Landesregierung Brandenburg

Brandenburgische Verordnung zum Ersatz einer Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung (Brandenburgische Frühförderungs-Ersatzverordnung - BbgFrühErsV)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 46 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl.I S. 3234) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Inhalte des als Anlage 1 zu dieser Verordnung beigefügten Entwurfes einer Brandenburgischen Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung mit seiner Anlage 1a werden nach § 46 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für anwendbar erklärt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, der dem Tag vorgeht, an dem die nach § 46 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Brandenburgische Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung in Kraft getreten ist. Das Datum des Außerkrafttretens dieser Verordnung ist durch das für Soziales zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, bekannt zu machen.

Potsdam, den 30. August 2022

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. August 2022 GVBl.II/22, [Nr. 56]

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