Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung MASGF - GebOMASGF)

Historische Fassung

§ 1
Gebührentarif

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort aufgeführten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkungen der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.1.3.12, 2.5.1.3.13, 2.5.2.3.2, 2.5.2.3.3 und 2.5.2.3.4 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 80 Euro,
  2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 60 Euro,
  3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 48 Euro,
  4. für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 38 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. April 2017 GVBl.II/17, [Nr. 23]
Anlage geändert durch Verordnung vom 25. April 2018 GVBl.II/18, [Nr. 31]
§ 3, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 1. August 2019 GVBl.II/19, [Nr. 55]
Überschrift, Anlage neu gefasst; §§ 4 und 5 angefügt durch Verordnung vom 14. Juni 2021 GVBl.II/21, [Nr. 64]
§§ 1, 2 und 3 geändert, § 4 neu gefasst, § 5 aufgehoben, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 GVBl.II/23, [Nr. 80]
§ 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2024 GVBl.II/24, [Nr. 31]
Anlage geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2024 GVBl.II/24, [Nr. 54]
Überschrift, §§ 2, 4 und Anlage geändert durch Verordnung vom 18. November 2025 GVBl.II/25, [Nr. 87]

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