Historische Fassung Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz - BbgSGG)
Historische Fassung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Im Land Brandenburg werden Sozialgerichte
- in Cottbus
für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße, Spremberg und die Stadt Cottbus; - in Frankfurt (Oder)
für die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt (Oder); - in Neuruppin
für die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Uckermark; - in Potsdam
für die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam
eingerichtet.
Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.
(2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wird eine Kammer bei dem Sozialgericht Potsdam eingerichtet. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das Land Brandenburg.
(3) Werden Kreisgebiete geändert, sind die Sozialgerichtsbezirke durch Gesetz anzupassen.
§ 2
Das Landessozialgericht wird gemeinsam mit dem Land Berlin errichtet.
§ 3
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Kreisgerichten - Kammern für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Sozialgericht über; die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Bezirksgericht - Senat für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht über.
§ 4
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zum Zwecke der bürgernahen Gewährleistung von Rechtsschutz an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden können.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.
§ 5
§ 73a Absatz 4 bis 8 des Sozialgerichtsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 6
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten des Landes werden durch das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung berufen, das diese Aufgabe auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen kann. Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts wird staatsvertraglich geregelt.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 3. März 1992 | GVBl.I/92, [Nr. 3], S. 86 | |
| § 5, 6 geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1993 | GVBl.I/93, S. 2 | |
| § 1 geändert durch Gesetz vom 14. Februar 1994 | GVBl.I/94, S. 15 | |
| §§ 2, 6 geändert, § 5 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 | GVBl.I/04, [Nr. 13], S. 281, 282 | |
| §§ 1, 4, 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 | GVBl.I/05, [Nr. 15], S. 212 | |
| Aufhebung der Änderung § 6 (Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2004, GVBl.I/04 S.281, 282) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 | GVBl.I/05, [Nr. 15], S. 212 | |
| Überschrift, § 6 geändert; § 5 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 | GVBl.I/14, [Nr. 37] | |
| § 5 außer Kraft getreten durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 | GVBl.I/14, [Nr. 37] | |
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