Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BbgBITV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 9 Satz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. März 2003 (GVBl. I S. 42) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. öffentlich zugängliche Intranetauftritte und -angebote und
  3. mittels Informationstechnik realisierte öffentlich zugängliche graphische Programmoberflächen

der in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Landesbehörden einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Persönlicher Geltungsbereich

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.

§ 3
Anzuwendende Standards

Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung so zu gestalten:

  1. alle Angebote müssen die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen,
  2. alle Angebote sollen die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
  3. alle Angebote können die unter Priorität III aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen.

§ 4
Umsetzungsfristen für die Standards

(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.

(2) Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2004 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes richten.

(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. Mai 2004

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Günter Baaske

Anlage 1
(zu den §§ 3 und 4 Abs. 1)

Dieses Dokument enthält keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.

Die Anforderungen und Bedingungen dieser Anlage basieren grundsätzlich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999.

Die in Anlage 1 enthaltenen, bei ihrem ersten Auftritt im Text durch Unterstreichung kenntlich gemachten, grundlegenden technischen Fachbegriffe sind in Anlage 2 (Glossar) erläutert.

Anforderungen, Bedingungen und Prioritäten

Nr.Priorität
1 Für jeden hörbaren oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen.
1.1Für jedes Nicht-Text-Element ist ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für: Bilder, graphisch dargestellten Text einschließlich Symbolen, Regionen von Imagemaps, Animationen (z. B. animierte GIFs), Applets und programmierte Objekte, Zeichnungen, die auf der Verwendung von ASCII-Zeichen basieren (ASCII-Zeichnungen), Frames, Scripts, Bilder, die als Punkte in Listen verwendet werden, Platzhalter-Grafiken, grafische Schaltflächen, Töne (abgespielt mit oder ohne Einwirkung des Benutzers), Audio-Dateien, die für sich allein stehen, Tonspuren von Videos und Videos.I
1.2Für jede aktive Region einer serverseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen.I
1.3Für Multimedia-Präsentationen ist eine Audio-Beschreibung der wichtigen Informationen der Videospur bereitzustellen.I
1.4Für jede zeitgesteuerte Multimedia-Präsentation (insbesondere Film oder Animation) sind äquivalente Alternativen (z. B. Untertitel oder Audiobeschreibungen der Videospur) mit der Präsentation zu synchronisieren.I
1.5Für jede aktive Region einer clientseitigen Imagemap sind redundante Texthyperlinks bereitzustellen.III
2 Texte und Grafiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden.
2.1Alle mit Farbe dargestellten Informationen müssen auch ohne Farbe verfügbar sein, z. B. durch den Kontext oder die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache.I
2.2Bilder sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.II
2.3Texte sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weis-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.III
3 Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden.
3.1Soweit eine angemessene Markup-Sprache existiert, ist diese anstelle von Bildern zu verwenden, um Informationen darzustellen.II
3.2Mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente sind so zu erstellen und zu deklarieren, dass sie gegen veröffentlichte formale Grammatiken validieren.II
3.3Es sind Stylesheets zu verwenden, um die Text- und Bildgestaltung sowie die Präsentation mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente zu beeinflussen.II
3.4Es sind relative anstelle von absoluten Einheiten in den Attributwerten der verwendeten Markup-Sprache und den Stylesheet-Property-Werten zu verwenden.II
3.5Zur Darstellung der Struktur mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente sind Überschriften-Elemente zu verwenden.II
3.6Zur Darstellung von Listen und Listenelementen sind die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu verwenden.II
3.7Zitate sind mittels der hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen.II
4 Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen.
4.1

Wechsel und Änderungen der vorherrschend verwendeten natürlichen Sprache sind kenntlich zu machen.

I
4.2

Abkürzungen und Akronyme sind an der Stelle ihres ersten Auftretens im Inhalt zu erläutern und durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen.

III
4.3

Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache ist durch die hierfür vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache kenntlich zu machen.

III
5Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden.
5.1In Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, sind die Zeilen- und Spaltenüberschriften mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu kennzeichnen.I
5.2Soweit Tabellen, die tabellarische Daten darstellen, zwei oder mehr Ebenen von Zeilen und Spaltenüber-schriften aufweisen, sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache Datenzellen und Überschriftenzellen einander zuzuordnen.I
5.3Tabellen sind nicht für die Text- und Bildgestaltung zu verwenden, soweit sie nicht auch in linearisierter Form dargestellt werden können.II
5.4Soweit Tabellen zur Text- und Bildgestaltung genutzt werden, sind keine der Strukturierung dienenden Elemente der verwendeten Markup-Sprache zur visuellen Formatierung zu verwenden.II
5.5Für Tabellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Zusammenfassungen bereitzustellen.III
5.6Für Überschriftenzellen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Elemente der genutzten Markup-Sprache Abkürzungen bereitzustellen.III
6 Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind.
6.1Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn die zugeordneten Stylesheets deaktiviert sind.I
6.2Es muss sichergestellt sein, dass Äquivalente für dynamischen Inhalt aktualisiert werden, wenn sich der dynamische Inhalt ändert.I
6.3Es muss sichergestellt sein, dass mittels Markup-Sprachen geschaffene Dokumente verwendbar sind, wenn Scripts, Applets oder andere programmierte Objekte deaktiviert sind. Sofern dies nicht möglich ist, ist die gleichwertige Information auf einer alternativen, zugänglichen Seite bereitzustellen.I
6.4Es muss sichergestellt sein, dass die Eingabebehandlung von Scripts, Applets oder anderen programmierten Objekten vom Eingabegerät unabhängig ist.II
6.5Dynamische Inhalte müssen zugänglich sein. Insoweit dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren ist, sind gleichwertige alternative Angebote unter Verzicht auf dynamische Inhalte bereitzustellen.II
7Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/den Nutzer kontrollierbar sein.
7.1Bildschirmflackern ist zu vermeiden.I
7.2Blinkender Inhalt ist zu vermeiden.II
7.3Bewegung in mittels Markup-Sprachen geschaffenen Dokumenten ist entweder zu vermeiden oder es sind Mechanismen bereitzustellen, die der Nutzerin/dem Nutzer das Einfrieren der Bewegung oder die Änderung des Inhalts ermöglichen.II
7.4Automatische periodische Aktualisierungen in mittels Markup-Sprachen geschaffenen Dokumenten sind zu vermeiden.II
7.5Die Verwendung von Elementen der Markup-Sprache zur automatischen Weiterleitung ist zu vermeiden. Insofern auf eine automatische Weiterleitung nicht verzichtet werden kann, ist der Server entsprechend zu konfigurieren.II
8Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen.
8.1Programmierte Elemente (insbesondere Scripts und Applets) sind so zu gestalten, dass sie entweder direkt zugänglich oder kompatibel mit assistiven Technologien sind.II
9Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind.
9.1Es sind clientseitige Imagemaps bereitzustellen, es sei denn, die Regionen können mit den verfügbaren geometrischen Formen nicht definiert werden.I
9.2Jedes über eine eigene Schnittstelle verfügende Element muss in geräteunabhängiger Weise bedient werden können.II
9.3In Scripts sind logische anstelle von geräteabhängigen Event-Händlern zu spezifizieren.II
9.4Es ist eine mit der Tabulatortaste navigierbare, nachvollziehbare und schlüssige Reihenfolge von Hyperlinks, Formularkontrollelementen und Objekten festzulegen.III
9.5Es sind Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks, die für das Verständnis des Angebots von entscheidender Bedeutung sind (einschließlich solcher in clientseitigen Imagemaps), Formularkontrollelemente und Gruppen von Formularkontrollelementen bereitzustellen.III
10Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.
10.1Das Erscheinenlassen von Pop-Ups oder anderen Fenstern ist zu vermeiden. Die Nutzerin/der Nutzer ist über Wechsel der aktuellen Ansicht zu informieren.II
10.2Bei allen Formular-Kontrollelementen mit implizit zugeordneten Beschriftungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beschriftungen korrekt positioniert sind.II
10.3Für alle Tabellen, die Text in parallelen Spalten mit Zeilenumbruch enthalten, ist alternativ linearer Text bereitzustellen.III
10.4Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen sind mit Platzhalterzeichen zu versehen.III
10.5Nebeneinander liegende Hyperlinks sind durch von Leerzeichen umgebene, druckbare Zeichen zu trennen.III
11Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien.
11.1Es sind öffentlich zugängliche und vollständig dokumentierte Technologien in ihrer jeweils aktuellen Version zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der angestrebten Aufgabe angemessen ist.III
11.2Die Verwendung von Funktionen, die durch die Herausgabe neuer Versionen überholt sind, ist zu vermeiden.II
11.3Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen bereitzustellen, die es ihnen erlauben, Dokumente entsprechend ihren Vorgaben (z. B. Sprache) zu erhalten.III
11.4Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Internetangebots nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, dass äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.I
12Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzustellen.
12.1Jeder Frame ist mit einem Titel zu versehen, um Navigation und Identifikation zu ermöglichen.I
12.2Der Zweck von Frames und ihre Beziehung zueinander sind zu beschreiben, soweit dies nicht aus den verwendeten Titeln ersichtlich ist.II
12.3Große Informationsblöcke sind mittels Elementen der verwendeten Markup-Sprache in leichter handhabbare Gruppen zu unterteilen.II
12.4Beschriftungen sind genau ihren Kontrollelementen zuzuordnen.II
13Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten.
13.1Das Ziel jedes Hyperlinks muss auf eindeutige Weise identifizierbar sein.II
13.2Es sind Metadaten bereitzustellen, um semantische Informationen zu Internetangeboten hinzuzufügen.II
13.3Es sind Informationen zur allgemeinen Anordnung und Konzeption eines Internetangebots, z. B. mittels eines Inhaltsverzeichnisses oder einer Sitemap, bereitzustellen.II
13.4Navigationsmechanismen müssen schlüssig und nachvollziehbar eingesetzt werden.II
13.5Es sind Navigationsleisten bereitzustellen, um den verwendeten Navigationsmechanismus hervorzuheben und einen Zugriff darauf zu ermöglichen.III
13.6Inhaltlich verwandte oder zusammenhängende Hyperlinks sind zu gruppieren. Die Gruppen sind eindeutig zu benennen und müssen einen Mechanismus enthalten, der das Umgehen der Gruppe ermöglicht.III
13.7Soweit Suchfunktionen angeboten werden, sind der Nutzerin/dem Nutzer verschiedene Arten der Suche bereitzustellen.III
13.8Es sind aussagekräftige Informationen am Anfang von inhaltlich zusammenhängenden Informationsblöcken (z. B. Absätze, Listen) bereitzustellen, die eine Differenzierung ermöglichen.III
13.9Soweit inhaltlich zusammenhängende Dokumente getrennt angeboten werden, sind Zusammenstellungen dieser Dokumente bereitzustellen.III
13.10Es sind Mechanismen zum Umgehen von ASCII-Zeichnungen bereitzustellen.III
14Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fordern.
14.1Für jegliche Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist.I
14.2Text ist mit graphischen oder Audio-Präsentationen zu ergänzen, sofern dies das Verständnis der angebotenen Information fordert.III
14.3Der gewählte Präsentationsstil ist durchgängig beizubehalten.III

Anlage 2

Glossar

AppletKurzform für „application“ (Anwendung, Programm). Meist in der Programmiersprache Java verfasst.
ASCIIAbkürzung für „American Standard Code for Information Interchange“. Ein Zeichensatz der von nahezu jedem Computerhersteller unterstützt wird und es erlaubt, Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen darzustellen.
ASCII-ZeichnungenASCII-Zeichnungen sind Bilder, die durch die Kombination von Zeichen und Symbolen des ASCII-Zeichensatzes entstehen.
Assistive TechnologienSoftware oder Hardware, die speziell entwickelt wurde, um behinderten Menschen bei ihren täglichen Aktivitäten zu helfen. Assistive Technologien sind z. B. Rollstühle, Lesegeräte, Geräte zum Greifen. Gängige assistive Technologien im Bereich der Vermittlung von Internetinhalten sind Screenreader, Bildschirmlupen, Sprachgeneratoren und Spracheingabe-Software, die in Verbindung mit graphischen Desktop-Browsern (neben anderen Benutzeragenten) eingesetzt werden. Assistive Hardware-Technologien sind u. a. alternative Tastaturen und Zeigegeräte.
AttributwertBefehle in Programmiersprachen können zusätzliche Angaben zur Beschreibung des Befehls in Form von Attributen enthalten. Diese Attribute können durch Wertangaben näher bestimmt werden.
AusgabegerätStellt der Nutzerin/dem Nutzer die verarbeiteten Daten zur Verfügung. Beispiele für Ausgabegeräte sind Monitore, Drucker, Lautsprecher oder Braille-Zeilen.
BenutzeragentSoftware zum Zugriff auf Internetinhalte; dies umfasst graphische Desktop-Browser, Text-Browser, Sprach-Browser, Mobiltelefone, Multimedia-Player und manche assistive Software-Technologien, die in Verbindung mit Browsern verwendet werden, wie etwa Screenreader, Bildschirmlupen und Spracherkennungssoftware.
BenutzerschnittstellenErmöglichen Eingaben der Nutzerin/des Nutzers und legen deren Darstellung fest.
BrowserProgramm, das den Zugriff auf und die Darstellung von Angeboten im Internet erlaubt.
Client, clientseitigSoftwareprogramm in Netzwerken, in der Regel auf dem lokalen Computer der Nutzerin/des Nutzers, das von Servern bereitgestellte Dienste in Anspruch nimmt. Clients fordern entweder Daten von Servern an (z. B. Browser) oder versenden Daten an Server (z. B. eMail). Clientseitig ist eine Funktionalität dann, wenn sie auf dem Client ausgeführt wird.
Dynamische InhalteSammelbegriff für verschiedenartige Mechanismen, Inhalte während ihrer Anzeige dynamisch zu ändern, entweder automatisch oder durch Einwirken der Nutzerin/des Nutzers.
EingabegerätErmöglicht die Interaktion mit dem elektronischen Medium. Beispiele für Eingabegeräte sind Tastaturen, Computer-Mäuse, Blindenschriftgeräte, Kopfstäbe oder Mikrophone.
Event-Handler„Ereignis-Behandler“, werden meist als Attribute in Befehlen der HTML-Programmiersprache notiert und lösen bei Aktivierung durch die Nutzerin/den Nutzer eine vordefinierte Reaktion, in der Regel ein weiteres Programm (z. B. ein Script), aus.
FramesDefinierbare Segmente, die den Anzeigebereich eines Browsers aufteilen. Jedes Anzeigesegment kann eigene Inhalte enthalten.
GIF„Graphics Interchange Format“; ein Dateiformat zur Darstellung von Graphiken. Animierte GIFs ent-halten in einer Datei mehrere Graphiken, die nacheinander angezeigt werden und dadurch den Eindruck von Bewegung vermitteln.
HTMLSiehe „Markup-Sprache“
ImagemapsVerweis-sensitive Graphiken; Graphiken, die in Regionen mit zugeordneten Aktionen unterteilt wurden. Die Betätigung einer aktiven Region löst eine Aktion aus.
Linearisierte TabelleEin Verfahren der Tabellendarstellung, bei der die Inhalte der Zellen zu einer Folge von Absätzen werden. Die Absätze erscheinen in derselben Reihenfolge, in der die Zellen im ursprünglichen Dokument definiert sind.
Markup-Sprache„Auszeichnungssprachen“; Kategorie von Programmiersprachen, die z. B. HTML (Hyper Text Markup Language) oder XML (Extensible Markup Language) umfasst. Auszeichnungssprachen basieren auf der in der ISO-Norm 8879 festgelegten SGML (Standard Generalized Markup Language). Sie dienen, in ihren spezifischen Anwendungsgebieten, zur logischen Beschreibung von Inhalten, zum Datenaustausch oder zur Definition weiterer Auszeichnungssprachen.
MetadatenInformationen über die verwendeten Daten oder Inhalte.
MultimediaDie Verbindung mehrerer Medien wie Text, Bild, Ton oder dreidimensionale Simulation zu einer geschlossenen elektronischen Präsentation.
Natürliche SpracheGesprochene, geschriebene, oder durch Zeichen dargestellte Sprachen wie Deutsch, aber auch Gebärdensprache oder Blindenschrift.
Pop-UpNeu erscheinender Anzeigenbereich bzw. Fenster. Durch die Nutzerin/den Nutzer in der Regel nicht zu steuernder Prozess.
ScriptIn einer speziellen Programmiersprache („Script-Sprache“ wie z. B. JavaScript) verfasstes Programm.
Server, serverseitigSoftwareprogramm, das auf einem Hostrechner ausgeführt wird und in Netzwerken anderen Rechnern, auf denen Clientsoftware ausgeführt wird, Dienste (z. B. Website, E-Mail) zur Verfügung stellt. Serverseitig ist eine Funktionalität dann, wenn sie auf dem Server ausgeführt wird.
SitemapGesamtübersicht über den Aufbau eines Internetangebots.
Stylesheet, Stylesheet-Property-Wert CSS (Cascading Stylesheets) ist eine Ergänzungssprache zu HTML, die die Spezifierung der Präsentation eines Dokuments ermöglicht. Sie erlaubt das beliebige Formatieren einzelner HTML-Elemente oder das Definieren zentraler Formate in Dokumenten. Property-Werte enthalten Wertzuweisungen für die festgelegten Formate.
Tabellarische DatenTabellen, die dazu verwendet werden, logische Beziehungen zwischen Daten zu repräsentieren, enthalten tabellarische Daten. Den Gegensatz hierzu bilden Tabellen, die nur der Formatierung bzw. Text- und Bildgestaltung von Dokumenten dienen.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. Mai 2004 GVBl.II/04, [Nr. 19], S. 482
Außer Kraft getreten am 21. September 2019 durch Verordnung vom 17. September 2019 GVBl.II/19, [Nr. 75]

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