Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Land Brandenburg (Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung - BbgLZV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 42 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. l Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Lehrerinnen und Lehrer, Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer sowie Studienrätinnen und Studienräte.

(2) Ein Anspruch auf eine Stellenzulage besteht nur, wenn die Funktion ständig wahrgenommen wird und die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes der Lehrkraft berücksichtigt ist.

(3) Werden mehrere der in den §§ 2 bis 4 genannten besonderen Funktionen ausgeübt, wird nur die Stellenzulage mit dem höchsten Zulagenbetrag gewährt.

§ 2
Verwendung in der Lehrerausbildung

(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Seminarleiterin oder Seminarleiter eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt

  1. 100 Euro monatlich, wenn die Verwendung mindestens 35 Prozent der Arbeitszeit der Lehrkraft in Anspruch nimmt und
  2. 75 Euro monatlich, wenn sie weniger als 35 Prozent der Arbeitszeit der Lehrkraft in Anspruch nimmt.

(2) Die zeitliche Inanspruchnahme durch die Verwendung bemisst sich nach den für die Tätigkeit als Seminarleiterin oder Seminarleiter gewährten Anrechnungsstunden.

§ 3
Verwendung in der Schulvisitation

Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in der Schulvisitation eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich.

§ 4
Verwendung als Lehrertrainerin oder Lehrertrainer

Lehrkräfte, die als Lehrertrainerinnen oder Lehrertrainer im Bereich der sportlichen Begabungsförderung an den Spezialschulen für Sport oder in den Spezialklassen für Sport verwendet werden und eine Trainer A-Lizenz des jeweiligen sportlichen Fachverbandes nachweisen, erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrkräftezulagenverordnung vom 21. Februar 2000 (GVBl. II S. 61) außer Kraft.

Potsdam, den 12. Oktober 2015

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister der Finanzen

Christian Görke

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Oktober 2015 GVBl.II/15, [Nr. 50]
§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Februar 2019 GVBl.II/19, [Nr. 17]
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 GVBl.I/23, [Nr. 30], S. 9
§§ 4 und 5 neu eingefügt, bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 6 und 7 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 GVBl.I/24, [Nr. 29], S. 10

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