Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für öffentliche Leistungen, die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, genannt sind, werden die dort genannten Gebühren erhoben.

(2) Die für öffentliche Leistungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten Gebührensätze gelten für die öffentlichen Leistungen, die auf der Grundlage anderer Gesetze in enteignungsrechtlichen Verfahren vorgenommen werden, entsprechend.

(3) Für öffentliche Leistungen, für die keine Tarifstelle vorhanden ist und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr in Höhe von mindestens einem und höchstens 500 Euro erhoben werden.

§ 2
Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe sind gebührenpflichtig für die in der Tarifstelle 3 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Die nach § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg befreiten juristischen Personen sind gebührenpflichtig für die in Tarifstelle 11 des Gebührentarifs festgelegten öffentlichen Leistungen der Aus- und Fortbildung.

§ 3
Ausnahmen von der Gebührenpflicht

(1) Die Tarifstelle 1.2 des Gebührentarifs gilt nicht für

  1. Schriftsätze aus Verfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sowie

  2. Verfahren nach Artikel 56 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.

(2) Die Tarifstelle 7.1 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an altrechtliche Vereine mit Sitz in Brandenburg, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. Die Tarifstellen 7.2.1 bis 7.2.2.2 gelten nicht für Personen, die eine Stiftung, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, errichten oder errichten wollen.

(3) Die Tarifstelle 13.2 des Gebührentarifs gilt nicht für die Leistungen an die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände.

§ 4
Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger öffentlicher Leistungen, die denselben Schuldner betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 5
Zeitgebühr

Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

  1. für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 89 Euro,
  2. für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 75 Euro,
  3. für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 60 Euro.

§ 6
Umsatzsteuer

Die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Gebührensätze und Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Umsätze aus öffentlichen Leistungen im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer unterliegen, ist bei der Erhebung der Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer zusätzlich auszuweisen und von der gebühren- und auslagenschuldenden Person zu entrichten.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 8. Mai 2000 (GVBl. II S. 136), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. II S. 508) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 21. Juli 2010

Der Minister des Innern
Rainer Speer

Anlage

Gebührentarif

Inhaltsverzeichnis

TarifstelleGegenstand
1Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen
2Einwohnerwesen
3Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
4Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
5Glücksspielangelegenheiten
6Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
7Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
8Angelegenheiten des Allgemeinen Ordnungsrechts
9Polizeiliche Angelegenheiten
10Stellungnahmen zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks
11Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung
12Personenstandswesen
13Bestattungsrechtliche Angelegenheiten
14Waffenrechtliche Angelegenheiten
15Behördliche Namensänderungen
TarifstelleGegenstandGebührensatz in Euro
1 Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen
1.1Beglaubigungen
1.1.1Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen3,00
1.1.2Beglaubigungen von Urkunden, Abschriften und Ablichtungen, soweit nicht in anderer Tarifstelle enthalten2,00 je Seite
1.1.3Beglaubigungen von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
1.1.3.1wenn es sich um Vorbeglaubigungen handeltgebührenfrei
1.1.3.2wenn es sich um Endbeglaubigungen handelt31,00
1.2Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien
1.2.1DIN A4 schwarz-weiß0,50 je Seite
1.2.2DIN A3 schwarz-weiß1,50 je Seite
1.2.3größer DIN A3 schwarz-weiß2,00 je Seite
1.2.4DIN A4 in Farbe1,50 je Seite
1.2.5DIN A3 in Farbe2,00 je Seite
1.2.6größer DIN A3 in Farbe2,50 je Seite
1.2.7Überlassen von elektronischen Dateien2,50 pro Datei, maximal 41,00 je Vorgang
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2:

Soweit spezielle Gesetze nichts anderes vorsehen, erbringen die Kommunen diese Leistungen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, so dass diese Tarifstellen für sie nicht gelten.
1.3Rechtsbehelfe
1.3.1Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen10,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.1:

Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.
1.4Aufhebung von Zuwendungsbescheiden
1.4.1Rückforderung einer gewährten Geldleistung10,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.4.1:

Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten.
1.4.1.1wenn die Rückforderung darauf beruht, dass eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumen oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden mussgebührenfrei
1.4.1.2wenn der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden istgebührenfrei
1.4.1.3wenn die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hatgebührenfrei
1.5Akteneinsicht (§ 29 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), Übermittlung von Informationen
1.5.1Übersendung einer in Papierform geführten Akte im Original auf Antrag12,00
1.5.2Übersendung einer elektronisch geführten Akte in Papierform auf Antrag12,00 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.2
1.5.3Übersendung einer elektronisch geführten Akte als Dateien auf Antragentsprechend Tarifstelle 1.2.7
2Einwohnerwesen
2.1Melderegisterauskünfte
2.1.1Automatisierte Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte5,00 je nachgefragte Person
2.1.1.1Schriftliche Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte10,00 je nachgefragte Person
2.1.2Erweiterte Melderegisterauskunft12,00 je nachgefragte Person
2.1.3Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die in die kommunalen Archive überführten Karteien13,00 bis 20,00 je nachgefragte Person
2.1.4Gruppenauskunftnach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50,00 und höchstens 250,00
2.1.4.1zuzüglich je ausgewählten Einwohner0,20
2.1.5Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbernach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50,00 und höchstens 250,00
2.1.5.1zuzüglich je ausgewählten Einwohner0,20
2.1.6Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen7,00 je Jubiläumsfall
mindestens14,00
höchstens800,00
2.1.7Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage
2.1.7.1pauschal für die 1. bis 200. Person260,00
2.1.7.2für die 201. bis 1 000. Person0,50 je Person
2.1.7.3für die 1 001. bis 10 000. Person0,40 je Person
2.1.7.4ab der 10 001. Person0,05 je Person
2.2Meldebescheinigungen
2.2.1Schriftliche Erteilung einer Meldebescheinigung5,00
2.2.2Meldebescheinigung, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die in die kommunalen Archive überführten Karteien14,00
3 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten

Öffentliche Leistungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
3.1Enteignungsbeschluss (§ 30 Absatz 1 EntGBbg)1 500,00 zuzüglich 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
3.2Beurkundung einer Einigung (§ 27 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg)750,00 zuzüglich 0,25 Prozent der beurkundeten Entschädigung
3.3Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 Absatz 1 i. V. m. § 27 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg)750,00
3.4Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Absatz 1 EntGBbg)300,00 bis 3 000,00
3.5Selbstständige Entschädigungsfestsetzung (§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 3 EntGBbg)1 250,00 zuzüglich 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
3.6Vorabentscheidung (§ 29 Absatz 2 Satz 1 EntGBbg)1 250,00 zuzüglich 0,5 Prozent der festgesetzten Vorauszahlung
3.7Ausführungsanordnung (§ 33 Absatz 1 Satz 1 EntGBbg)150,00
3.8Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Absatz 2 EntGBbg)200,00
3.9Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EntGBbg)200,00
3.10Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Absatz 1 Satz 1 EntGBbg)2 500,00 bis 100 000,00
3.11Entschädigungsfestsetzung außerhalb der förmlichen Enteignung (§ 41 Satz 1 EntGBbg)1 250,00 zuzüglich 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
4Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten

Öffentliche Leistungen nach dem Feiertagsgesetz (FTG)
4.1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 8 FTG)nach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
5 Glücksspielangelegenheiten

Öffentliche Leistungen nach dem Glücksspielausführungsgesetz (BbgGlüAG), dem Spielbankgesetz (SpielbG) und dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
5.1Erteilung, Verlängerung, Rücknahme, Widerruf oder nachträgliche Änderung einer Erlaubnis im Sinne von § 4 GlüStV in Verbindung mit § 3 BbgGlüAG oder mit § 4 SpielbGnach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
5.2Anordnungen nach § 9 Absatz 1 GlüStV in Verbindung mit § 14 BbgGlüAG oder mit § 9 SpielbGnach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
6 Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
6.1Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen35,00 bis 130,00
7Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten

Öffentliche Leistungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum BGB (BbgAGBGB) und dem Stiftungsgesetz
7.1Vereinsangelegenheiten
7.1.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB, § 1 BbgAGBGB)500,00 bis 5 000,00
7.1.2Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 33 Absatz 2 BGB, § 1 BbgAGBGB)200,00 bis 600,00
7.1.3Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 BGB, § 1 BbgAGBGB)nach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
7.1.4Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung (§ 5 BbgAGBGB)80,00
7.1.5Gesiegelter Auszug aus dem Vereinsregister nach § 2 BbgAGBGB20,00
7.2Angelegenheiten des Stiftungsrechts, soweit nicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 GebGBbg oder § 3 Absatz 2 dieser Verordnung eine Gebührenbefreiung besteht
7.2.1Beratung und Stellungnahmen soweit nicht nur einfache allgemeine Auskünfte erteilt werden
7.2.1.1Durchführung einer Beratung zur Errichtung einer Stiftung ohne Beurteilung eines Stiftungsgeschäftsentwurfs160,00
7.2.1.2Erste Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eines Stiftungsgeschäftsentwurfs110,00 bis 1 800,00
7.2.1.2.1Jede weitere Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit des überarbeiteten Stiftungsgeschäftsentwurfs60,00 bis 715,00
7.2.1.3Erste Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung65,00 bis 600,00
7.2.1.3.1Jede weitere Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit des überarbeiteten Satzungsänderungsentwurfs45,00 bis 360,00
7.2.2Anerkennung der Rechtsfähigkeit
7.2.2.1wenn zuvor Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt wurde und das Stiftungsgeschäft der Stellungnahme entspricht, so dass keine weitere rechtliche Prüfung erforderlich ist300,00
7.2.2.2wenn zuvor keine Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt worden war oder wenn zuvor Stellungnahme zur Anerkennungsfähigkeit eingeholt wurde und das Stiftungsgeschäft der Stellungnahme nicht entspricht, so dass erneute rechtliche Prüfung erforderlich ist380,00 bis 3 900,00
7.2.3Genehmigung einer Satzungsänderung
7.2.3.1wenn zuvor Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit eingeholt worden war und die beantragte Änderung der Stellungnahme entspricht, so dass keine weitere inhaltliche Prüfung erforderlich ist300,00
7.2.3.2wenn zuvor keine Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit eingeholt worden war oder wenn zuvor Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit eingeholt wurde und die beantragte Änderung weicht von der Stellungnahme ab, so dass erneute rechtliche Prüfung erforderlich ist320,00 bis 850,00
7.2.4Sonstige Genehmigungen
7.2.4.1Entscheidung nach § 86b BGB über eine Zulegung oder Zusammenlegungnach Zeitaufwand,
höchstens 7 800,00
7.2.4.2Entscheidung nach § 87 Absatz 3 und § 87a BGB über die Auflösung oder Aufhebung einer Stiftungnach Zeitaufwand,
höchstens 3 900,00
7.2.5Bescheinigungen
7.2.5.1Erstmalige Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung nach Neubestellung eines Vorstandsmitgliedes90,00
7.2.5.2Ausstellung einer gesiegelten weiteren Vertretungsbescheinigung (weitere Ausfertigung)25,00
7.2.5.3Gesiegelter Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis
25,00
7.2.6Sonstige Leistungen
7.2.6.1Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftungnach Zeitaufwand,
höchstens 3 900,00
8 Angelegenheiten des Allgemeinen Ordnungsrechts
8.1Verwaltung und Verwahrung von Fundsachen
8.1.1im geschätzten Wert von unter 25 Eurogebührenfrei
8.1.2im geschätzten Wert von 25 Euro oder mehr4 Prozent des geschätzten Wertes, mindestens 6,00
8.2Verwahrung von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen durch die Ordnungsbehörde nach Freigabeentsprechend Tarifstelle 9.2
8.3Sonstige öffentliche Leistungen der Ordnungsbehörden
8.3.1Einfangen von Tieren und/oder Veranlassung der Unterbringungnach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
8.3.2für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Kilometer0,34
8.4Hundehaltung - öffentliche Leistungen nach der Hundehalterverordnung (HundehV)
8.4.1Anzeigen der Haltung eines Hundes (§ 2 Absatz 2 HundehV)15,00 bis 300,00
8.4.2Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (§ 5 Absatz 2 HundehV)60,00 bis 800,00
8.4.3Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 6 Absatz 1 und 3 HundehV)60,00 bis 500,00
8.4.4Versagen der Erlaubnis (§ 6 Absatz 4 HundehV)30,00 bis 500,00
8.4.5Aufheben beziehungsweise Widerrufung der Erlaubnis (§ 6 Absatz 6 HundehV)30,00 bis 500,00
8.4.6Prüfung der Sachkunde (§ 7 HundehV)30,00 bis 500,00
8.4.7Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 8 Absatz 2 und 3 HundehV)30,00 bis 500,00
8.4.8Abmeldung der Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 9 Absatz 5 HundehV)15,00 bis 300,00
8.4.9Prüfung des Antrages auf Sozialverträglichkeit eines gefährlichen Hundes (§ 10 HundehV)30,00 bis 300,00
8.4.10Untersagung des Haltens eines Hundes (§ 11 HundehV)30,00 bis 1.000,00
8.4.11Entscheidung über Ausnahme für das Züchten eines gefährlichen Hundes (§ 13 Absatz 3 Nummer 2 HundehV)125,00 bis 800,00
8.4.12Prüfung und Anerkennung von Dokumenten anderer Bundesländer (§ 15 Absatz 1 HundehV)30,00 bis 300,00
8.4.13Ausgabe einer Plakette/Ersatzplakette (§ 9 Absatz 1 HundehV)30,00
8.5Öffentliche Leistungen im Bereich der Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten
8.5.1Befreiung vom Verbot der Suche (§ 3 der Verordnung)nach Zeitaufwand
je begonnene Viertelstunde
9Polizeiliche Angelegenheiten
9.1Begleitung von Transporten aller Art
9.1.1auf der Straße
9.1.1.1mit Kfznach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
mindestens je Einsatz100,00
9.1.1.2polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen,
  1. sofern neben einer angeordneten polizeilichen Transportbegleitung zusätzliche Polizeibedienstete zur Verkehrsregelung eingesetzt werden oder
  2. sofern eine polizeiliche Transportbegleitung nicht angeordnet ist, aber die Anordnung im Genehmigungsverfahren die Durchführung von polizeilichen Verkehrsregelungsmaßnahmen vorsieht
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.1.1 und 9.1.1.2:

Die Gebühren werden erhoben je eingesetzte Polizeibedienstete oder eingesetzten Polizeibediensteten.

Zu dem zugrunde zu legenden Zeitaufwand zählen auch der Begleitung vorausgehende Tätigkeiten (z. B. Abfahrtkontrolle etc.) sowie Wartezeiten der im Rahmen der Begleitung oder der Verkehrsregelung eingesetzten Polizeibediensteten, sofern sie nicht von der Polizei zu vertreten sind.
nach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
9.1.1.3für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Begleitkilometer (einfache Strecke)0,34
9.1.1.4An- und Abfahrt (für jedes im Rahmen der Begleitung oder zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen eingesetzte Fahrzeug)50,00
9.1.1.5Bearbeitungsgebühr50,00 bis 125,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1.1.5:

Die Gebühr von 50,00 Euro wird erhoben, wenn die Maßnahmen der Begleitung und ggf. zusätzlicher Verkehrsregelung den Bereich einer Polizeidirektion betreffen. Sie erhöht sich um jeweils 25,00 Euro, wenn eine oder mehrere weitere Polizeidirektionen betroffen sind.

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn eine polizeiliche Transportbegleitung nicht angeordnet ist, aber die Anordnung im Genehmigungsverfahren die Durchführung von polizeilichen Verkehrsregelungsmaßnahmen vorsieht.

Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag erst innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird oder der Transport aus nicht von der Polizei zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird.
9.1.2auf dem Wasser
9.1.2.1mit Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP)entsprechend Tarifstelle 9.1.1.1
9.1.2.2polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die polizeiliche Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibedienstete eingesetzt werdenentsprechend Tarifstelle 9.1.1.2
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.2.1 und 9.1.2.2:

Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.1.1.1 und 9.1.1.2 gelten entsprechend.
9.1.2.3für jedes eingesetzte Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP) (einfache Strecke)45,00je begonnene halbe Betriebsstunde
9.1.2.4An- und Abfahrt je eingesetztes Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP)250,00
9.1.2.5für jedes eingesetzte Kfz je gefahrenen Begleitkilometer (einfache Strecke)entsprechend Tarifstelle 9.1.1.3
9.1.2.6An- und Abfahrt (für jedes im Rahmen der Begleitung oder zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen eingesetzte Kfz)entsprechend Tarifstelle 9.1.1.4
9.1.2.7Bearbeitungsgebührentsprechend Tarifstelle 9.1.1.5
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.2.7:

Die Anmerkungen zu Tarifstelle 9.1.1.5 gelten entsprechend.
9.2Verwahrung
9.2.1Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge und sonstiger Gegenstände durch die Polizei selbst, nach Freigabe
9.2.1.1für Fahrräder2,00 je begonnenen Tag
9.2.1.2für Fahrräder mit Hilfsmotor2,00 je begonnenen Tag
9.2.1.3für Krafträder3,00 je begonnenen Tag
9.2.1.4für Krafträder mit Beiwagen, motorige Dreiräder (Trike) und vierrädrige Krafträder (Quad)6,00 je begonnenen Tag
9.2.1.5für Personenkraftwagen6,00 je begonnenen Tag
9.2.1.6für Personenkraftwagen mit Anhänger7,00 je begonnenen Tag
9.2.1.7für Zugmaschinen, Lastkraftwagen, Lastkraftwagen-Anhänger, Auflieger, Omnibusse und Fuhrwerke12,00 je begonnenen Tag
9.2.1.8für Kanadier, Paddel- und Ruderboote4,00 je begonnenen Tag
9.2.1.9für Segel- und Motorboote bis zu 5 Meter Länge7,00 je begonnenen Tag
9.2.1.10für Segel- und Motorboote über 5 Meter Länge10,00 je begonnenen Tag
9.2.1.11für Arbeitsmaschinen, Fahrzeugteile und Materialien mit einer erforderlichen Lagerfläche von mehr als einem Quadratmeter2,00 je Tag je begonnenen Quadratmeter Lagerfläche
9.2.1.12für sonstige Gegenstände (Kleinmaterialien) mit einer erforderlichen Lagerfläche von weniger als einem Quadratmeter und unter einem Meter Länge10,00 je Vorgang je begonnenen Monat
9.2.2Veranlassung der Verwahrung ohne Verwahrung durch die Polizei50,00
9.3Maßnahmen auf Grund ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei oder Vortäuschen einer Gefahrenlage
9.3.1Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden100,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.3.1:

Gebührenschuldner ist
  • bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt,
  • bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber,
  • bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch diese zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber.
Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei auf Grund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei.
9.3.2Maßnahmen auf Grund ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei oder Vortäuschen einer Gefahrenlage100,00 bis 50 000,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.3.2:

Eine ungerechtfertigte Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet.

Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte, z. B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage die Polizei alarmiert.
9.4Gewahrsam und Transport von Personen
9.4.1Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen50,00
9.4.2Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter Einwirkung berauschender Mittel stehenentsprechend Tarifstelle 9.1.1.1
mindestens je Einsatz100,00
9.4.3Transport von Personen auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen anderer Personen mit polizeieigenem Fahrzeugentsprechend Tarifstelle 9.1.1.1
mindestens je Einsatz100,00
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.4.2 und 9.4.3:

Die Gebühren werden erhoben je eingesetzte Polizeibedienstete oder eingesetzten Polizeibediensteten.

Zu dem zugrunde zu legenden Zeitaufwand zählen auch Wartezeiten der eingesetzten Polizeibediensteten, sofern sie nicht von der Polizei zu vertreten sind.

Werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig aufgeteilt.
9.4.4für jedes eingesetzte Fahrzeug je gefahrenen Transportkilometer (einfache Strecke)entsprechend Tarifstelle 9.1.1.3
9.5Inanspruchnahme polizeilicher Einrichtungen
9.5.1eines Polizeihubschraubers500,00 für jede angefangene Viertelstunde
9.6Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
9.6.1eines Dienst- oder Gewahrsamraumes100,00
9.6.2eines Dienstfahrzeuges100,00
9.6.3von Uniformteilen oder sonstigen Einsatzgegenständen20,00
9.7Sonstige polizeiliche Leistungen
9.7.1Suche, Rettung oder Bergung von Personen oder Tieren100,00 bis 50 000,00
9.7.2Maßnahmen der Sicherung und Verkehrslenkung beim Ausfall von Verkehrsleiteinrichtungen an Baustellen100,00 bis 50 000,00
9.7.3Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrszulassungsordnung, der Fahrerlaubnisverordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr15,00 bis 300,00
10Stellungnahmen zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks
10.1Stellungnahme ohne Luftbildauswertung und Ortsbegehung
10.1.1ohne Archivabfrage50,00
10.1.2mit Archivabfrage100,00
10.2Stellungnahme mit Luftbildauswertung
10.2.1bei einer Arbeitszeit bis 2 Stunden200,00
10.2.2bei einer Arbeitszeit von mehr als 2 Stunden bis 8 Stunden350,00
10.2.3bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden500,00
10.3Stellungnahme ohne Luftbildauswertung mit Ortsbegehung
10.3.1bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt bis 2 Stunden200,00
10.3.2bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt von mehr als 2 Stunden bis 3 Stunden250,00
10.3.3bei einer Arbeitszeit einschließlich Anfahrt von mehr als 3 Stunden300,00
10.4Stellungnahme mit Luftbildauswertung und Ortsbegehung
10.4.1bei einer Gesamtarbeitszeit bis 4 Stunden400,00
10.4.2bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 4 Stunden bis 8 Stunden600,00
10.4.3bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 8 Stunden800,00
11 Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung
11.1Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
11.1.1Eignungsfeststellung einschließlich widerrufliche Zuerkennung (§ 33 BBiG)200,00
11.1.2Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln (§ 32 Absatz 2 BBiG)150,00
11.1.3Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 Absatz 1, 2 BBiG)150,00
11.1.4Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 1 BBiG)50,00
11.1.5Eintragung von Änderungen in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 1 BBiG)25,00
11.1.6Abkürzung, Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG)25,00
11.1.7Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 35 Absatz 2 BBiG)25,00
11.1.8Entscheidung über die Zulassung Externer zur Abschlussprüfung (§ 45 Absatz 2 BBiG) einschließlich Überstellung50,00
11.1.9Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe“ einschließlich Überstellung50,00
11.2Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
11.2.1Durchführung der Zwischenprüfung (§ 48 BBiG)25,00 bis 100,00
11.2.2Durchführung der Abschlussprüfung (§ 37 Absatz 1 BBiG)25,00 bis 250,00
11.2.3Durchführung der Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 37 Absatz 1 BBiG25,00 bis 150,00
11.2.4Durchführung der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 1 BBiG)25,00 bis 250,00
11.2.5Durchführung der Wiederholung der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 1 BBiG)25,00 bis 250,00
11.2.6Durchführung der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse75,00 bis 150,00
11.2.7Durchführung der Wiederholungsprüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse25,00 bis 75,00
11.2.8Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse10,00 bis 25,00
11.2.9Teilbefreiung von der Fortbildungsprüfung (§ 56 Absatz 2 BBiG)10,00 bis 25,00
11.2.10Gleichstellung von Abschlusszeugnissen (§ 103 BBiG)25,00 bis 50,00
11.3Prüfungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
11.3.1Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst20,00 bis 140,00
11.3.2Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst25,00 bis 175,00
11.3.3Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im mittleren Dienst25,00 bis 150,00
11.3.4Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst25,00 bis 230,00
11.4Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (EU-LBAV)
11.4.1Anerkennung200,00
12Personenstandswesen

Öffentliche Leistungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG) und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
12.1Eheschließung
12.1.1Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG)
12.1.1.1wenn nur deutsches Recht zu beachten ist,59,00
12.1.1.2wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich32,00 je ausländisches Recht
12.1.1.3wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich26,00 je Person
12.1.1.4wenn ein Verfahren nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich34,00 je Person
12.1.2erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 PStV)
12.1.2.1wenn nur deutsches Recht zu beachten ist,30,00
12.1.2.2wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich15,00 je ausländisches Recht
12.1.3Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG) sowie Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 17 Satz 2 PStG)
12.1.3.1in den Amtsräumen
12.1.3.1.1während der allgemeinen Öffnungszeiten49,00
12.1.3.1.2außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten109,00
12.1.3.2außerhalb der Amtsräume
12.1.3.2.1während der allgemeinen Öffnungszeiten131,00
12.1.3.2.2außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten164,00
12.1.3.2.3bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Absatz 3 PStG)49,00
Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:
  1. Wird anstelle des gewöhnlich für Eheschließungen vorgesehenen Raumes des Standesamtes auf Wunsch der Eheschließenden ein anderer (gewidmeter) Raum genutzt oder
  2. wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher herangezogen,
sind die Aufwendungen als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben.
12.2Ehefähigkeitszeugnis
12.2.1Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
12.2.1.1wenn nur deutsches Recht zu beachten ist59,00
12.2.1.2wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich32,00 je ausländisches Recht
12.2.1.3wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich26,00 je Person
12.2.1.4wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich32,00 je Person
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2.1:

Soweit im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, ist die Ausstellung gebührenfrei.
12.2.2Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine ausländische Person59,00
12.3Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen
12.3.1Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 PStG)35,00
12.3.2Beurkundung
12.3.2.1einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 PStG)95,00
12.3.2.1.1wenn bei Eheschließung mindestens ein Partner Ausländer war, zusätzlich32,00 je ausländisches Recht
12.3.2.1.2wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich26,00 je Person
12.3.2.1.3wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich32,00 je Person
12.3.2.2einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG)123,00
12.3.2.3einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Absatz 1 PStG)95,00
12.3.2.3.1wenn bei Begründung mindestens ein Lebenspartner Ausländer oder eine Lebenspartnerin Ausländerin war, zusätzlich32,00 je ausländisches Recht
12.3.2.3.2wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich26,00 je Person
12.3.2.3.3wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich32,00 je Person
12.3.2.4einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 Absatz 1 PStG)84,00
12.3.2.4.1wenn eine Adoption im Ausland zu prüfen ist, zusätzlich63,00
12.3.2.4.2wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, zusätzlich26,00 je Person
12.3.2.4.3wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, zusätzlich32,00 je Person
12.3.2.4.4wenn mindestens ein Elternteil Ausländer war, zusätzlich32,00 je ausländisches Recht
12.3.2.5eines Sterbefalles im Ausland (§ 36 Absatz 1 PStG)84,00
12.3.2.6Veranlassung einer Urkundenprüfung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, zusätzlich22,00
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3.2.6:

Kosten der Auslandsvertretungen sind als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben.
12.3.3Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung
12.3.3.1zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Absatz 1 PStG) nach der Eheschließung oder von Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie zum Widerruf einer Namenserklärung nach § 41 Absatz 1 PStG43,00
12.3.3.2zur Namensführung in der Ehe, wenn der Name bei der Eheschließung bestimmt wirdgebührenfrei
12.3.3.3zur Namensführung des Kindes (§ 45 Absatz 1 PStG)43,00
12.3.3.3.1der gegebenenfalls erforderlichen Einwilligung eines Elternteils oder des Kindes oder der gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, soweit diese nicht zusammen mit der Erklärung zur Namensführung des Kindes abgegeben werden43,00
12.3.3.4zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhältgebührenfrei
12.3.3.5zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes sowie über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG)43,00
12.3.3.6zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG)33,00
12.3.3.6.1der erforderlichen Zustimmung, soweit sie nicht mit der Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft abgegeben wird33,00
12.3.3.7zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen gemäß § 45a PStG43,00
12.3.3.8Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung gemäß § 45b Absatz 1 PStG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 bis 3 und § 4 Satz 1 SBGG45,00
12.3.4Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV)16,00
12.3.5Bescheinigung über eine Fehlgeburt (§ 31 Absatz 3 PStV)16,00
12.3.6Bescheinigung über die Zurückstellung einer Beurkundung auf Antrag (§ 7 Absatz 2 PStV)16,00
12.4Personenstandsurkunden
12.4.1Ausstellung von Personenstandsurkunden
12.4.1.1Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks, einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde, eines mehrsprachigen Auszugs aus einem
Personenstandsregister oder einer beglaubigten Abschrift eines Personenstandseintrags aus einem Altregister oder einer Übergangsbeurkundung (§ 55 Absatz 1, § 76 Absatz 2 und § 77 Absatz 3 PStG sowie § 50 Absatz 1 und § 70 Absatz 1 PStV)
16,00
12.4.1.2für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird8,00
12.4.1.3Ausstellung elektronischer Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 PStG)16,00
12.4.2Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG)gebührenfrei
12.4.3Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)15,00
12.4.4Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde (Artikel 7 EU-Apostillen-Verordnung)16,00
12.4.4.1für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache, sofern dieses im gleichen Arbeitsgang erstellt wird8,00
12.5Auskunft und Einsichtnahme
12.5.1Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag (§ 62 Absatz 2 PStG)
12.5.1.1bei Vorsprache und mündlicher Auskunft oder Einsicht15,00
12.5.1.2bei schriftlicher oder elektronischer Auskunft22,00
12.5.2Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Absatz 2 PStG) oder Auskunft aus anderen Akten des Standesamtes22,00
12.5.3Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können13,00 für jede begonnene Viertelstunde
12.5.4Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten für Behörden und Gerichte einschließlich etwaiger Suche (§ 65 PStG)gebührenfrei
12.5.5Auskunft aus einem oder Einsicht in die Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke einschließlich etwaiger Suche (§ 66 Absatz 1 PStG)gebührenfrei
13 Bestattungsrechtliche Angelegenheiten

Öffentliche Leistungen nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG)
13.1Genehmigung des Betriebs der Feuerbestattungsanlage (§ 24 Absatz 5 erste Alternative BbgBestG)nach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
13.2Überprüfung des Betriebs der Feuerbestattungsanlage (§ 24 Absatz 5 zweite Alternative BbgBestG)nach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
13.3Erteilung einer Ausnahme vom Friedhofszwang (§ 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 BbgBestG)nach Zeitaufwand
je begonnene halbe Stunde
14 Waffenrechtliche Angelegenheiten

Öffentliche Leistungen nach dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
14.1Erwerb und Besitz von Schusswaffen/Munition
14.1.1Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
14.1.1.1für eine natürliche Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG)70,00
14.1.1.2für mehrere Berechtigte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)70,00 und je weitere Person 35,00
14.1.1.3für eine juristische Person einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG)75,00
14.1.1.4für Jäger
14.1.1.4.1nach § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe40,00
14.1.1.4.2nach § 13 Absatz 3 Satz 2 einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe30,00
14.1.1.5für Sportschützen
14.1.1.5.1nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 2 für die erste Waffe45,00
14.1.1.5.2nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 3 WaffG45,00 je Schusswaffe
14.1.1.5.3nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 4 WaffG60,00
14.1.1.6für Brauchtumsschützen
nach § 10 Absatz 1 i. V. m. § 16 Absatz 1 WaffG für die erste Waffe
45,00
14.1.1.7für Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)240,00
14.1.1.8für Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls (§ 17 Ab-satz 3 WaffG)150,00
14.1.1.9für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 2 Satz 2 WaffG)50,00 bis 200,00
14.1.1.10für Erwerber von Waffen infolge Erbfalls (§ 20 Absatz 2 WaffG)60,00
14.1.1.11über Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Num-mer 1.1 WaffG für die erste Waffe40,00
14.1.2Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte/Austragung
14.1.2.1einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe45,00
14.1.2.2einer Berechtigung einer weiteren Person zum Erwerb und/oder Besitz einer oder mehrerer in der Waffenbesitzkarte eingetragener Schusswaffen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)35,00
14.1.2.3einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Waffe (§ 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG)15,00
14.1.2.4einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG)15,00
14.1.2.5einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Absatz 1a WaffG)25,00
14.1.2.6infolge Erbfalls erworbener Waffen (§ 20 WaffG)30,00 je Waffe
14.1.2.7eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 WaffG15,00
14.1.2.8Austragung einer oder mehrerer Waffen, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel15,00 je Waffe, Lauf, Trommel
14.1.3Umschreibung einer Waffenbesitzkarte
14.1.3.1über vereinseigene Schusswaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schusswaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG)30,00
14.1.3.2auf Grund einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)150,00
14.1.4Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (§ 11 Absatz 1 und 2 WaffG)20,00
14.1.5Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines
14.1.5.1für eine natürliche Person (§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG)30,00
14.1.5.2für Munitionssammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)180,00
14.1.5.3für Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 2 WaffG)50,00
14.2Führen und Schießen
14.2.1Ausstellung eines Waffenscheines
14.2.1.1für gefährdete Personen (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG)100,00
14.2.1.2für Bewachungsunternehmer und -personal (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG)200,00
14.2.2Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines
14.2.2.1für gefährdete Personen (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG)80,00
14.2.2.2für Bewachungsunternehmer und -personal (§ 10 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG)150,00
14.2.3Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen (§ 28 Absatz 3 WaffG)30,00 je Person
14.2.4nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein (§ 28 Absatz 4 WaffG)50,00
14.2.5Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines (§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG)50,00
14.2.6Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG)30,00 bis 200,00
14.3Schießstätten
14.3.1Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 Satz 1 WaffG)50,00 bis 1 000,00
14.3.2Regel- und Sonderprüfungen von Schießstätten (§ 27 WaffG
i. V. m. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV)
50,00 bis 500,00
14.4Gewerbsmäßige/nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung/Waffenhandel
14.4.1Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 erster Halbsatz WaffG)100,00 bis 3 000,00
14.4.2als Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 erster Halbsatz i. V. m. § 21a WaffG)100,00 bis 3 000,00
14.4.3Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz WaffG)100,00 bis 3 000,00
14.4.4als Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. § 21a WaffG)100,00 bis 3 000,00
14.4.5Bewilligung einer Fristverlängerung (§ 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 21a i. V. m. § 21 Absatz 5 WaffG)25 Prozent der nach den Tarifstellen 14.4.1 bis 14.4.4 festgesetzten Gebühr
14.4.6Abstempeln von Karteiblättern von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern (§ 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV)15,00 je angefangene 50 Stück
14.4.7Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 WaffG)50,00 bis 300,00
14.5Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG
14.5.1Erlaubnis zum Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG)30,00
14.5.2Erlaubnis zum Verbringen durch die Bundesrepublik Deutschland30,00
14.5.3Erlaubnis zum Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG)30,00
14.5.4nicht belegt
14.5.5als allgemeine Erlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler (§ 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 WaffG)80,00
14.6Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass
14.6.1Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 und 2 WaffG)15,00
14.6.2Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses50,00
14.6.3Ein- und Austragung einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass15,00
14.6.4Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG i. V. m. § 33 Absatz 1 Satz 2 AWaffV)10,00
14.6.5Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG)10,00
14.6.6Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (z. B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV)10,00
14.7Zulassungen von Ausnahmen
14.7.1von waffenrechtlichen Alterserfordernissen (§ 3 Absatz 3 WaffG)50,00
14.7.2von den Erlaubnispflichten (§ 12 Absatz 5 WaffG)40,00 bis 150,00
14.7.3für Veranstaltungen der Brauchtumspflege (§ 16 Absatz 2 WaffG)80,00
14.7.4von der Blockierpflicht (§ 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG)15,00
14.7.5von der Blockierpflicht bei einer infolge Erbfalls erworbenen Waffensammlung (§ 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG)20,00
14.7.6Eintragen der Sicherung einer Schusswaffe (§ 20 Absatz 6 WaffG)10,00
14.7.7vom Alterserfordernis für das Schießen auf Schießstätten (§ 27 Absatz 4 WaffG)25,00
14.7.8von den Beschränkungen des § 9 Absatz 2 AWaffV beim Schießen auf Schießstätten70,00
14.7.9von den Handelsverboten (§ 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG)40,00 bis 250,00
14.7.10von dem Verbot des Führens von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Absatz 2 WaffG)40,00 bis 120,00
14.8Prüfungen/Überprüfungen/Anerkennungen
14.8.1Regelüberprüfung (§ 4 Absatz 3 WaffG)25,00 bis 50,00
14.8.2Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses (§ 4 Absatz 4 WaffG)20,00 bis 40,00
14.8.3Abnahme einer Sachkundeprüfung (§ 7 WaffG i. V. m. § 2 AWaffV)70,00 bis 250,00
14.8.4Abnahme einer Fachkundeprüfung (§ 22 Absatz 1 WaffG i. V. m. § 16 AWaffV)50,00 bis 300,00
14.8.5Anerkennung von Lehrgängen (§ 7 WaffG i. V. m. § 3 Absatz 2 AWaffV)500,00 bis 1 500,00
14.8.6Kontrolle der Aufbewahrung (§ 36 Absatz 3 WaffG)75,00
14.9Gestattungen
14.9.1Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung (§ 13 Absatz 5 bis 8, § 14 AWaffV)30,00 bis 150,00
14.9.2Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen (§ 23 Absatz 2 AWaffV)30,00 bis 150,00
14.10Anordnungen
14.10.1nicht belegt
14.10.2zur Abwehr von Gefahren (§ 9 Absatz 3 WaffG)20,00 bis 100,00
14.10.3zur Kennzeichnungspflicht (§ 25 Absatz 2 WaffG)20,00 bis 50,00
14.10.4zur Aufbewahrung (§ 36 Absatz 6 WaffG)20,00 bis 100,00
14.10.5nach § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffGgebührenfrei
14.10.6nach § 39 Absatz 3 WaffG20,00 bis 100,00
14.10.7nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffGgebührenfrei
14.10.8nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG50,00 bis 220,00
14.10.9nach § 46 Absatz 2 und 320,00 bis 100,00
14.11Untersagungen
nach § 10 Absatz 4, nach § 12 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 AWaffV
40,00 bis 80,00
14.12Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände
nach § 36 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 1 WaffG
20,00 bis 100,00
14.13Einziehungen und Verwertungen
eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
20,00 bis 50,00
14.14Sonstige Fälle
14.14.1Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 45 WaffG)40,00 bis 100,00
14.14.2Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für eine in Verlust geratene, unlesbar oder anderweitig unbrauchbar gewordene waffenrechtliche Erlaubnis50 Prozent der Gebühr für die jeweilige Erlaubnis
14.14.3Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis (sofern Platz nicht ausreicht)5,00 bis 50,00
14.14.4Ausstellung einer Bescheinigung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 und § 56 WaffG)gebührenfrei
14.14.5öffentliche Leistungen in Bezug auf Waffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von öffentlichen Bediensteten verwendet werdengebührenfrei
15Behördliche Namensänderungen

Öffentliche Leistungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
15.1Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach den §§ 1 und 8 des Namensänderungsgesetzes2,50 bis 1 050,00
15.2Änderung eines Vornamens nach § 11 des Namensänderungsgesetzes2,50 bis 275,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. Juli 2010 GVBl.II/10, [Nr. 46]
§§ 2, 5, Anlage geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 21]
Überschrift neu gefasst, Anlage geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2015 GVBl.II/15, [Nr. 26]
Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2015 GVBl.II/15, [Nr. 49]
§ 3 geändert, § 5 neu gefasst, Anlage geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 GVBl.II/16, [Nr. 34]
§ 3 geändert, § 5 neu gefasst, Anlage geändert durch Verordnung vom 27. September 2018 GVBl.II/18, [Nr. 66]
Überschrift, § 5 neu gefasst; Anlage geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 GVBl.II/21, [Nr. 82]
Anlage geändert durch Verordnung vom 15. September 2022 GVBl.II/22, [Nr. 64]
§ 6 eingefügt, Anlage geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2023 GVBl.II/23, [Nr. 5]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. September 2024 GVBl.II/24, [Nr. 83]
§ 3, 5, 6, Anlage geändert durch Verordnung vom 18. September 2024 GVBl.II/24, [Nr. 83]
Anlage geändert durch Verordnung vom 19. März 2025 GVBl.II/25, [Nr. 23]

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