Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) sowie auf Grund des § 80 Absatz 3 Nummer 8, 10 und 11 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1
Kosten für Amtshandlungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltende Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.

(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.

§ 2
Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt. Bei Rahmengebühren ist die Festsetzung der Gebührenhöhe zu begründen; bei der Bemessung ist insbesondere § 14 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu beachten.

(2) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert (§ 3) und die Bauwerksklasse (§ 4) werden von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt.

(3) Die Grundgebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse nachfolgend angegebenen Faktor fBkl nach der Formel

Grundgebühr = fBkl x (anrechenbarer Bauwert/1000)0,8.

Bauwerksklasse

1

2

3

4

5

fBkl

16

24

30

38

46

Die Grundgebühr für die Prüfung der Brandschutznachweise beträgt 60 Prozent einer nach Satz 1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr. Die Grundgebühren sind auf volle Euro zu runden. Anlage 5 weist die Grundgebühren für die dort genannten anrechenbaren Bauwerte aus.

(4) Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.

(5) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 97 Euro erhoben.

(6) Zeitgebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz.

(7) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 3
Anrechenbarer Bauwert

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2015. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Sie sind auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich den aktuellen Baupreisindex und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1:2005-2 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(2) Für die nicht in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte genannten Gebäude, für Gebäude oder Gebäudeteile, deren anrechenbarer Bauwert nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.

(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten sind nach DIN 276:2018-12* zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen, 400 Bauwerk - Technische Anlagen, 500 Außenanlagen und Freiflächen, 730 Objektplanung und 740 Fachplanung zugrunde zu legen.

(4) Der anrechenbare Bauwert ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.

§ 4
Bauwerksklasse

(1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 5
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.

§ 6
Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die gemäß § 89 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) noch nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fortzuführen sind, ist zusätzlich die Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, anwendbar.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 524), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2007 (GVBl. II S. 424) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 20. August 2009

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Reinhold Dellmann

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungBemessungsgrundlageGebühr in Euro
1Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren (§§ 62, 63 und 64 BbgBO)
1.1Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung
1.1.1Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertesmindestens 100
1.1.2Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertesmindestens 100
1.1.3Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertesmindestens 100
1.1.4Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GebGBbg zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach BImSchG sowie in Planfeststellungsverfahrenwie Tarifstelle 1.1.3
1.1.5Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.2Änderung einer Baugenehmigung
1.2.1Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)100 bis 3 000
1.2.2Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr
1.2.3Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.3Genehmigung einer Werbeanlage (§ 10 BbgBO)

Anmerkung:
Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
100 bis 7 000
1.4Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 59 BbgBO)
1.4.1Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird100 bis 15 000
1.4.2Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen

Anmerkung:
§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.
Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1100 bis 4 000
1.5Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgBO)
1.5.1Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen100 bis 15 000
1.5.2Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen1 000 bis 50 000
1.5.3Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen100 bis 5 000
1.6Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)
1.6.1Erteilung einer Teilbaugenehmigung

Anmerkung:
Die Gebühr für die Teilbaugenehmigung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen.
wie Tarifstelle 1.1.3
1.7Erteilung eines Vorbescheides (§ 75 BbgBO)
1.7.1Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschriftjedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr200 bis 3 000
1.7.2Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuchjedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr400 bis 15 000
1.8Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren
1.8.1Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 des VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO

Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.
je Beteiligter oder je Nachbar
insgesamt
100
höchstens 3 000
1.8.2Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO

Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten.
100 bis 5 000
1.9Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
1.9.1Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO)je Abweichung100 bis 5 000
1.9.2Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGBje Ausnahme100 bis 2 500
1.9.3Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGBje Befreiung200 bis 5 000
2Bautechnische Nachweise
2.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen
2.1.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise

Anmerkung:
§ 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten.
Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1mindestens 100
2.1.2Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Konstruktionszeichnungen50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebührmindestens 100
2.1.3nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlageein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebührmindestens 100
2.1.4örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer TypenprüfungZeitgebührmindestens 100
2.1.5Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebührmindestens 100
2.1.6Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden könnenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr
2.2Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO)
2.2.1Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und NutzungsänderungGrundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2mindestens 500
2.3Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge
2.3.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder BaugrubensicherungenZeitgebührmindestens 100
2.3.2Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebührmindestens 100
2.3.3Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebührmindestens 100
2.3.4Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und GrundbruchberechnungenGebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.5Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und HolzbausGebühr nach der Tarifstelle 2.3.2
2.3.6Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlernein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebührmindestens 100
2.3.7bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwandein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr
2.3.8Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO)je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1
2.3.9Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate)Zuschlag zu der nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebührmindestens 100
2.3.10Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des BrandschutzesZuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1mindestens 100
2.4Ermäßigungen
2.4.1werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebührmindestens 100
2.5Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 82 Absatz 2 und 4 BbgBO)
2.5.1Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder BauarbeitenZeitgebühr
höchstens 100 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr
mindestens 100
2.5.2Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften BrandschutznachweisenZeitgebühr
höchstens das Eineinhalbfache der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr
mindestens 100
2.5.3Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurdeZeitgebührmindestens 100
2.5.4Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hatZeitgebührmindestens 100
2.5.5Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen UnterlagenZeitgebührmindestens 100
2.5.6Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011Zeitgebührmindestens 100
2.6Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten
2.6.1Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 4 BbgBO)Zeitgebühr
mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.6.2Verlängerung der Geltungsdauer einer TypenprüfungZeitgebührmindestens 100
2.6.3Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 76 Absatz 2 und 4 BbgBO)Zeitgebühr
mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7Typengenehmigung (§ 72a BbgBO)
2.7.1Erteilung einer Typengenehmigungbis zum zwanzigfachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebührmindestens 250
2.7.2Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBObis zum fünffachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7.3Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigungbis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebührmindestens 250
2.7.4Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigungbis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebührmindestens 250
2.7.5Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigungbis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7.6Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen BundesländernZeitgebührmindestens 500
3Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
3.1Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG)Zeitgebührmindestens 200
3.2Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG)1 000 bis 10 000
4Bauüberwachung, Überprüfungen
4.1Bauüberwachung (§ 82 BbgBO)
4.1.1Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließtZeitgebührmindestens 200
4.1.2Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO)Zeitgebührmindestens 200
4.1.3Probenentnahme (§ 82 Absatz 3 BbgBO)

Anmerkung:
Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.
Zeitgebührmindestens 100
4.1.4durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der OrtsbesichtigungZeitgebührmindestens 100
4.2Aufnahme der Nutzung (§ 83 BbgBO)
4.2.1Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO)Zeitgebührmindestens 100
4.2.2Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO)50 bis 100
4.3Ordnungsbehördliche Maßnahmen
4.3.1Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)100 bis 3 000
4.3.2Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)100 bis 1 500
4.3.3Einstellungsanordnung (§ 79 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)100 bis 1 500
4.3.4Versiegelung (§ 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)100 bis 700
4.3.5Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO)100 bis 1 500
4.3.6Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 78 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO)je Bauprodukt1 000 bis 5 000
4.3.7vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB200
4.3.8sonderbehördliche Erlaubnis nach § 58 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenGebühr nach der Tarifstelle 1.3
4.4Sonstige Einzelanordnungen
4.4.1Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 83 Absatz 1 BbgBO)100
4.4.2Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; DiskothekenZeitgebührmindestens 100
5Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen
5.1nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlagedas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5
5.2nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderungdas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
6Genehmigung Fliegender Bauten
6.1Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO)

Anmerkung:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.
1,4 Prozent der Herstellungskostenmindestens 100
6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungs-genehmigung von Fliegenden Bauten (§ 76 Absatz 4 BbgBO)20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebührmindestens 100
6.3Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (z. B. Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)

Anmerkung:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.
0,4 Prozent der Herstellungskostenmindestens 100
6.4Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 76 Absatz 5 BbgBO)50 bis 250
6.5Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 76 Absatz 8 BbgBO)

Anmerkung:
Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben.
Zeitgebühr
6.6Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 7 BbgBO)100 bis 250
6.7Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 76 Absatz 7 BbgBO)100 bis 250
7Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV)
7.1Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV)
7.1.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehördeeine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
600
480
7.1.2Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV)200
7.1.3Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV)100
7.1.4Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV)50
7.1.5Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV)je Fachrichtung1 000
7.1.6Anerkennungen von Prüfsachverständigen der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz anderer Länder als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche (§ 9 Absatz 2 BbgBauPrüfV)50 bis 200
7.2Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV)
7.2.1Überprüfung des fachlichen Werdegangsje Fachrichtung800
7.2.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse

Anmerkung:
Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung.
je Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
1 400
700
7.3Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV)
7.3.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs1 200
7.3.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse900
7.3.3Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse800
7.4Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV)
7.4.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehördeeine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
500
400
7.4.2allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschussesje Fachrichtung200
7.4.3Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV)100
7.4.4Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6 BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV)50
7.4.5Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV)je Fachrichtung1 000
8Widerspruchsentscheidungen
8.1Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten50 bis 1 000
9Baulasten
9.1Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 84 Absatz 1 BbgBO)200 bis 2 000
9.2Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulastjeweils50 bis 500
9.3Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses (§ 84 Absatz 5)je Grundstück50 bis 200
9.4Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunftje Grundstück50 bis 200
10Sonstige Amtshandlungen
10.1zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung100 bis 700
10.2Abnahme einer technischen ProbeZeitgebührmindestens 100
10.3Erteilung eines Gastspielprüfbuchs200 bis 2 000
10.4Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs100
10.5Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO100
10.6Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2Zeitgebühr
10.7Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 69 Absatz 2 BbgBO)Gebühr gemäß § 17 GebGBbg
10.8Vorläufiger Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
10.8.1Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO100
10.8.2Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGOkostenfrei
10.8.3Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO200 bis 2 000
10.8.4Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGOkostenfrei
10.9Entscheidungen über Befreiungen nach dem Gebäudeenergiegesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften50 bis 500
10.10Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes [WoEigG])je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WoEigG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WoEigG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WoEigG),
je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WoEigG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WoEigG) eines Gebäudes
50
mindestens 100
höchstens 2 500
10.11Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien
10.11.1DIN A4 Schwarzweißje Seite0,5
10.11.2DIN A3 Schwarzweißje Seite1,5
10.11.3> DIN A3 Schwarzweißje Seite2
10.11.4DIN A4 Farbeje Seite1,5
10.11.5DIN A3 Farbeje Seite2
10.11.6> DIN A3 Farbeje Seite2,5
10.11.7Überlassen von elektronischen Dateienpro Datei
je Vorgang
2,5
höchstens 50
10.12Beglaubigungje Seite0,5
mindestens 5
10.13Erteilung einer Bescheinigung5 bis 100
10.14Erteilung einer Zweitschrift5 bis 250
10.15Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit100
10.16auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird50 bis 2 500
10.17Beratung in Bauangelegenheiteneine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr
10.18ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes200
10.19Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen50
10.20ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften200
10.21ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des § 19 der 1. BImSchV sofern es sich um Feuerstätten im Sinne der BbgBO handeltZeitgebühr
11vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a BbgBO) und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten (§ 20 BbgBO) im Einzelfall
11.1vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO)250 bis 10 000
11.2Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO)200

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2015 = Indexzahl 1,000

Nr.Gebäudeartanrechenbare
Bauwerte in
Euro/m3
1Wohngebäude122
2Wochenendhäuser107
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen165
4Schulen156
5Kindertageseinrichtungen140
6Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen140
7Hotels, Wohnheime, Gebäude gem. § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten163
8Krankenhäuser182
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos140
10Hallenbäder151
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) 68
Bauart schwer1) 60
sonstige Bauart51
11.2der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m3
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)60
Bauart schwer1) 51
sonstige Bauart42
11.3der 20 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) 51
Bauart schwer1) 42
sonstige Bauart33
11.4der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)42
Bauart schwer1)33
sonstige Bauart24
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten92
13andere eingeschossige Fabrik, Werkstatt- und Lagergebäude82
14mehrgeschossige Verkaufsstätten125
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude108
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen90
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen108
18Tiefgaragen167
19Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude43
20Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt33
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt18

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 Prozent,
  • bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude 10 Prozent,
  • bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden 10 Prozent,
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 49 Euro/m².

Sonstiges:

  • Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
  • Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage.

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)

Auszug aus DIN 277-1:2005-02

3

Begriffe

3.1

Brutto-Grundfläche (BGF)

Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen.

Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierten Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.

3.2

Brutto-Rauminhalt (BRI)

Summe der Rauminhalte des Bauwerkes über Brutto-Grundflächen.

Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichter umschlossen.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

  • Tief- und Flachgründungen,
  • Lichtschächten,
  • Außentreppen,
  • Außenrampen,
  • Eingangsüberdachungen,
  • Dachüberständen, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 4.1.2 darstellen, auskragenden Sonnenschutzanlagen,
  • über den Dachbelag aufgehenden Schornsteinköpfen, Lüftungsrohren und -schächten.

4

Ermittlungsgrundlagen

4.1

Allgemeines

4.1.1

Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.

4.1.2

Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

  • Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
  • Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
  • Bereich c: nicht überdeckt.

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.

4.1.3

Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer senkrechten Projektion zu ermitteln.

4.1.4

Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.

4.2

Ermittlung von Grundflächen

4.2.1

Brutto-Grundfläche

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- und Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.

Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zuzuordnen.

4.3

Berechnung von Rauminhalten

4.3.1

Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 4.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.

Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

  • einfache Dach- und Fachwerkbinder,
  • Kehlbalkendächer,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  • Stützwände einfacher Art,
  • Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
  • Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
  • Behälter einfacher Konstruktion,
  • Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
  • Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
  • ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
  • Flächengründungen einfacher Art,
  • Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
  • ebene Pfahlrostgründungen;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
  • mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
  • Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
  • unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Hallentragwerke mit Kranbahnen,
  • vorgespannte Fertigteile,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
  • statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
  • einfache Rotationsschalen,
  • Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
  • Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
  • Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
  • Seilbahnkonstruktionen,
  • schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

  • räumliche Stabtragwerke,
  • statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
  • seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
  • Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Turbinenfundamente.

Anlage 5
(zu § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 1)

Gebührentafel

Grundgebühr für die Prüfung der
anrechenbarer
Bauwert

in Euro
Standsicherheitsnachweise
in Euro
Brandschutz-
nachweise

in Euro
Bauwerksklasse 1Bauwerksklasse 2Bauwerksklasse 3Bauwerksklasse 4Bauwerksklasse 5
10 000101151189240290500
20 000176264330417505500
30 000243365456577699500
40 000306459574727880500
50 0003665496868691 052500
60 0004236357941 0051 217500
70 0004797188981 1371 377500
80 0005337999991 2651 532500
90 0005858781 0981 3911 683500
100 0006379551 1941 5131 831500
200 0001 1091 6642 0792 6343 188665
300 0001 5342 3012 8763 6434 410920
400 0001 9312 8963 6214 5865 5511 159
500 0002 3083 4624 3285 4826 6361 385
600 0002 6714 0065 0086 3437 6791 602
700 0003 0214 5325 6657 1768 6861 813
800 0003 3625 0436 3047 9859 6662 017
900 0003 6945 5416 9278 77410 6212 216
1 000 0004 0196 0297 5369 54511 5552 411
2 000 0006 99810 49613 12016 61920 1184 199
3 000 0009 67914 51818 14822 98727 8265 807
4 000 00012 18318 27522 84428 93635 0277 310
5 000 00014 56521 84727 30834 59141 8738 739
6 000 00016 85225 27731 59740 02348 44810 111
7 000 00019 06328 59535 74445 27554 80711 438
8 000 00021 21331 81939 77350 38060 98612 087
9 000 00023 30834 96343 70355 35867 01212 728
10 000 00025 35838 03747 54760 22672 90513 985
15 000 00035 07552 61265 76583 302100 84015 215
20 000 00044 15166 22782 784104 859126 93521 045
25 000 00052 78079 17098 963125 353151 74326 491
30 000 00061 06891 603114 503145 038175 57231 668

* Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden
2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. August 2009 GVBl.II/09, [Nr. 28], S. 562
§ 1, Anlage 1, Fußnote 1 geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2010 GVBl.II/10, [Nr. 35]
§§ 2, 3, Anlagen 1, 5 geändert, Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 GVBl.II/15, [Nr. 37]
§ 1 geändert; § 6 eingefügt, bisheriger § 6 wird § 7; Anlage 1 neu gefasst; Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2016 GVBl.II/16, [Nr. 53]
§§ 1, 2, 3, 5, Anlage 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2021 GVBl.II/21, [Nr. 33]
§ 3 geändert; Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2021 GVBl.II/21, [Nr. 33], S. 4
Tabelle in Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 GVBl.II/21, [Nr. 50]
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. November 2025 GVBl.II/25, [Nr. 83], S. 21
§§ 2, 3 geändert, § 6 aufgehoben, § 7 wird § 8, Anlagen 1, 2, 4 neu gefasst durch Verordnung vom 25. November 2025 GVBl.II/25, [Nr. 90]

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