Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - LSonGebV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) und § 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach

  1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
  2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.

(2) Die Höhe der Gebühren ist bis zum 31. Dezember 1997 auf 75 Prozent der nach dem Gebührentarif zu erhebenden Summe begrenzt.

(3) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3
Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen des § 19 und des § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind
der Sondernutzungsausübende; der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen des § 19 und des § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung.
  2. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

§ 6
Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit

  1. die Bundesrepublik Deutschland,
  2. das Land Brandenburg und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,

wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der Gebühren einem Dritten aufzuerlegen.

(2) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den Gebühren befreit werden, es sei denn, daß durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.

§ 7
Stundung, Niederschlagung, Erlaß

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai 1991 (GVBl. S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Beitreibung

Die Beitreibung von Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen werden, auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 50 Deutsche Mark werden nicht erstattet. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 10
Übergangsregelung

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

(2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

(3) Vor Erlaß dieser Gebührenordnung festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser Verordnung angepaßt werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. September 1993

Der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer

Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für Sondernutzungen an Landesstraßen

Nr.NutzungsartGebühren in DM jährlichsonstig
1Zufahrten und Zugänge
1.1von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückengebührenfrei
1.2von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit34-255-
1.3von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben34-850-
1.4von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen170-8500-
Zu Tarifnummern 1.2 - 1.4:
Bei der Gebührenbemessung sind die Verkehrsdichte auf der Landesstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen.
2Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen
2.11bis zu 1 Jahr-34-850
einmalig
2.12längerdauernd170-850-
2.2sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (z.B. Mineralölfernleitungen)gebührenfrei
2.3Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienengebührenfrei
2.4Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.41höhengleich
2.411bis zu 1 Jahr-34-1700
einmalig
2.412längerdauernd170-1700-
2.42höhenfrei
2.421bis zu 1 Jahr-34-850
einmalig
2.422längerdauernd85-850-
2.5Förderbänder und ähnl. einschließlich Masten, Schächte u. dergl.
2.51bis zu 1 Jahr-34-1700
einmalig
2.52längerdauernd85-850-
2.6Über- und Unterführungen privater Wege
2.61bis zu 1 Jahr-34-850
einmalig
2.62längerdauernd85-850-
3Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
3.1Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m170-1700-
3.2Gleise
3.21der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrsgebührenfrei
3.22sonstige je angefangene 100 m170-1700-
3.3Obusleitungen, einschl. der Mastengebührenfrei
3.4Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschl. der Mastengebührenfrei
4Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetriebgebührenfrei
4.2Kioske, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.21bis zu 1 Jahr-34-340
einmalig
4.22längerdauernd85-340-
4.3Automaten34-850-
4.4Milchbänkegebührenfrei
4.5Verladestellen85-850-
4.6Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z.B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche-2-17
wöchentlich
mind. 34
4.7Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschl. Pfosten und Masten
4.71gewerblich
4.711bis zu 1 Jahr-34-850
einmalig
4.712längerdauernd85-850-
4.72nicht gewerblichgebührenfrei
5Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten-

170-1700
täglich

5.2Werbeveranstaltungen und ähnliches-34-340
täglich
5.3Straßenhandel ohne bauliche Anlagen-34-340
täglich
6Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfaßt sind
6.1bis zu 1 Jahr-34-850
einmalig
6.2längerdauernd85-1700-
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. September 1993 GVBl.II/93, [Nr. 73], S. 668
Überschrift, §§ 2, 7, 8, 9 geändert; Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2022 GVBl.II/22, [Nr. 50]

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