Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und landesweiter Aufgaben durch einzelne staatliche Schulämter (Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS - AStSchAV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 131 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), von denen § 131 Abs. 3 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Wahrnehmung überregionaler und landesweiter Aufgaben

Zur Ausübung der Schulaufsicht werden den staatlichen Schulämtern für den Bereich anderer staatlicher Schulämter die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten übertragen.

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Aufgabenübertragungs-Verordnung vom 15. September 1999 (GVBl. II S. 518) außer Kraft.

Potsdam, den 18. April 2002

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche

Anlage

Verzeichnis der übergreifenden schulaufsichtlichen Zuständigkeiten einzelner staatlicher Schulämter für das gesamte Land Brandenburg

Staatliches Schulamt

Aufgabe

1. Brandenburg an der Havel 1.1Zuständigkeit für die Fächer Mathematik, Sport und Sachunterricht an Grundschulen;
1.2Zuständigkeit für die Fächer Englisch, Französisch, Spanisch, Technik, Bautechnik, Politische Bildung, Recht, Elektrotechnik, Kommunikation und Technik, Maschinentechnik und den Lernbereich Naturwissenschaften einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
1.3Zuständigkeit für das Prüfungsfach Mathematik der Fachoberschule, der doppelqualifizierenden Bildungsgänge und der Prüfungen gemäß der Fachhochschulreifeverordnung;
1.4Zuständigkeit für das Fach Technik der Fachoberschule;
1.5Zuständigkeit für das Prüfungsfach Agrarproduktion der Fachoberschule und der agrarwirtschaftlichen Prüfungsfächer der doppelqualifizierenden Bildungsgänge;
1.6Zuständigkeit für das Prüfungsfach Ernährungswissenschaft an der Fachoberschule:
1.7Zuständigkeit für alle
  1. Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Landwirtschaftlich-technische Assistenten,
  2. Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenten,
  3. Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Lebensmittel-technische Assistenten,
  4. Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Umweltschutz-technische Assistenten,
  5. Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Chemisch-technische Assistenten;
1.8Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkte "Hören" und "Sehen";
1.9Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;
1.10Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik in den Prüfungen im Telekolleg;
1.11Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Brandenburgischen Studienkollegverordnung;
1.12Zuständigkeit für Fahrende;
1.13Zuständigkeit für „OPUS 2000“ im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention.
2. Cottbus2.1Zuständigkeit für die Fächer Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R), Wirtschaft-Arbeit-Technik (W-A-T) und Sorbisch (Wendisch) sowie den Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik) an Grundschulen;
2.2Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt GOST/Abitur), Deutsch als Zweitsprache, Sorbisch (Wendisch), Geografie, Geschichte, Pädagogik, Psychologie und L-E-R einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
2.3Zuständigkeit für die Fremdsprachenprüfungsfächer der Fachoberschule, der doppelqualifizierenden Bildungsgänge und der Prüfungen gemäß der Fachhochschulreifeverordnung;
2.4Zuständigkeit für das Prüfungsfach Gestaltung der Fachoberschule;
2.5Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenten;
2.6Zuständigkeit für die Aufgabenerstellung für das KMK-Fremdsprachenzertifikat in der beruflichen Bildung;
2.7Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung";
2.8Zuständigkeit für die Fächer Deutsch, Französisch, Russisch und Psychologie und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;
2.9Zuständigkeit für die Fächer Deutsch und Psychologie in den Prüfungen im Telekolleg;
2.10Zuständigkeit für die Anerkennung aller schulischen Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden;
2.11Zuständigkeit für Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung, Unfallverhütung;
2.12Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen in Erzieherberufen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben worden sind, sowie deren staatliche Anerkennung;
2.13Zuständigkeit für die Angelegenheiten des internationalen Lehrer- und Schüleraustausches im Rahmen von EU-, Bundes- und Landesprogrammen einschließlich der Bearbeitung von Zuwendungen aus Landesmitteln und Pflege der diesbezüglichen Datenbank;
2.14

Zuständigkeit für die Vermittlung und Betreuung von Schulpartnerschaften und internationaler Projektarbeit;

2.15Zuständigkeit für die Angelegenheiten des Fremdsprachenassistentenaustausches im und aus dem Land Brandenburg einschließlich der finanztechnischen Betreuung;
2.16Zuständigkeit für die Koordination und Abwicklung des Lehrertauschverfahrens zwischen den Bundesländern;
2.17KMK-Statistik Schulsport;
2.18Titelverwaltung Landes- und Regionalfinalveranstaltungen „Jugend trainiert für Olympia“ und weiterer Schulsportwettbewerbe sowie Sportfeste der Grund- und Förderschule;
2.19Zuständigkeit für den Support für die staatlichen Schulämter und die Fachadministration im technischen Bereich für den Geschäftsbereich des MBJS der Fortbildungsdatenbank-TIS.
3. Eberswalde 3.1Zuständigkeit für das Fach Deutsch an Grundschulen;
3.2Zuständigkeit für die Fächer Mathematik (Schwerpunkt Sekundarstufe I und Schwerpunkt GOST/Abitur), Latein, Informatik und Wirtschaftsinformatik einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
3.3Zuständigkeit für das Prüfungsfach Deutsch der Fachoberschule, der doppelqualifizierenden Bildungsgänge und der Prüfungen gemäß der Fachhochschulreifeverordnung;
3.4Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Autismus;
3.5Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Informatik und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;
3.6Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Technologie/Informatik in den Prüfungen im Telekolleg;
3.7Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für deutsch-polnische Schulprojekte;
3.8Zuständigkeit für die Anzeige gemäß § 80 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - für die staatlichen Schulämter im Geschäftsbereich des MBJS;
3.9Zuständigkeit für den Aufbau und die Weiterentwicklung eines IT-gestützten Schulinformationssystems, insbesondere Abstimmung und Bündelung der Anforderungen der staatlichen Schulämter sowie Begleitung des Umsetzungsprozesses an den Schulen aus Sicht der staatlichen Schulämter:
  • Fachverfahren „Ressourcenplanung und Steuerung“ im Schulamt,
  • Verzahnung von Planungsinstrumenten (APSIS), Schulverwaltungsprogrammen (Winschule, ATLANTIS), Stundenplanprogrammen (gp-Untis) und Datenerhebungsinstrumenten (ZENSOS, Schulstatistik).
4. Frankfurt (Oder)4.1Zuständigkeit für die erste Fremdsprache sowie den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) an Grundschulen;
4.2Zuständigkeit für die Fächer Astronomie, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Gestaltungs- und Medientechnik, Kunst, Darstellen und Gestalten, Darstellendes Spiel, Polnisch und Sport einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien;
4.3Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer an der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten der Fachrichtungen
  1. Bürowirtschaft,
  2. Fremdsprachen,
  3. Informationsverarbeitung;
4.4Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für
  1. Assistenten für Tourismus,
  2. Sportassistenten,
  3. Denkmaltechnische Assistenten,
  4. Assistenten für Hotelmanagement,
  5. Assistenten für Innenarchitektur;
4.5Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkte "Sprache", "emotionale und soziale Entwicklung" und "Lernen";
4.6Zuständigkeit für das Fach Englisch und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;
4.7Zuständigkeit für das Fach Englisch in den Prüfungen im Telekolleg;
4.8Zuständigkeit für die
  1. Koordination der Zusammenarbeit mit den freien Schulträgern sowie mit den Ersatzschulen,
  2. Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung sowie zur Anerkennung von Ersatzschulen und Vorbereitung der entsprechenden Bescheide,
  3. Bearbeitung von Anzeigen zur Eröffnung von Ergänzungsschulen sowie von Anträgen zur Anerkennung von Ergänzungsschulen und Bestätigung der Anzeigen sowie Vorbereitung der Bescheide zu Anerkennungsanträgen,
  4. Führung der Dokumentation zu den Genehmigungs- und Anerkennungsvorgängen sowie zu den Anzeigen,
  5. Vorbereitung, Durchführung und Verwendungsnachweisprüfung der Finanzhilfe an die Schulträger der Ersatzschulen,
  6. Bearbeitung von Anträgen auf Umsatzsteuerbefreiung für Träger anerkannter Ergänzungsschulen;
4.9Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Landes- und Bundeswettbewerben, mit Ausnahme Landes- und Bundesfinals „Jugend trainiert für Olympia“;
4.10Zuständigkeit für den Aufbau und die Weiterentwicklung eines IT-gestützten Schulinformationssystems, insbesondere Abstimmung und Bündelung der Anforderungen der staatlichen Schulämter sowie Begleitung des Umsetzungsprozesses an den Schulen aus Sicht der staatlichen Schulämter:
  • Schulverwaltung-Online für Allgemeinbildende Schulen (Winschule zukünftig Winschule-neu),
  • Schulverwaltung-Online für Berufliche Schulen (ATLANTIS),
  • Stundenplanprogramm (gp-Untis);
4.11Zuständigkeit für die Beratung von EU-Schulprojekten an Oberstufenzentren in den Schulamtsbereichen Cottbus, Frankfurt (Oder) und Wünsdorf.
5. Perleberg5.1Zuständigkeit für den Lernbereich Ästhetik (Musik, Kunst) an Grundschulen;
5.2Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt Sekundarstufe I), Russisch, Biologie, Physik, Wirtschaftswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft (b) und Rechnungswesen einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
5.3Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Fachschulen;
5.4Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für
  1. Soziales,
  2. Assistenten für Automatisierungs- und Computertechnik;
5.5

Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“;

5.6

Zuständigkeit für die Fächer Kunst, Musik und Erdkunde und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;

5.7

Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der Fachschule;

5.8

Zuständigkeit für die Beratung von EU-Schulprojekten an Oberstufenzentren für die Schulamtsbereiche Brandenburg an der Havel, Eberswalde und Perleberg.

6. Wünsdorf6.1Zuständigkeit für die Fächer Chemie, Chemietechnik, Musik und Philosophie sowie für den Religionsunterricht einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
6.2Zuständigkeit für das Prüfungsfach Technologie der doppelqualifizierenden Bildungsgänge;
6.3Zuständigkeit für das Prüfungsfach Sozialpädagogik/Sozialarbeit der Fachoberschule;
6.4Zuständigkeit für die Fächer Geschichte und Politische Bildung und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;
6.5Zuständigkeit für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Wirtschaftslehre in den Prüfungen im Telekolleg;
6.6Zuständigkeit für die pädagogische Beratung bei der Entwicklung, Durchführung und Beurteilung von Waldpädagogik-Konzepten;
6.7Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der Berufsfachschule;
6.8

Zuständigkeit für das Prüfungsfach Wirtschaftswissenschaft an der Fachoberschule.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. April 2002 GVBl.II/02, S. 247
Überschrift, Anlage geändert, §2 aufgehoben durch Verordnung vom 27. August 2002 GVBl.II/02, [Nr. 24], S. 554
Anlage geändert durch Verordnung vom 10. August 2003 GVBl.II/03, [Nr. 22], S. 475
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2004 GVBl.II/04, [Nr. 32], S. 822
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. August 2005 GVBl.II/05, [Nr. 27], S. 471
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2006 GVBl.II/06, [Nr. 23], S. 419
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2007 GVBl.II/07, [Nr. 18], S. 292
Anlage neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2008 GVBl.II/08, [Nr. 21], S. 338
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 31. August 2009 GVBl.II/09, [Nr. 29], S. 599
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 30. September 2010 GVBl.II/10, [Nr. 65]
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 2. November 2011 GVBl.II/11, [Nr. 70]
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 24. Februar 2012 GVBl.II/12, [Nr. 16]
Anlage geändert durch Verordnung vom 27. September 2012 GVBl.II/12, [Nr. 84]
Außer Kraft getreten am 1. Februar 2016 durch Verordnung vom 1. März 2016 GVBl.II/16, [Nr. 9]

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