Landesregierung Brandenburg

Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für Ordnungswidrigkeitsverfahren im Rahmen des Vollzugs der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten im Land Brandenburg (Harmonisierte-Bauprodukte-Marktüberwachungsermächtigungsübertragungsverordnung - BbgHBauPMÜEÜV)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Übertragung der Ermächtigung

Die Ermächtigung der Landesregierung zur Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte nach § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für Bauprodukte wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das für das Bauordnungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. Juli 2023

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung

Guido Beermann

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. Juli 2023 GVBl.II/23, [Nr. 43]

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