekannt gemacht. Im Jahr des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erfolgt die Bekanntmachung nach dem Erlass der Verordnung.

(4) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Andienungspflichtigen nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen.

(5) Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung für eine Zuweisung Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

§ 3
Gebührenerhöhung

(1) Die Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt.

(2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 6 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben.

§ 4
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 5
Auslagen

Auslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten.

§ 6
Vollstreckung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind die örtlich zuständigen amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte. Die zentrale Einrichtung ist verpflichtet, der in Anspruch genommenen Vollstreckungsbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Deutschen Mark zu zahlen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, soweit sich das Verfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg hat.

§ 7
Anwendung gebührenrechtlicher Vorschriften

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet das Gebührengesetz für das Land Brandenburg Anwendung.

§ 8
Übergangsregelung

Für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorgenommen worden sind und für die die Erhebung von Kosten durch die zentrale Einrichtung vorgesehen war (Bekanntmachung der Entgelttarife vom 25. März 1997, ABl. S. 278, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1998, ABl. S. 1053), können Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. Die Höhe der in § 2 Abs. 2 genannten Gebühr richtet sich nach den jeweils für den betreffenden Zeitraum bekannt gemachten Entgelttarifen.

§ 9
(In-Kraft-Treten)

Anlage

Gebührenverzeichnis

TarifstelleGegenstandGebühr DM
1.Zuweisung angedienter AbfälleNach § 2 Abs. 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten
2.Änderung eines Zuweisungsbescheides100 bis 500
3.Zurückweisung angedienter Abfälle200 bis 2 000
4.Aufhebung von Zuweisungen, soweit die Aufhebung durch den Andienungspflichtigen veranlasst wird100 bis 500
5.Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 NachwV)
  1. Entsorgungsnachweis über eine Abfallmenge in Tonnen

bis einschließlich 5

250

bis einschließlich 10

300

bis einschließlich 25

400

bis einschließlich 50

500

bis einschließlich 100

600

bis einschließlich 250

750

bis einschließlich 500

850

bis einschließlich 1 000

950

bis einschließlich 2 000

1 100

bis einschließlich 5 000

1 300

über 5 000

1 500
  1. Sammelentsorgungsnachweis über eine Abfallmenge in Tonnen

bis einschließlich 5

500

bis einschließlich 25

1 250

bis einschließlich 50

1 750

bis einschließlich 100

2 500

bis einschließlich 500

5 000

bis einschließlich 1 000

6 000

bis einschließlich 2 000

7 000

bis einschließlich 5 000

8 500

über 5 000

10 000
6.Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 5,
  1. soweit sie sich auf die Abfallmenge bezieht
die nach Tarifstelle 5 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr
  1. soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt
100 bis 200
7.Ausfertigung einer Nachweisbestätigung im Sinne der Tarifstelle 5, soweit diese im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt200
8.Erteilung der Nachweis- und Anzeigennummern50
9.Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen500 bis 5 000
10.Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs:
  1. gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen
100 bis 2 000
  1. gegen Kostenentscheidungen
50 bis 200
11.Anfertigungen von Fotokopien je Seite1
12.Anfertigung einer Zweitschrift50
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. April 2000 GVBl.II/00, [Nr. 8], S. 104
Anlage geändert durch Verordnung vom 10. August 2000 GVBl.II/00, [Nr. 18], S. 322
Titel, §§ 1-3, 6 und Anlage geändert; § 7 aufgehoben, §§ 8 und 9 (alt) werden §§ 7 und 8 (neu) durch Verordnung vom 20. Februar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 19]
§ 2 geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 GVBl.II/16, [Nr. 10]
§ 3 geändert; Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2020 GVBl.II/20, [Nr. 96]

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