Landesregierung Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Aktuelle Fassung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 12. April 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 40 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen. An diesem Tag tritt das Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 62) außer Kraft.

Potsdam, den 16. Juni 2016

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Britta Stark

zum Staatsvertrag

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Juni 2016 GVBl.I/16, [Nr. 17], S. , Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/16, [Nr. 23]

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