Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres des Landtages:

§ 1
Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.

§ 2
Verbot

Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Januar 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 2. Februar 2010

Der Minister des Innern

Rainer Speer

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. Februar 2010 GVBl.II/10, [Nr. 6]
§ 4 geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2015 GVBl.II/15, [Nr. 5]
§ 4 geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2020 GVBl.II/20, [Nr. 4]

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