Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)

Historische Fassung

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesumweltamt übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.6 Biostoffverordnung.

2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung,
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung,
Gentechnik-Sicherheitsverordnung,
Gentechnik-Verfahrensverordnung,
Gentechnik-Notfallverordnung
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung

3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LASLandesamt für Arbeitsschutz
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdBörtliche Ordnungsbehörde
LR/OBMLandrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASFMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
MIMinisterium des Innern
MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige
Behörde
1Gefahrstoffrecht
1.1Chemikaliengesetz
1.1.1§ 9 Absatz 1Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA)LUGV/LAS
1.1.2§ 9 Absatz 2Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2MUGV
1.1.3§ 10 Absatz 2Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen auf Grund der Inanspruchnahme der SchutzklauselLUGV
1.1.4§ 16e Absatz 3Bezeichnung der medizinischen EinrichtungMUGV
1.1.5§ 16f Absatz 2Entgegennahme von MitteilungenLUGV
1.1.6§ 19a Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen VereinbarungMUGV
1.1.7

§ 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im EinzelfallMUGV
1.1.8§ 19b Absatz 1Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf AntragMUGV
1.1.9

§ 19c Absatz 1 Satz 3

Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die BundesregierungMUGV
1.1.10§ 21Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6

Überwachung

a)

des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder registrier-/zulassungsfreier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa

b)

der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f

c)

der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LUGV

1.1.10.2§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LUGV
1.1.10.3§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie § 17 und hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6Bei Personen, die nach § 3 Satz 1 Nummer 9 (Inverkehrbringen) tätig werden: LUGV,

bei gewerblich tätigen Personen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 7 und 10 (Verwenden): LAS/LBGR,

im Übrigen: OrdB
1.1.10.4§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LUGV
1.1.10.5§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAS/LBGR
1.1.10.6§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6MUGV
1.1.10.7§ 21 Absatz 6aBestimmung des Verbleibs beanstandeter EinfuhrenLUGV
1.1.11§ 21 Absatz 7Entgegennahme von auf Grund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in AmtshilfeLUGV
1.1.12

§ 21a Absatz 1 Satz 2

Entgegennahme von Mitteilungen der ZollstellenLUGV
1.1.13

§ 21a Absatz 2 Satz 1

Von den Zollstellen zu unterrichtende BehördeLUGV
1.1.14

§ 21a Absatz 2 Satz 2

Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren SicherstellungLUGV
1.1.15

§ 22 Absatz 1 Satz 1

Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die BundesstelleMUGV
1.1.16

§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3

Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte BundesoberbehördeLUGV/LAS
1.1.17

§ 22 Absatz 1a Nummer 1

Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die ZulassungsstelleLUGV
1.1.18

§ 22 Absatz 1a Nummer 2

Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von BeratungenLUGV/LAS
1.1.19§ 23 Absatz 1 bis 2Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung

Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden

1.1.20§ 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich

- der Chemikalien-Verbotsverordnung: LUGV,

- der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen: LUGV/LBGR

1.1.21§ 27Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehenLBGR
1.2Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1§ 1 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf AntragMUGV
1.2.2§ 2 Absatz 1Erteilung der Erlaubnis zum InverkehrbringenLUGV
1.2.3§ 2 Absatz 3Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2LUGV
1.2.4§ 2 Absatz 6 Satz 1 und 3Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2LUGV
1.2.5§ 5 Absatz 1 Nummer 1Durchführung der SachkundeprüfungLUGV
1.2.6§ 5 Absatz 1 Nummer 7Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines HochschulstudiumsLUGV
1.2.7§ 5 Absatz 3 Nummer 1Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWGLUGV
1.3Gefahrstoffverordnung
1.3.1§ 2 Absatz 13Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertigLAS
1.3.2Abschnitt 2Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:
Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23
LUGV
1.3.3

Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang I und II

Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24LAS/LBGR
1.3.4

Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2

Aufgaben der zuständigen BehördeLAS
1.3.5

Anhang I Nummer 3.6

Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in GemeinschaftseinrichtungenLR/OBM
1.4Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1Artikel 13 Absatz 1Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische VerwendungszweckeLUGV/LBGR
1.4.1.2Artikel 27 Absatz 1Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten DatenLUGV/LBGR
1.4.1.3Artikel 27 Absatz 7Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten BerichteLUGV/LBGR
1.4.1.4Artikel 28 Absatz 1Durchführung der Überwachung bei UnternehmenLUGV/LBGR
1.4.1.5

Gesamter Verordnungstext ansonsten

Aufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.4.2Chemikalien-Ozonschichtverordnung
1.4.2.1§ 2Entgegennahme von Anzeigen zur Verwendung von HalonenLUGV/LBGR
1.4.2.2§ 3 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme von Aufzeichnungen über zurückgenommene oder entsorgte StoffeLUGV/LBGR
1.4.2.3§ 4 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme von Aufzeichnungen über Inspektionen und WartungenLUGV/LBGR
1.4.2.4

Gesamter Verordnungstext ansonsten

Aufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.4.3Chemikalien-Klimaschutzverordnung
1.4.3.1§ 3 Absatz 1 Satz 5Entscheidung über Antrag auf FristverlängerungLUGV/LBGR
1.4.3.2§ 3 Absatz 4Entgegennahme von AufzeichnungenLUGV/LBGR
1.4.3.3

Gesamter Verordnungstext ansonsten

Aufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.5Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1

Gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.6Biostoffverordnung
1.6.1

Gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen BehördeLAS/LBGR
2Gentechnikrecht
2.1Gentechnikgesetz
2.1.1§ 16 Absatz 4Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine FreisetzungMUGV
2.1.2Gesetzestext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
2.2Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1

Jeweils gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen BehördeLUGV
2.3Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitMUGV
2.3.2Verordnungstext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
3Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Detergenzien-Verordnung
3.1

§ 12 Absatz 2 Satz 2 WRMG

Entgegennahme der Unterrichtung durch das UmweltbundesamtMUGV
3.2

Gesetzestext im Übrigen und Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen BehördeLUGV
4Sprengstoffrecht
4.1Sprengstoffgesetz
4.1.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1§ 5 Absatz 6Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörLAS/LBGR
4.1.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1§ 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.2§ 8 Absatz 4Überprüfung in regelmäßigen AbständenLAS/LBGR
4.1.2.3§ 8a Absatz 4Aussetzen der EntscheidungLAS/LBGR
4.1.2.4§ 8a Absatz 5Einholen von AuskünftenLAS/LBGR
4.1.2.5§ 8bFeststellen der persönlichen EignungLAS/LBGR
4.1.2.6§ 11 Satz 2Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.7§ 12 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3LAS/LBGR
4.1.2.8§ 12 Absatz 2Untersagung der Fortsetzung des BetriebesLAS/LBGR
4.1.2.9§ 14

Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche Person

LAS/LBGR
4.1.2.10

§ 15 Absatz 1 Satz 2

Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf VerlangenLAS/LBGR
4.1.2.11

§ 15 Absatz 4 Satz 2

Entgegennahme von Informationen der ÜberwachungsbehördenLAS/LBGR
4.1.2.12

§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses GesetzesLAS/LBGR
4.1.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1§ 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe

LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV

4.1.3.2§ 17 Absatz 4Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAS
4.1.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1§ 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.4.2§ 20 Absatz 4Verlängerung der Fristen nach § 11 für den BefähigungsscheinLAS/LBGR
4.1.4.3§ 21 Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenLAS/LBGR
4.1.4.4

§ 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)

Zulassung von AusnahmenOrdB
4.1.4.5§ 23 (auch in Verbindung mit § 28)Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen BetriebesLAS/LBGR
4.1.4.6§ 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und VerkehrsLAS/LBGR
4.1.4.7§ 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der UnfallanzeigeLAS/LBGR
4.1.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1§ 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen BereichLAS
4.1.5.2§ 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)Zulassung einer Ausnahme vom AlterserfordernisLAS
4.1.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1§ 30Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31LAS/LBGR
4.1.6.2

§ 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)

Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen RechtsverordnungenLAS/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB
4.1.6.3§ 32 Absatz 2 bis 5Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.6.4

§ 32a Absatz 1
und 2

Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und ZubehörLAS/LBGR
4.1.6.5§ 33Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter VersagungsgründeLAS/LBGR
4.1.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1§ 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und BefähigungsscheinenLAS/LBGR
4.1.7.2§ 35 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungLAS/LBGR
4.1.7.3§ 35 Absatz 2Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im BundesanzeigerLAS/LBGR
4.1.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1§ 40 Absatz 1 und 2Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer EinfuhrLAS/LBGR/OrdB
4.1.8.2§ 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17
Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAS/LBGR
4.1.8.3§ 41 Absatz 1 Nummer 16Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAS/LBGR/OrdB
4.1.8.4§ 43Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden istLAS/LBGR/OrdB
4.1.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1§ 48Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern

LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV

4.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1§ 2 Absatz 5Zulassung größerer Mengen im EinzelfallLAS/LBGR
4.2.1.2§ 3 Absatz 1 Nummer 12Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 SprengGLAS
4.2.1.3§ 4 Absatz 3Verlangen des Nachweises der eingeschränkten FachkundeLAS/LBGR
4.2.1.4§ 5 Absatz 2cEntgegennahme der Unterrichtung über Sprengarbeiten

OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

4.2.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1§ 12a Absatz 5Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger ErgänzungenLAS/LBGR
4.2.2.2§ 12b Absatz 4Verlangen der Vorlage der HerstellerunterlagenLAS/LBGR
4.2.2.3§ 12cBenennung und Überwachung der benannten StelleZLS
4.2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1§ 19 Absatz 2Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und VerpackungsvorschriftenLAS/LBGR
4.2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1§ 23 Absatz 1 und 2Überwachung der Verwendung pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.4.2

§ 23 Absatz 3 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige für ein FeuerwerkOrdB
4.2.4.3

§ 23 Absatz 3 Satz 3

Verzicht auf Einhaltung der AnzeigefristOrdB
4.2.4.4§ 23 Absatz 6Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen GegenständenOrdB
4.2.4.5§ 23 Absatz 7Entgegennahme der AnzeigeOrdB
4.2.4.6

§ 24 Absatz 1 Satz 1

Bewilligung von Ausnahmen von VerbotenOrdB
4.2.4.7

§ 24 Absatz 2 Satz 1

Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1§ 25 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen GegenständenLAS/LBGR
4.2.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1§ 29 Absatz 2Nichtanerkennung einer PrüfungLAS/LBGR
4.2.6.2§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine WiederholungsprüfungLAS/LBGR
4.2.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1

§ 32 Absatz 1 Satz 1

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der FachkundeLAS/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2

§ 32 Absatz 5 Satz 2

Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen WiederholungslehrgängenLAS/LBGR
4.2.7.3

§ 34 Absatz 2 Satz 1

Erteilen der UnbedenklichkeitsbescheinigungLAS/LBGR
4.2.7.4§ 36 Absatz 3 bis 6Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesLAS/LBGR
4.2.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1§ 40Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des FachkundenachweisesLAS/LBGR
4.2.8.2§ 40a Absatz 1Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen DienstleistungLAS/LBGR
4.2.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.9.1§ 41 Absatz 4Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher StoffeLAS/LBGR
4.2.9.2§ 41 Absatz 5Entgegennahme des Verzeichnisses mit den BelegenLAS/LBGR
4.2.9.3§ 41 Absatz 5aEntgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes ExplosivstoffsLAS/LBGR
4.2.9.4§ 44 Absatz 1Bewilligung von Ausnahmen zur AufzeichnungspflichtLAS/LBGR
4.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1§ 2 Absatz 2Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleistenLAS
4.3.2§ 3Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von ExplosivstoffenLAS
4.3.3§ 5 Absatz 1 bis 4BauartzulassungLAS
4.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1§§ 1 und 2Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte SprengungenOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2§ 3 Absatz 2Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist

OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Mai 2003 GVBl.II/03, [Nr. 17], S. 346, 349
§ 2, Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2004 GVBl.II/04, [Nr. 25], S. 666, 670
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2005 GVBl.II/05, [Nr. 17], S. 303, 304
§ 2, Anlage geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 14
Anlage geändert durch Verordnung vom 5. März 2012 GVBl.II/12, [Nr. 17]
§ 2, Anlage geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 64
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 GVBl.II/18, [Nr. 70], S. 6
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2026 GVBl.II/26, [Nr. 27], S. 4

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