Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Medizinproduktegebührenordnung - MPGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 35 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), der zuletzt durch Artikel 145 Nr. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2423) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Gebührenerhebung

Für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu erheben.

§ 2
Gebührenbemessung

Soweit das Gebührenverzeichnis Rahmensätze für Gebühren vorsieht, richtet sich die Bemessung der Gebühren nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist.

§ 3
Auslagen

Auslagen sind neben den Gebühren zu erstatten. Es gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. September 2008

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Entscheidung zur Klassifizierung eines Medizinproduktes nach § 13 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG)

125 bis 2 500

2

Gegenteilige Entscheidung über klinische Prüfungen nach § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG sowie über Leistungsbewertungsprüfungen nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 4 MPG

125 bis 2 500

3

Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 MPG

100 bis 1 500

4

Maßnahmen bei unrechtmäßiger oder unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 MPG oder § 27 Abs. 2 MPG

100 bis 1 500

5

Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Abs. 1, 2 und 3 MPG

100 bis 5 000

6

Veranlassung eines Hinweises nach § 28 Abs. 4 Satz 1 MPG oder einer Warnung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 MPG

100 bis 2 650

7

Maßnahmen bei Vorkommnissen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 MPG

100 bis 2 500

8

Ausstellung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland gemäß § 34 Abs. 1 MPG

40

9

Maßnahmen nach § 15 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) der zuständigen Behörden gegen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Vertreiber

100 bis 2 500

10

Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betreffenden Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken

100 bis 2 500

11

Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien und erforderliche Nachkontrollen (vor Ort oder im Amt) gemäß § 4a Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 MPG

25 bis 800

12

Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MPBetreibV

50

13

Überwachung der Voraussetzungen für die Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 11 Abs. 1 MPBetreibV

90 bis 2 500

14

Registrierung der Anzeige von Personen, die messtechnische Kontrollen durchführen und Eintragung in das Register für Berlin-Brandenburg nach § 11 Abs. 5 MPBetreibV

90

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. September 2008 GVBl.II/08, [Nr. 22], S. 370
Außer Kraft getreten am 26. April 2017 durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. April 2017 GVBl.II/17, [Nr. 23]

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