Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebOMWFK)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2

Die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 26. Januar 2000 (GVBl. II S. 53) bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 29. November 1995 (GVBl. II S. 706) außer Kraft.

Potsdam, den 15. Januar 2002

Die Ministerin für Wissenschaft Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka

Anlage

zur Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (GebO MWFK)

Gebührentarifverzeichnis

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1.Gleichwertigkeitsfeststellung und Nachdiplomierungen von Bildungsabschlüssen nach Artikel 37 des Einigungsvertrages
1.1Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Nachdiplomierung15
1.2Ausstellung einer Urkunde über eine Nachdiplomierung40 - 50
2.Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG)
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG
2.1.1Befristete Bescheinigungen (je Jahr)30 - 37,5
2.1.2Unbefristete Bescheinigungen67,5 - 90
2.1.3Unbefristete Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist90 - 112,5
2.2Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG
2.2.1Befristete Bescheinigungen (je Jahr)30 - 37,5
2.2.2Unbefristete Bescheinigungen150 - 200
2.2.3Unbefristete Bescheinigungen, deren Ausstellung mit besonders hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist200 - 250
3.Erteilung einer Zweitschrift25
4.Fotokopie je Seite, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist0,5
5.Beglaubigungen
je Seite0,5
mindestens5
6.Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche
- wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -
6.1Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen2,5 - 500
6.2gegen Kostenentscheidungen2,5 - 100
7.Entscheidung über den Antrag sowie die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Land Brandenburg100
8.Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes für die Erlangung von Steuervergünstigungen
8.1Bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 30 000 Euro57
8.2Bescheinigungsfähige Aufwendungen über 30 000 Euro0,2 Prozent der bescheinigten Summe
8.3Die Gebührenhöhe soll höchstens 25 000 Euro betragen.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. Januar 2002 GVBl.II/02, [Nr. 3], S. 101
Tarifstelle 2 der Anlage außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 GVBl.I/04, [Nr. 3], S. 51, 59
Tarifstelle 2 neu eingefügt durch Verordnung vom 2. April 2014 GVBl.II/14, [Nr. 21]
Tarifstellen 7 und 8 angefügt durch Verordnung vom 1. November 2017 GVBl.II/17, [Nr. 58]
§ 1 und Anlage geändert, § 2 neu eingefügt, §§ 2, 3 werden 3, 4, § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2025 GVBl.II/25, [Nr. 6]
Anlage geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2025 GVBl.II/25, [Nr. 35]

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