Ursprüngliche Fassung Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung - PflBGZV)
Ursprüngliche Fassung
§ 1
Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig
- für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
- für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes.
§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist
- zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes,
- zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
- zuständige Behörde nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes,
- zuständig für die Durchführung der nach § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Verordnung,
- zuständig für die Durchführung der Ausbildungen, die nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes auf der Grundlage der am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften des Altenpflegegesetzes abgeschlossen werden.
§ 3
Zuständigkeit des für Soziales und Gesundheit zuständigen Ministeriums
Das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium ist
- die weitere zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,
- zuständiges Landesministerium nach § 26 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. Januar 2019 | GVBl.II/19, [Nr. 8] | |
| § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 | GVBl.I/23, [Nr. 15] | |
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