Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der nachgeordneten Bereiche werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben .

(2) Für Amtshandlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der ihm nachgeordneten Bereiche, für die keine Tarifstellen vorhanden sind und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, können Gebühren in Höhe von mindestens 1 Euro und höchstens 500 Euro erhoben werden.

§ 2
Gebührenbemessung

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet sind, sind folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

a)für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte65 Euro
b)für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte51 Euro
c)für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte41 Euro
d)für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte32 Euro.

(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen einschließlich der An- und Abreise ist einzurechnen.

§ 3
Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Die Tarifstelle 7.3 des Gebührentarifs gilt nicht für Leistungen zur Abiturprüfung an Waldorfschulen .

§ 4
nkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung MBJS vom 19. September 2005 (GVBl. II S. 495) außer Kraft.

Potsdam, den 6. November 2012

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Anlage

Gebührentarif

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1 Anerkennung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden
1.1Anerkennung von Abschlüssen als Berechtigung zum Hochschul- oder Fachhochschulstudium nach § 61 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG)26,00
1.2Anerkennung schulischer Abschlüsse nach § 61 Absatz 1 und 2 BbgSchulG, und zwar von
1.2.1ausländischen Schulabschlüssen hinsichtlich des allgemeinbildenden Abschlusses26,00
1.2.2schulischen Abschlüssen nach vorzeitigem Abgang (ohne Jahrgangsstufe 10)26,00
1.2.3schulischen Abschlüssen - 10. Klasse Polytechnische Oberschule als Realschulabschluss13,00
1.2.4ausländischen Fachschulabschlüssen als Abschluss einer Fachschule oder Berufsfachschule51,00
1.3Anerkennung als berufsqualifizierender Abschluss nach Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages51,00
2 Staatliche Anerkennung zur Führung von Berufsbezeichnungen in sozialen Berufen nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie Bescheinigung über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen nach der Erzieheranerkennungsverordnung (ErzankV)
2.1Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
2.1.1nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 BbgSozBerG55,00
2.1.2nach § 9 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 BbgSozBerG55,00
2.2Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“
2.2.1nach § 9 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 BbgSozBerG51,00
2.2.2nach § 31 Absatz 5 BbgSozBerG51,00
2.3Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d BbgSozBerG55,00
2.4Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichstellung von Ausbildungs-abschlüssen für einen Teilbereich nach § 2 Absatz 4 ErzankV26,00
2.5Ausstellung von Ersatzurkunden und Ersatzbescheinigungen für Urkunden über staatliche Anerkennungen oder Gleichstellungsbescheinigungen51,00
3 Anerkennung von Lehrbefähigungen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG)
3.1Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehrbefähigungen nach § 18 Absatz 1 und 5 BbgLeBiG159,00
3.2Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb des Geltungsbereiches des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes erworbenen Zusatzqualifikationen nach § 18 Absatz 1 BbgLeBiG159,00
3.3Zweitausfertigung von Zeugnissen über die Lehramtsbefähigung (Lehramtsprüfungsordnung, Ordnung für den Vorbereitungsdienst)55,00
4 Genehmigungen von Ausbildungsordnungen und Anerkennung von Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz
4.1Genehmigung von Ausbildungsordnungen nach § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 BbgLeBiG (Erweiterungs- und Ergänzungsstudiengänge) oder nach § 17 Absatz 1 BbgLeBiG (Zusatzqualifikation)
4.1.1Erstantrag780,00
4.1.2Folgeantrag195,00
4.2Anerkennung von Maßnahmen als Zusatzqualifikation nach § 17 Absatz 1 BbgLeBiG, soweit nicht Tarifstelle 2.1
4.2.1Erstantrag780,00
4.2.2Folgeantrag195,00
4.3Anerkennung und Durchführung von Ergänzungsprüfungen nach § 15 Absatz 1 BbgLeBiG oder Erweiterungsprüfungen nach § 14 Absatz 1 BbgLeBiG144,00
5 Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV)
5.1Genehmigung zur Errichtung von Ersatzschulen oder Genehmigung von Bildungsgängen, Fachrichtungen und Berufen an beruflichen Schulen oder von Zusatzkursen einschließlich der Unterrichtsgenehmigungen nach § 121 BbgSchulG sowie Aufhebung der Genehmigung nach § 122 BbgSchulG
5.1.1für Ersatzschulen ohne erhebliche Abweichungen und für konfessionelle Schulen400,00
5.1.2für Ersatzschulen mit erheblichen Abweichungen (z. B. zusätzliche Fächer bei vorhandenem Rahmenlehrplan, Bildung von Lernbereichen, erhöhte Stundenzahl mit erhöhtem Personalbedarf)845,00
5.1.3für Ersatzschulen mit schuleigenem Curriculum sowie Grundschulen, für die ein besonderes pädagogisches Konzept anerkannt wird1 900,00
5.2Genehmigung von Änderungen an Ersatzschulen nach § 121 BbgSchulG
5.2.1bei Wechsel der Schulleiterin oder des Schulleiters55,00
5.2.2bei Trägerwechsel150,00
5.2.3bei Veränderung des Schulstandortes75,00
5.2.4bei notwendiger Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung, je Lehrkraft55,00
5.2.5zur Entfristung von Unterrichtsgenehmigungen260,00
5.2.6bei konzeptionellen Änderungen990,00
5.2.7bei sonstigen Änderungen51,00
5.3Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach § 123 BbgSchulG sowie Aufhebung der Anerkennung
5.3.1bei Grundschulen, Berufsschulen und bei Förderschulen mit den Jahrgangs-stufen 1 bis 6465,00
5.3.2bei beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme der Berufsschule und bei Bildungsgängen der Sekundarstufe I einschließlich der Förderschulen750,00
5.3.3beim Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife1 026,00
5.4Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 126 BbgSchulG sowie Aufhebung der Anerkennung465,00
5.5Genehmigung von Änderungen an anerkannten Ergänzungsschulen nach § 126 Absatz 2 und 3 BbgSchulG
5.5.1bei Änderung des Lehrkräfteeinsatzes, je Lehrkraft55,00
5.5.2bei Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des Rahmenlehrplanes325,00
5.6Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für Ergänzungsschulen nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)270,00
6Zulassung von Lernmitteln an Schulen des Landes Brandenburg nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Lernmittelverordnung (LernMV)

Bei mehrbändigen Lernmitteln wird die Gebühr für jeden Band einzelnen erhoben.
6.1ohne Prüfverfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 LernMV30,00
6.2mit Prüfverfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 LernMV zzgl. Auslagen für erforderliche Gutachten80,00
7 Zulassung und Durchführung der Nichtschülerprüfung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Nichtschülerprüfungsverordnung (NschPV) zum Erwerb
7.1der Berufsbildungsreifegebührenfrei
7.2der Erweiterten Berufsbildungsreife55,00
7.3der Fachoberschulreife90,00
7.4der Allgemeinen Hochschulreife130,00
7.5der Fachhochschulreife120,00
7.6des Berufsfachschulabschlusses490,00
7.7des Fachschulabschlusses690,00
7.8des Latinums/Graecums30,00
8Zweitausfertigungen von Schulzeugnissen, Beglaubigungen, Kopien, Schulbescheinigungen
8.1Zweitausfertigungen von Schul-/Abschlusszeugnissen nach § 58 BbgSchulG i. V. m. Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse, § 11 NschPV40,00
8.2Beglaubigungen von
8.2.1Unterschriften oder Handzeichen3,00
8.2.2Urkunden, Abschriften und Ablichtungen, je Seite2,00
8.3Anfertigung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken, jeweils je Seite in
8.3.1DIN A4, s/w1,00
8.3.2DIN A3, s/w1,50
8.3.3DIN A4, farbig1,50
8.3.4DIN A3, farbig2,00
8.4Erteilung einer Bescheinigung
8.4.1zum Nachweis des Schulbesuchs10,00
8.4.2die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung erforderlich ist (§ 64 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X)gebührenfrei
9 Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 1999 i. V. m. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2003

Erteilung einer Bescheinigung über die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

für anerkannte Ergänzungsschulen,

für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen von Ausbildungen in Erzieherberufen,

für alle ordnungsgemäß angezeigten freien Einrichtungen, in denen Nachhilfeunterricht erteilt wird.
9.1Erstantrag81,00
9.2Folgeantrag51,00
10Rechtsbehelfe
10.1Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen, wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war10,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 10:

Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.
11Aufhebung von Zuwendungsbescheiden
11.1Rückforderung einer gewährten Geldleistung10,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1:

Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten,
11.1.1wenn die Rückforderung darauf beruht, dass eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,gebührenfrei
11.1.2wenn der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist,gebührenfrei
11.1.3wenn die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat.gebührenfrei
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. November 2012 GVBl.II/12, [Nr. 94]
Außer Kraft getreten am 4. Juni 2020 durch Verordnung vom 22. Mai 2020 GVBl.II/20, [Nr. 44]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen