Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Ursprüngliche Fassung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffe§ 3 Allgemeine Anforderungen

Teil 2
Das Grundstück und seine Be-bauung

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken§ 6 Abstandsflächen§ 7 Übernahme von Abstands-flä-chen auf Nach-bar-grund-stü-ke§ 8 Teilung von Grundstücken§ 9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grund-stü-ke, Kin-der-spielplätze§ 10 Einfriedung der Bau-grundstücke§ 11 Gemeinschaftsanlagen

Teil 3
Bauliche Anlagen, andere An-lagen und Einrichtungen

Abschnitt 1
Gestaltung

§ 12 Gestaltung§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenauto-maten

Abschnitt 2
Allgemeine Anforde-rungen an die Bau-aus-füh-rung

§ 14 Baustelle§ 15 Standsicherheit§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse§ 17 Brandschutz§ 18 Wärme-, Schall- und Er-schütterungsschutz§ 19 Verkehrssicherheit

Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten

§ 20 Bauprodukte§ 21 Allgemeine bauaufsicht-liche Zulassung§ 22 Allgemeines bauaufsicht-liches Prüfzeugnis§ 23 Nachweis der Verwendbar-keit von Bauprodukten im Einzel-fall§ 24 Bauarten§ 25 Übereinstimmungsnachweis§ 26 Übereinstimmungserklä-rung des Herstellers§ 27 Übereinstimmungszertifi-kat§ 28 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Abschnitt 4
Wände, Decken und Dächer

§ 29 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen§ 30 Außenwände§ 31 Trennwände§ 32 Brandwände§ 33 Decken§ 34 Dächer

Abschnitt 5
Treppen, Rettungs-wege und Öff-nungen

§ 35 Treppen§ 36 Treppenräume§ 37 Allgemein zugängliche Flure§ 38 Fenster, Türen, Keller-lichtschächte§ 39 Umwehrungen und Abde-kungen

Abschnitt 6
Haustechnische Anlagen und Feuerungs-anlagen

§ 40 Aufzüge§ 41 Leitungen, Lüftungsanla-gen, Installations-schächte und ‑kanä-le§ 42 Feuerungs-, Wärme- und Brenn-stoffver-sor-gungs-anlagen§ 43 Wasserversorgungsanlagen§ 44 Anlagen für Abwasser und Niederschlagswas-ser§ 45 Kleinkläranlagen, Gruben und Sicker-anla-gen§ 46 Abfallschächte§ 47 Anlagen für feste Ab-fallstoffe, Wertstoff-behälter

Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnun-gen

§ 48 Aufenthaltsräume§ 49 Wohnungen§ 50 Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellerge-schossen§ 51 Bäder und Toilettenräume

Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen

§ 52 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahr-räder§ 53 Ställe§ 54 Behelfs-gebäude und un-terge-ord-nete Gebäude§ 55 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung§ 56 Barrierefreies Bauen

Teil 4
Die am Bau Beteiligten

§ 57 Grundsatz§ 58 Bauherr§ 59 Entwurfsverfasser§ 60 Bauvorlageberechtigung§ 61 Unternehmer§ 62 Bauleiter

Teil 5
Bauaufsichtsbehörden

§ 63 Aufbau der Bauaufsichts-behörden, Sonderaufsichtsbe-hörden§ 64 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichts-behör-den, Aufsicht§ 65 Sachliche Zuständigkeit

Teil 6
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben

§ 66 Genehmigungspflichtige Vorhaben§ 67 Genehmigungsfreie Vorha-ben

Abschnitt 2
Bauaufsichtliches Verfahren

§ 68 Bauantrag und Bauvorla-gen§ 69 Bauanzeigeverfahren§ 70 Verzicht auf die Prüfung bautechnischer Nachweise§ 71 Behandlung des Bauantra-ges§ 72 Abweichungen§ 73 Be-teiligung der Nachbarn§ 74 Baugenehmigung und Bau-beginn§ 75 Teilbaugenehmigung§ 76 Vorbescheid§ 77 Städtebaulicher Vorbe-scheid§ 78 Geltungsdauer der Geneh-migung§ 79 Genehmigung Fliegender Bauten§ 80 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauher-ren

Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 81 Baueinstellung§ 82 Beseitigung baulicher Anlagen§ 83 Bauüberwachung§ 84 Bauzustandsbesichtigung§ 85 Verbot unrechtmäßig ge-kennzeichneter Baupro-dukte§ 86 Anpassung bestehender baulicher Anlagen

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 87 Ordnungswidrigkeiten

Teil 7
Rechtsverordnungen und örtli-che Bauvorschriften, Schluß-vor-schriften

§ 88 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen§ 89 Örtliche Bauvorschriften§ 90 Ersetzung des gemeindli-chen Einvernehmens§ 91 Übergangsvorschriften§ 92 Folgeänderungen§ 93 Inkrafttreten, Außer-krafttreten

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen An-lagen und Bau-pro-dukte. Es gilt auch für Grund-stücke sowie für andere Anlagen und Ein-rich-tun-gen, an die in diesem Gesetz oder in Vor-schrif-ten aufgrund dieses Gesetzes An-for-de-rungen ge-stellt wer-den.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Straßen, Wege und Plät-ze, die die Eigenschaft einer öf-fent-lichen Stra-ße haben oder erhalten sollen und unter verant-wortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde nach den straßenrechtlichen Vorschriften hergestellt werden und ihre Neben-anlagen; dies gilt nicht für Gebäude,
  2. sonstige Anlagen des öffentlichen Ver-kehrs und ihre Ne-ben-anlagen, mit Aus-nahme von Gebäuden,
  3. Anlagen, die der Berg-aufsicht unter--lie-gen sowie endgültig still-gelegte bergbauliche Anlagen, die nicht mehr der Berg-aufsicht unter-liegen, mit Aus-nahme von Gebäu-den auf der Geländeober-fläche,
  4. Leitungen, die der öf-fentlichen Versor-gung mit Wasser, Gas, Elek-trizi-tät, Wär-me, der öffentlichen Abwasserbe-sei-tigung oder der Tele-kommunikation die-nen, mit Aus-nahme von Masten und Un-ter-stützun-gen,
  5. Rohrleitungen, die dem Ferntrans-port von Stof-fen dienen, mit Ausnahme von Ma-sten und Unter-stützun-gen,
  6. Kräne mit Ausnahme von Kran-bah-nen und Unter-stützungen.

§ 2
Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdbo-den verbundene, aus Bau-produk-ten herge-stellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die An-lage durch eigene Schwe-re auf dem Bo-den ruht oder auf orts-festen Bahnen be-grenzt be-weglich ist oder wenn die Anlage nach ih-rem Verwen-dungs-zweck dazu be-stimmt ist, über-wiegend orts-fest be-nutzt zu werden. Zu den bauli-chen Anlagen zählen auch

  1. Aufschüttungen und Ab-grabungen,
  2. Lagerplätze, Abstell-plätze und Ausstel-lungs-plätze,
  3. Campingplätze, Wochen-endplätze, Spiel-plätze und Sport-plät-ze,
  4. Stellplätze für Kraft-fahrzeuge und Ab-stell-plätze für Fahr-räder,
  5. Gerüste,
  6. Hilfseinrichtungen zur statischen Siche-rung von Bauzu-stän-den,
  7. künstliche Hohlräume unter der Gelän-de-ober-fläche.

(2) Gebäude sind selbständig benutz-bare, überdeckte bauli-che An-lagen, die von Men-schen be-treten werden können und ge-eignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Men-schen, Tie-ren oder Sachen zu die-nen.

(3) Gebäude geringer Höhe sind Ge-bäude, bei denen der Fuß-boden keines für Aufent-halts-räume geeigneten Ge-schosses mehr als 7 m über der Ge-län-de--ober-fläche liegt. Hoch-häuser sind Ge-bäude, bei denen der Fußboden minde-stens eines Auf-enthalts-raumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Ge-bäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschos-ses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Gelän-deober-flä-che liegt.

(4) Vollgeschosse sind Ge-schosse, deren Deckenoberkan-te im Mit-tel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hin-aus-ragt und die über min-destens zwei Drit-tel ihrer Grund-fläche eine lichte Höhe von min-de-stens 2,30 m ha-ben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbrin-gung haustechni-scher Anlagen dienen (Instal-lations-geschosse), gelten nicht als Vollge-schosse.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vor-über-gehen-den Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeig-net sind.

(6) Geländeoberfläche ist die natürliche Gelän-deoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Bauge-setzbuches oder in der Bau-ge-neh-mi-gung eine ande-re Gelän-de-ober-fläche festge-setzt ist.

(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Ab-stellen von Kraft-fahr-zeugen außerhalb der öf-fentli-chen Verkehrsfläche dienen. Gara-gen sind ganz oder teilweise umschlos-sene Räume zum Abstellen von Kraftfahr-zeu-gen. Ausstel-lungs-räume, Verkaufs-räume, Werk-räume oder Lagerräume für Kraftfahr-zeu-ge gelten nicht als Stellplätze oder Gara-gen.

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäu-den ortsfest benutzte Anlagen oder Ein-richtun-gen, die dazu bestimmt sind, durch Ver-bren-nung Wärme zu erzeu-gen.

(9) Bauprodukte sind

  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in -bau-li-che An-lagen einge-baut zu wer-den,
  2. aus Baustoffen und Bau-teilen vorgefer-tigte bauli-che An-la-gen, die herge-stellt werden, um mit dem Erdbo-den ver-bun-den zu werden, wie Fer-tighäu-ser, Fer-tiggara-gen und Silos.

(10) Bauart ist das Zusammen-fügen von Bau-pro-duk-ten zu bauli-chen Anlagen oder Teilen von bauli-chen An-lagen.

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Bauli-che Anlagen, andere Anlagen und Ein-rich-tungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile sind so an-zuord-nen, zu er-richten, zu än-dern und in-standzu-hal-ten, daß die öf-fent-li-che Si-cher-heit oder Ord-nung, ins-beson-dere Leben und Ge-sund-heit nicht gefährdet und die na-türli-chen Lebensgrundlagen geschont wer-den. Sie müs-sen die all-gemei-nen Anfor-de-run-gen ihrem Zweck ensprechend dau-erhaft erfüllen und ohne Miß-stände benutz-bar sein.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet wer-den, wenn die bau-lichen Anlagen unter Ver-wen-dung der Bauprodukte und bei ord-nungs-gemä-ßer Instand-haltung wäh-rend einer ihrem Zweck entspre-chenden, ange-messe-nen Zeit-dau-er die Anfor-de-rungen dieses Ge-setzes oder der Vorschriften aufgrund dieses Ge-set-zes erfül-len und ge-brauchs-taug-lich sind.

(3) Die ober-ste Bau-auf-sichts-behörde kann Regeln der Tech-nik -durch Be-kannt-ma-chung im Amtsblatt für Brandenburg als Tech-ni-sche Baube-stim-mun-gen ein-füh-ren. Bei der Be-kannt-ma-chung kann hinsichtlich des Inhalts der Tech-nischen Bau-be-stim-mun-gen auf die Fund-stelle ver-wie-sen werden.

(4) Die von der ober-sten Bau-auf-sichtsbe-hörde ein-ge-führ-ten Tech-ni-schen Bau-be-stim-mungen sind zu be-ach-ten. -Von den Techni-schen Bau-bestim-mun-gen kann abge-wi-chen wer-den, wenn eine andere Lösung in glei-cher Weise die allgemei-nen Anforde-rungen des Absatzes 1 erfüllt; § 20 Abs. 3, § 24 und § 72 Abs. 1 blei-ben unbe-rührt.

(5) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer An-lagen und Einricht-ungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder ihrer Tei-le, für ihre Nut-zungsände-rung und für die Bau-stel-le gelten die Ab-sät-ze 1, 3 und 4 sinn-ge-mäß.

Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäu-den

(1) Gebäude dürfen nur er-richtet wer-den, wenn

  1. das Grundstück nach La-ge, Form, Grö-ße und Be-schaffen-heit für die beabsich-tigte Bebauung geeignet ist,
  2. das Grundstück in ange-messener Brei-te an einer befahr-baren öffentli-chen Ver-kehrs-fläche liegt oder wenn das Grund-stück eine befahrbare, recht-lich gesi-cherte Zu-fahrt zu einer befahr-baren öffent-lichen Ver-kehrsflä-che hat; bei Wohn-wegen von nicht mehr als 50 m Län-ge kann auf die Befahr-barkeit ver-zich-tet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brand-schut-zes oder des Rett-ungsdien-stes -be-ste-hen,
  3. bis zum Beginn der Be-nutzung des Ge-bäu-des die Zufahrts-wege sowie die Was-ser-ver-sorgungs- und Ab-was-ser-be-seiti-gungs-an-la-gen be-nutz-bar sind.

(2) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehre-ren Grund-stücken errichtet werden.

§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öf-fentlichen Ver-kehrsflä-chen ist ins-besondere für die Feuerwehr ein gerad-li-niger Zu- oder Durchgang zu rück-wärti-gen Gebäu-den zu schaf-fen; zu anderen Gebäu-den ist er zu schaffen, wenn der zwei-te Ret-tungs-weg dieser Gebäude über Ret-tungs-geräte der Feu-erwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht einge-engt wer-den; bei Türöff-nungen und ande-ren ge-ring-fügi-gen Einengun-gen genügt eine lich-te Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durch-gangs muß mindestens 2 m betra-gen.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Ober-kan-te der Brüstung not-wendi-ger Fenster oder son-stiger zum Anleitern bestimm-ter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Absat-zes 1 anstelle eines Zu- oder Durch-gan-ges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaf-fen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durch-fahrt muß senkrecht zur Fahr-bahn gemes-sen minde-stens 3,50 m betra-gen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuer-be-stän-dig sein.

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestat-tet wer-den, wenn dadurch der Einsatz der Feuer-wehr nicht behindert wird; sie kann verlangt wer-den, wenn die Einsatzgrund-sätze der Feuer-wehr es erfor-dern.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Ver-kehrs-fläche entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäu-den gelege-nen Grund-stücks-teilen verlangt werden.

(5) Bei Gebäuden, bei denen der zweite Ret-tungsweg über Rettungsgeräte der Feu-er-wehr führt und bei denen die Ober-kante der Brü-stungen notwen-diger Fenster oder son-stiger zum Anleitern be-stimmter Stellen mehr als 8 m über der Gelände-oberfläche liegt, müs-sen diese Stellen für Feuer-wehr-fahrzeuge auf einer be-fahr-baren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muß einen Abstand von minde-stens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungs-höhe ei-nen Abstand von höch-stens 6 m von der Außenwand haben; größere Ab-stände kön-nen gestattet werden, wenn keine Beden-ken we-gen des Brand-schutzes be-ste-hen.

(6) Die Zu- und Durchfahrten nach Ab-satz 2 sowie die be-fahrbaren Flä-chen nach Ab-satz 5 dürfen nicht durch Ein-bau-ten einge-engt wer-den und sind stän-dig freizuhal-ten. Sie müs-sen für Feu-er-wehr-fahr-zeuge ausreichend befe-stigt und tragfä-hig sein. Die be-fahr-baren Flä-chen müs-sen nach oben offen sein.

§ 6
Abstandsflächen

(1) Vor den Außen-wänden von Gebäuden sind Ab-standsflä-chen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Ab-stands-fläche ist nicht erforderlich vor Au-ßen-wänden, die an Nach-bargrenzen errichtet werden, wenn nach pla-nungs-recht-lichen Vor-schriften

  1. das Gebäude an die Gren-ze ge-baut wer-den muß oder
  2. das Gebäude an die Gren-ze ge-baut wer-den darf.

Darf nach pla-nungs-recht-lichen Vorschriften nicht an die Nach-bar-grenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar-grundstück ein Ge-bäude an der Grenze vorhanden, so kann die Bau-auf-sichtsbehörde zulassen oder verlangen, daß ange-baut wird. Muß nach pla-nungs-recht-lichen Vorschrif-ten an die Nachbar-grenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar-grund-stück ein Gebäude mit Ab-stand zu dieser Grenze vor-handen, so kann die Bauauf-sichtsbehörde zulassen oder ver-langen, daß eine Abstands-fläche einge-halten wird.

(2) Die Abstandsflächen müs-sen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstands-flächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-flä-chen, öffentlichen Grünflächen und öf-fentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandsflächen dür-fen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zu-ein-ander stehen,
  2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohnge-bäu-den mit nicht mehr als zwei Woh-nungen und
  3. Gebäude und andere bau-liche Anla-gen, die in den Ab-stands-flächen zu-läs-sig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstands-flächen bemißt sich nach der Wand-hö-he; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wand-höhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den je-weiligen Wandab-schnitt. Bei geneigter Geländeober-fläche und bei geneigtem obe-ren Wandabschluß ist die mitt-lere Wandhöhe maßgebend. Zur Wand-höhe werden hinzuge-rech-net:

  1. voll die Höhe von

    Dächern und Dachteilen mit einer Dach-neigung von mehr als 70°,

  2. zur Hälfte die Höhe von

    Dächern mit Dachgauben oder Dach-auf-bauten, de-ren Ge-samt-breite je Dach-flä-che mehr als die Hälf-te der dar-unter-lie-genden Ge-bäude-wand be-trägt,

  3. zu einem Drittel die Höhe von
    1. Dächern und Dach-teilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°,
    2. Dächern mit Dach-gauben oder Dach-aufbauten, deren Ge-samt-breite je Dach-fläche mehr als ein Drittel, je-doch nicht mehr als die Hälfte der dar-un-ter-liegenden Ge-bäu-de-wand be-trägt.

Das sich erge-bende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstands-flächen beträgt 1 H, bei Ge-bäuden mit geringer Höhe 0,75 H, minde-stens 3 m. Vor Außenwän-den mit nicht mehr als 16 m Länge genügt 0,5 H, mindestens 3 m. In Ge-werbe- und Indu-striege-bieten sowie in Son-derge-bie-ten, die nicht der Erholung dienen, genügt eine Tiefe von 0,25 H, minde-stens 3 m.

(6) Bei der Bemes-sung der Abstandsflächen bleiben außer Be-tracht:

  1. vor die Außenwand vor-tretende Bau-teile wie Pfei-ler, Ge-sim-se, Dach-vor-sprünge, Blu-men-fen-ster, Hausein-gangs-trep-pen und deren Über-da-chun-gen, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor-tre-ten,
  2. untergeordnete Vorbau-ten, wie
    1. Balkone, wenn sie nicht mehr als 2 m vor-treten,
    2. Win-tergärten, wenn sie über nicht mehr als zwei Ge-schosse rei-chen und nicht mehr als 3 m vor-treten,
    3. Erker und andere Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1 m vortreten,
    und von den Nach-bar-gren-zen oder von Ab-stands-flä-chen ande-rer Gebäu-de -min-de-stens 2 m entfernt blei-ben,
  3. an beste-henden Ge-bäu-den nach-träg-lich ange-brach-te Außen-wand-ver-klei-dun-gen, die dem Wärme-schutz die-nen.

Vorbauten sind unterge-ord-net, wenn ih-re Breite nicht mehr als 5 m be-trägt und ihre Ge-samt-breite ein Drittel der Breite der je-weili-gen Au-ßen-wand nicht über-schrei-tet.

(7) Liegen sich in Ge-wer-be- ode-r Indu-strie-ge-bie-ten auf einem Grundstück Gebäu-de oder Gebäudeteile mit feuerbestän-digen Wän-den ohne Öffnungen gegenüber, so ist abweichend von Absatz 5 Satz 2 zwischen diesen Wänden ein Abstand von 3 m zuläs-sig.

(8) Für bauliche Anlagen, andere An-lagen und Einrich-tun-gen, von denen Wir-kun-gen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Ab-sätze 1 bis 6 gegenüber Gebäuden und Nach-bar-gren-zen sinnge-mäß.

(9) Unmittelbar an den Nach-bargrenzen und ohne Abstands-flächen zu diesen sind zuläs-sig:

  1. Garagen und überdeckte Stellplätze,
  2. Nebengebäude ohne Auf-ent-haltsräu-me und Feuer-stätten mit einer Grund-fläche von insgesamt nicht mehr als 10 m²,
  3. Stützmauern und ge-schlossene Einfrie-dun-gen bis zu einer Höhe von 1,50 m; in Gewer-be- und Industriege-bieten bis zu einer Höhe von 2 m.

Die Grenzbebauung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 darf auf dem Grundstück insgesamt nicht mehr als 50 m² Grundfläche ha-ben und an keiner Nach-bar-grenze eine Länge von 9 m und eine mittlere Wand-hö-he von 3 m über der Gelände-ober-flä-che über-schrei-ten.

(10) In den Abstandsflächen eines Ge-bäu-des und zu diesem ohne eigene Abstands-flä-chen können, wenn die Beleuchtung der Räu-me des Gebäudes nicht wesentlich be-ein-träch-tigt wird, gestattet werden:

  1. Garagen und Nebengebäude im Sinne von Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 und 2,
  2. bauliche Anlagen sowie Anlagen und Einrichtun-gen, von denen Wirkun-gen wie von Gebäuden ausge-hen.

(11) Bestimmt eine örtliche Bauvor-schrift nach § 89 Abs. 2 durch zwin-gende Fest-set-zung eine ge-ringe-re oder grö-ßere Tie-fe der Ab-stands-flächen, so gilt diese Tie-fe.

§ 7
Übernahme von Ab-stands-flächen auf Nachbar-grund-stücke

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß sich die Ab-standsflächen ganz oder teil-weise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn

  1. städtebauli-che und bau-gestalte-ri-sche Bedenken nicht beste-hen,
  2. den all-ge-meinen Anforde-rungen an ge-sunde Wohn- und Ar-beits-verhältnisse minde-stens gleichwer-tig entspro-chen wird,
  3. der Nachbar gegenüber der Bauaufsichts-behörde schrif-tlich zustimmt und
  4. diese Ab-standsflächen und die für die Be-bauung des Nach-bar-grundstücks vor-ge-schriebenen Ab-stand-s-flä-chen aus recht-li-chen oder tatsächli-chen Grün-den nicht über-baut wer-den kön-nen.

(2) Die vorgeschriebenen Ab-stand-s-flächen dürfen auch bei nach-trägli-chen Grenz-änderun-gen und Grundstücks-teilun-gen nicht unter-schritten oder über-baut werden. Ab-satz 1 gilt ent-sprechend.

§ 8
Teilung von Grundstücken

(1) Die Tei-lung eines Grund-stückes, das be-baut oder des-sen Be-bau-ung geneh-migt ist, bedarf zu ihrer Wirk-sam-keit der Genehmi-gung der Bau-auf-sichts-behör-de. Die Geneh-mi-gung darf nur versagt wer-den, wenn durch die Teilung Ver-hält-nisse geschaffen würden, die den Vor-schriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vor-schrif-ten zuwi-derlau-fen. § 19 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 und Absatz 4 des Bauge-setzbuches gilt entspre-chend.

(2) Die Teilung darf in das Liegen-schafts-kata-ster erst über-nom-men werden, wenn der Ge-neh-migungsbescheid vorge-legt ist.

§ 9
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grund-stücke, Kin-der-spiel-plätze

(1) Die Bebauung und die Versiegelung des Grundstücks ist nur zulässig, soweit dies für die zulässige Nutzung oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Die nicht überbauten Flä-chen der bebauten Grund-stücke sind zu bepflan-zen oder gärt-ne-risch anzule-gen und zu un-terhal-ten, soweit diese Flä-chen nicht für eine andere zulässi-ge Ver-wendung benö-tigt wer-den. Ausreichend große Flächen sollen mit Bäumen und Sträu-chern bepflanzt wer-den. Die Bau-auf-sichtsbe-hörde kann ver-lan-gen, daß auf die-sen Flä-chen Bäu-me und Sträu-cher gepflanzt und unterhal-ten wer-den.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung bauli-cher Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß die Gelände-oberfläche des Grundstücks erhal-ten oder in ihrer Höhen-lage verändert wird, um eine Störung des Straßen--, Orts- oder Land-schafts-bildes zu ver-meiden oder zu besei-ti-gen oder um die Gelän-deober-fläche der Höhe der Ver-kehrs-flächen oder der Nach-bar-grund-stücke anzu-gleichen.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Woh-nungen ist auf dem Bau-grund-stück ein Kinder-spiel-platz herzu-stellen und in-standzuhal-ten.

(4) Die Größe, Art und Aus-stattung des Kin-derspielplat-zes rich-tet sich nach der Zahl und Art der Woh-nun-gen auf dem Grund-stück. Eine Teil-flä-che des Kinder-spiel-plat-zes ist als Spiel-fläche für Kleinkinder in unmit-tel-barer Nähe des Gebäu-des anzu-le-gen.

(5) Auf die Herstellung des Kinder-spielplatzes soll ver-zichtet wer-den, wenn

  1. in unmittelbarer Nähe ein Kinderspiel-platz als Ge-mein-schaftsanlage nach § 11 ge-schaf-fen wird oder vorhan-den ist oder
  2. die Art der Wohnungen oder ihre Umge-bung dies nicht erfor-dern.

(6) Bei bestehenden Gebäuden kann die Bauaufsichtsbehör-de die An-lage und In-standhal-tung eines Kin-der-spiel-plat-zes ver-langen, wenn dies die Ge-sund-heit und der Schutz der Kin-der erfor-dern.

(7) Kann der Bauherr den Kin-derspielplatz nur unter gro-ßen Schwierigkeiten auf dem Bau-grund-stück herstel-len, so kann die Bauaufsichts-behörde zulassen, daß der Bau-herr -seine Ver-pflich-tung nach Absatz 3 durch Zah-lung eines Geldbetrages an die Ge-meinde erfüllt. Der Geldbe-trag soll den anteiligen durch-schnitt-lichen Herstellungs- und In-stand-haltungsko-sten- eines Kinder-spiel-platzes entspre-chen. § 11 Abs. 3 gilt ent-spre-chend. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Her-stellung, Erwei-terung oder Instand-hal-tung eines der All-ge-meinheit zugänglichen Kin-der-spielplatzes in der Nähe des Baugrund-stücks zu verwen-den.

§ 10
Einfriedung der Baugrund-stücke

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bebaute und nach planungs-rechtlichen Vor-schriften bebaubare Grund-stücke ganz oder teil-weise einge-friedet oder abge-grenzt wer-den, wenn die öffent-li-che Sicher-heit oder Ord-nung dies erfordert. Das glei-che gilt für Auf-schüt-tun-gen und Abgra-bun-gen, für Lager--, Ab-stell- und Aus-stel-lungs-plätze, für Cam-ping-- und Wo-chen-end-plätze und für Spiel- und Sportplät-ze.

§ 11
Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Her-stellung, die In-standsetzung, die Instandhal-tung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbeson-dere für Kin-der-spielplätze (§ 9 Abs. 3 und 4), Plätze für Abfallbehälter (§ 47) und Stell-plätze und Ga-ragen (§ 52), für die in ei-nem Be-bau-ungs-plan Flä-chen festge-setzt sind, obliegen den Ei-gen-tü-mern der Grund-stücke, für die diese An-lagen be-stimmt sind. Ein Erbbau-be-rech-tigter tritt an die Stel-le des Ei-gentü-mers. Die Ver-pflich-tung nach Satz 1 gilt auch für die Rechts-nachfol-ger.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muß her-ge-stellt werden, so-bald und soweit sie zur Er-fül-lung ihres Zweckes erfor-derlich ist. Die Bau-auf-sichtsbehörde kann durch schrift-liche An-ord-nung den Zeit-punkt für die Her-stellung be-stimmen.

(3) Die Baugenehmigung kann davon ab-hängig gemacht wer-den, daß der Antrag-stel-ler in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfal-lenden Anteils der Herstellungskosten Sicher-heit leistet.

Teil 3
Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen

Abschnitt 1
Gestaltung

§ 12
Gestaltung

(1) Bauliche Anlagen müs-sen so gestaltet sein, daß sie nach Form, Maß-stab, Ver-hält-nis der Baumas-sen und Bautei-le zu-ein-ander, Werk-stoff und Farbe nicht ver-un-staltet wir-ken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Um-ge-bung derart in Ein-klang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Land-schafts-bild nicht ver-unstal-ten oder deren beabsich-tigte Ge-stal-tung nicht stören.

(3) Soweit keine örtli-chen Bau-vor-schriften bestehen, sollen sich bauli-che An-lagen in die Be-bauung der näheren Umge-bung ein-fügen.

§ 13
Anlagen der Außenwerbung und Wa-ren-automaten

(1) An-lagen der Außenwer-bung (Werbean-la-gen) sind alle ortsfesten Ein-richtun-gen, die der Ankündigung oder An-prei-sung oder als Hin-weis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Ver-kehrs-raum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbe-sondere Schil-der, Be-schrif-tungen, Be-malungen, Licht-werbungen, Schau-kä-sten sowie für Zet-tel- und Bogen-an-schläge oder für Licht-wer-bung be-stimmte Säu-len, Tafeln und Flä-chen.

(2) Für Werbeanlagen, die bauliche An-lagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bau-liche Anlagen gestellten An-forderun-gen. Wer-be-anlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dür-fen weder bauli-che Anlagen noch das Stra-ßen-, Orts- oder Land-schafts-bild ver-unstal-ten oder die Sicher-heit und Leichtigkeit des Ver-kehrs gefähr-den. Die stö-ren-de Häu-fung von Wer-bean-la-gen ist unzuläs-sig.

(3) Außerhalb der im Zusam-menhang be-bau-ten Ortsteile sind Wer-bean-lagen unzu-läs-sig. Ausgenommen sind, soweit in ande-ren Vor-schrif-ten nichts anderes bestimmt ist,

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Lei-stung,
  2. Schilder, die Inhaber und Art gewerb-licher Betriebe kenn-zeich-nen (Hin-weis-schilder), wenn sie vor Orts-durchfahrten auf einer Tafel zusam-men-gefaßt sind,
  3. einzelne Hinweisschilder an Verkehrs-straßen und Weg-ab-zwei-gun-gen, die im Interesse des Verkehrs auf au-ßerhalb der Orts-durchfahr-ten lie-gende Betriebe oder versteckt lie-gende Stätten auf-merksam machen,
  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanla-gen und Ver-samm-lungs-stätten, soweit sie nicht in die freie Land-schaft wirken,
  5. Werbeanlagen auf Aus-stellungs- und Mes-sege-länden.

(4) In Kleinsiedlungsgebie-ten, Dorfge-bie-ten, reinen, allgemei-nen und besonderen Wohn-ge-bieten und in Sonderge-bieten, die der Erho-lung die-nen, sind nur zulässig

  1. Wer-bean-lagen als Hin-weis-schilder an der Stätte der Lei-stung,
  2. An-lagen für amtli-che Mitteilun-gen und zur Un-ter-rich-tung der Bevöl-kerung über kirch-liche, kultu-relle, poli-ti-sche, sport-li-che und ähnliche Ver-anstal-tun-gen,
  3. Wer-beanlagen in Sport-anla-gen (Banden-wer-bung).

(5) Die Absätze 1 bis 3 gel-ten für Wa-renauto-maten ent-spre-chend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwen-den auf

  1. Werbemittel, die an da-für genehmigten Säulen, Tafeln und Flä-chen ange-bracht sind,
  2. Werbemittel für Zeitun-gen und Zeit-schrif-ten an deren Ver-kaufsstellen,
  3. Auslagen und Dekoratio-nen in Fenstern und Schaukästen.

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 14
Baustelle

(1) Baustellen sind so ein-zu-rich-ten, daß bauli-che Anlagen und andere An-lagen und Ein-rich-tungen ordnungs-gemäß er-richtet, ge-ändert oder abge-bro-chen und instand-ge-halten werden kön-nen und keine Ge-fahren oder vermeid-baren Be-lä-stigungen entstehen.

(2) Baustellen sind so ein-zurichten, daß nicht verwen-dete Bau-stoffe, Abbruch-mate-rial, Boden-aus-hub und Bau-stellen-abfälle ge-trennt er-faßt und der Ver-wertung oder son-stigen Entsorgung als Ab-fall zugeführt werden können.

(3) Öffentliche Verkehrsflä-chen, Ver-sorgungs-, Ab-was-ser-besei-ti-gungs- und Mel-de-an-la-gen, hydrologische Meßstel-len, Im-mis-sions-meß-stel-len, Vermessungs- und Grenzmar-ken sind für die Dauer der Bau-aus-führung zu schützen und, soweit erfor-derlich, unter den notwendi-gen Sicherheitsvorkehrun-gen zugäng-lich zu halten.

(4) Erhaltenswerte Bäume, Sträucher und sonstige Be-pflan-zungen müssen wäh-rend der Bauausführung geschützt, ins-besondere bei Grundwasser-absenkung gewässert werden.

(5) Bei Bauarbeiten, durch die unbetei-lig-te Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warn-zeichen zu kenn-zeichnen. Soweit erfor-derlich, sind Bau-stellen mit einem Bauzaun abzugren-zen, mit Schutzvorrichtun-gen gegen herabfal-lende Gegen-stände zu versehen und zu be-leuchten.

(6) Für die Dauer der Ausfüh-rung geneh-mi-gungs-bedürftiger Bau-vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeich-nung des Bau-vorhabens und die Na-men und An-schriften der am Bau Betei-ligten (§§ 57 bis 62) ent-hal-ten muß, dau-erhaft und von der öffent-li-chen Ver-kehrs-flä-che aus sichtbar anzu-brin-gen.

§ 15
Standsicherheit

Je-de bauli-che An-lage und an-dere An-lage und Einrichtung muß im ganzen, in ihren ein-zel-nen Teilen und für sich allein stand-si-cher sein. Die Stand-si-cher-heit ande-rer bau-li-cher An-lagen und anderer Anlagen und Ein-richtungen und die Trag-fähig-keit des Bau-grundes des Nach-bar-grund-stückes dürfen nicht ge-fähr-det wer-den.

§ 16
Schutz gegen schädliche Ein-flüsse

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich-tun-gen müssen so angeordnet, be-schaf-fen und ge-brauch-staug-lich sein, daß durch Was-ser, Feuch-tig-keit, pflanz-li-che oder tieri-sche Schäd-linge sowie andere chemi-sche, phy-si-kali-sche oder biologi-sche Ein-wirkungen keine Gefahren oder unzumut-bare Belästi-gun-gen ent-stehen. Bau-grund-stücke müssen für bauliche An-lagen ent-sprechend ge-eignet sein.

(2) Werden in Gebäuden Bau-teile aus Holz oder anderen organi-schen Stoffen vom Haus-bock, vom echten Haus-schwamm oder von Termiten befal-len, so haben die Eigentü-mer oder Besit-zer dies unverzüg-lich der Bauauf-sichts-behörde anzu-zeigen.

§ 17
Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich-tun-gen müssen so beschaffen sein, daß der Ent-stehung ei-nes Brandes und der Ausbrei-tung von Feuer und Rauch vor-ge-beugt wird und bei einem Brand die Ret-tung von Men-schen und Tieren sowie wirk-same Lösch-arbeiten möglich sind.

(2) Leichtentflammbare Bau-stoffe dür-fen nicht verwendet wer-den; dies gilt nicht für Baustof-fe, wenn sie in Ver-bindung mit an-de-ren Bau-stof-fen nicht leichtentflammbar sind.

(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrenn-baren Bau-stof-fen bestehen; dies gilt nicht für feuer-be-ständi-ge Ab-schlüsse von Öffnun-gen.

(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufent-halts-räu-men muß in je-dem Geschoß über minde-stens zwei voneinander unabhängige Ret-tungs-wege erreichbar sein. Der erste Ret-tungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über min-de-stens eine notwen-dige Treppe (§ 35 Abs. 1 Satz 1) führen; der zwei-te Ret-tungs-weg kann eine mit Rettungs-geräten der Feuer-wehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendi-ge Treppe sein. Ein zweiter Ret-tungs-weg ist nicht erforder-lich, wenn die Rettung über einen Trep-pen-raum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicher-heits-trep-penraum). Gebäude, deren zweiter Ret-tungs-weg über Rettungsgeräte der Feuer-wehr führt und bei denen die Ober-kante der Brü-stungen notwen-di-ger Fen-ster oder son-stiger zum An-lei-tern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Gelän-de-ober-fläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erfor-derli-chen Ret-tungs-geräte von der Feuer-wehr vor-gehal-ten werden.

(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nut-zung Blitz-schlag leicht ein-treten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitz-schutz-anla-gen zu versehen.

§ 18
Wärme-, Schall- und Er-schüt-te-rungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ih-rer Nutzung, ihrem Standort und den kli-ma-ti-schen Ver-hält-nis-sen entsprechen-den ausrei-chenden Wärme-schutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ih-rer Nut-zung und dem Standort entspre-chenden ausrei-chen-den Schallschutz ha-ben. Wenn die Lage oder Nutzung von Gebäu-den mit Aufent-haltsräumen es erfordert, können Lärm-schutzmauern oder ähnliche Anlagen ver-langt werden.

(3) Erschütterungen, Schwin-gun-gen oder Geräusche, die von orts-festen Anlagen oder Einrichtungen in bauli-chen Anlagen oder auf Grundstücken ausge-hen, sind so zu däm-men, daß Gefahren oder unzumut-bare Belä-sti-gun-gen nicht ent-ste-hen.

§ 19
Verkehrssicherheit

(1) Bauliche An-lagen und die dem Ver-kehr dienen-den nicht über-bauten Flächen von be-bau-ten Grund-stücken müssen ver-kehrs-sicher sein. Die allge-mein zugänglichen Verkehrs-flä-chen, insbesondere die Be-läge von Fußböden und Trep-pen, müssen eben und rutsch-fest sein.

(2) Die Sicherheit und Leich-tigkeit des öffent-lichen Ver-kehrs darf durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Ein-rich-tungen oder durch ihre Nutzung nicht ge-fähr-det wer-den.

Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten

§ 20
Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung, In-stand-set-zung und Instand-hal-tung baulicher Anlagen nur ver-wendet wer-den, wenn sie für den Verwen-dungs-zweck

  1. von den nach Absatz 2 bekanntgemach-ten techni-schen Regeln nicht oder nicht we-sent-lich abwei-chen (geregel-te Bau-pro-duk-te) oder nach Ab-satz 3 zulässig sind und wenn sie auf-grund des Über-einstim-mungs-nachwei-ses nach § 25 das Über-ein-stim-mungs-zeichen (Ü‑Zeichen) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktenge-setzes,
    2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Ra-tes zur An-glei-chung der Rechts‑ und Verwaltungs-vor-schrif-ten der Mit-glied-staa-ten über Bauprodukte (Bau-produk-ten-richtli-nie) vom 21. Dezem-ber 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) durch andere Mit-glied-staa-ten der Euro-päi-schen Union und andere Ver-trags-staaten des Ab-kom-mens über den Europäi-schen Wirt-schaftsraum oder
    3. zur Umsetzung son-stiger Richt-linien der Europäischen Union, so-weit diese die wesentli-chen Anfor-derungen nach § 5 Abs. 1 des Bau-pro-dukten-ge-setzes berück-sich-ti-gen
    in den Verkehr gebracht und gehandelt wer-den dürfen, ins-besondere das Zei-chen der Europäischen Union (CE-Zei-chen) tra-gen und dieses Zei-chen die nach Ab-satz 7 Nr. 1 festgeleg-ten Klassen‑ und Leistungs-stufen aus-weist.

Sonstige Bau-produk-te, die von allgemein aner-kannten Regeln der Technik nicht ab-weichen, dürfen auch ver-wendet werden, wenn diese Regeln nicht nach Absatz 2 bekannt-ge-macht sind. Son-stige Bauproduk-te, die von allgemein aner-kannten Regeln der Technik abweichen, be-dür-fen keines Nachweises ihrer Verwend-bar-keit nach Ab-satz 3; § 72 Abs. 1 bleibt unbe-rührt.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einver-nehmen mit der ober-sten Bauaufsichtsbehörde für Bau-pro-duk-te, für die nicht nur die Vor-schrif-ten nach Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 2 maß-gebend sind, in der Baure-gel-liste A die techni-schen Regeln be-kannt, die zur Erfül-lung der in diesem Ge-setz und in Vor-schrif-ten aufgrund dieses Ge-setzes an bauli-che Anlagen gestell-ten Anforderungen er-for-der-lich sind.

(3) Bauprodukte, für die technische Re-geln in der Bau-regelli-ste A nach Absatz 2 be-kannt-gemacht worden sind und die von die-sen we-sentlich abweichen oder für die es Tech-ni-sche Bau-bestim-mungen nach § 3 Abs. 3 oder all-ge-mein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht gere-gelte Bauprodukte), be-dürfen

  1. einer allgemeinen bau-aufsichtlichen Zu-las-sung (§ 21),
  2. eines allgemeinen bau-aufsichtlichen Prüf-zeug-nisses (§ 22) oder
  3. einer Zustimmung im Ein-zelfall (§ 23).

Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforde-run-gen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Ge-setzes nur eine unter-geordnete Be-deutung haben und die das Deut-sche Institut für Bau-technik im Einvernehmen mit der ober-sten Bauaufsichtsbe-hörde in einer Bau-regelli-ste C öf-fentlich be-kannt-ge-macht hat.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung kann durch Rechtsverord-nung vorschrei-ben, daß für be-stimm-te Bau-pro-duk-te, auch so-weit sie An-forderungen nach anderen Rechtsvor-schriften unterlie-gen, hin-sichtlich dieser An-forderun-gen be-stimmte Nach-weise der Verwendbar-keit oder bestimm-te Über-ein-stim-mungs-nachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der §§ 25 bis 28 zu füh-ren sind, wenn die anderen Rechts-vor-schriften diese Nachweise verlangen oder zu lassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Ab-satz 1 Nr. 1, deren Her-stellung in außer-gewöhnli-chem Maß von der Sachkunde und Erfah-rung der damit betrauten Personen oder von einer Aus-stattung mit besonderen Vor-rich-tungen ab--hängt, kann in der allgemeinen bauauf-sicht-lichen Zulas-sung, in der Zu-stim-mung im Ein-zelfall oder durch Rechtsver-ordnung des für die Bauaufsicht zustän-di-gen Mitglieds der Landesregierung vor-ge-schrie-ben wer-den, daß der Herstel-ler über sol-che Fach-kräfte und Vor-rich-tun-gen ver-fügt. In der Rechtsver-ord-nung können Min-dest-anforde-run-gen an die Aus-bil-dung, die durch Prüfung nachzu-wei-sen-de Befä-hi-gung und die Aus-bil-dungs-stätten ein-schließ-lich der Anerkennungsvoraussetzun-gen gestellt wer-den.

(6) Für Bauprodukte, die we-gen ihrer be-son-deren Eigen-schaf-ten oder ihres beson-de-ren Verwendungszweckes einer außer-ge-wöhnli-chen Sorgfalt bei Einbau, Transport, In-stand-haltung oder Reinigung bedür-fen, kann in der allge-meinen bauauf-sicht-lichen Zu-las-sung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechts-verordnung des für die Bau-aufsicht zuständigen Mit-glieds der Landesregierung die Über-wa-chung die-ser Tätig-keiten durch eine Über-wa-chungsstelle nach § 28 vorgeschrie-ben wer-den.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einverneh-men mit der obersten Bauauf-sichtsbehörde in der Bau-re-gel-li-ste B

  1. festlegen, welche der Klassen‑ und Lei-stungs-stufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulas-sun-gen nach dem Baupro-duktengesetz oder in anderen Vorschrif-ten zur Um-setzung von Richtli-nien der Europäi-schen Union enthal-ten sind, Bauprodukte nach Ab-satz 1 Nr. 2 erfül-len müssen, und
  2. bekannt machen, inwie-weit andere Vor-schriften zur Um-set-zung von Richt-linien der Europäischen Union die we-sentli-chen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berück-sichtigen.

§ 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulas-sung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine all-ge-mei-ne bau-auf-sicht-liche Zu-las-sung für nicht geregelte Bau-produk-te, wenn de-ren Ver-wend-barkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nach-gewie-sen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erfor-derlichen Unter-lagen sind beizufü-gen. So-weit erforderlich, sind Probe-stücke vom An-tragstel-ler zur Ver-fügung zu stellen oder durch Sach-ver-ständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestim-men kann, zu ent-neh-men oder Probeaus-füh-rungen unter Aufsicht der Sach-verständi-gen herzustel-len. § 71 Abs. 2 gilt entspre-chend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durch-füh-rung der Prü-fung die sach-ver-ständige Stelle und für Pro-beaus-führun-gen die Ausführungs-stelle und Aus-füh-rungs-zeit vor-schrei-ben.

(4) Die allgemeine bauauf-sichtliche Zulas-sung wird wider-ruflich und für eine be-stimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre be-trägt. Die Zulassung kann mit Ne-ben-bestim-mun-gen erteilt werden. Sie kann auf schriftli-chen Antrag in der Regel um fünf Jahre ver-längert werden; § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbe-schadet der Rech-te Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm er-teilten allgemei-nen bau-auf-sicht-lichen Zulassungen nach Ge-gen-stand und wesentli-chem Inhalt öffentlich be-kannt.

(7) Allgemeine bauaufsicht-liche Zulas-sun-gen nach dem Recht ande-rer Länder der Bun-des-repu-blik Deutsch-land gel-ten auch im Land Bran-den-burg.

§ 22
Allgemeines bauaufsichtliches Prüf-zeug-nis

(1) Bauprodukte,

  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erhebli-cher Anfor-de-rungen an die Si-cher-heit baulicher Anlagen dient oder
  2. die nach allgemein aner-kannten Prüf-ver-fahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer all-gemeinen bauauf-sichtlichen Zulas-sung nur eines allgemei-nen bauaufsichtlichen Prü-f-zeugnisses. Das Deut-sche In-stitut für Bautechnik macht dies mit der An-gabe der maß-ge-benden technischen Regeln und, soweit es keine allge-mein aner-kannten Regeln der Technik gibt, mit der Be-zeichnung der Bau-produk-te im Einvernehmen mit der ober-sten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregel-li-ste A be-kannt.

(2) Ein allgemeines bauauf-sichtliches Prüf-zeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht gere-gelte Bau-produkte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Ver-wend-barkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nach-gewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt ent-spre-chend.

§ 23
Nachweis der Verwendbarkeit von Bau-pro-dukten im Einzel-fall

(1) Mit Zu-stim-mung der ober-sten Bauauf-sichts-behörde dür-fen im Einzelfall

  1. Bauprodukte, die aus-schließlich nach dem Bauproduk-tenge-setz oder nach sonstigen Vorschrif-ten zur Umset-zung der Richt-linien der Eu-ropäischen Union in Ver-kehr ge-bracht und ge-han-delt wer-den dürfen, je-doch deren Anfor-derungen nicht erfüllen und
  2. nicht geregelte Baupro-dukte

verwendet werden, wenn deren Verwend-bar-keit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewie-sen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bau-auf-sichts-behörde im Einzel-fall erklä-ren, daß ihre Zu-stimmung nicht erfor-der-lich ist.

(2) Die Zustimmung für Bau-produkte nach Absatz 1, die in denk-malgeschützten bauli-chen Anlagen nach § 2 Abs. 2 und 3 des Bran-den-bur-gi-schen Denk-mal-schutz-gesetzes ver-wen-det wer-den sol-len, erteilt die untere Bau-auf-sichts-behör-de.

§ 24
Bauarten

(1) Bauarten, die von Techni-schen Baubestim-mungen wesent-lich abwei-chen oder für die es allgemein anerkannte Re-geln der Tech-nik nicht gibt (nicht gere-gelte Bau-arten), dürfen bei der Er-richtung, Änderung und Instandhal-tung baulicher An-lagen nur ange-wendet wer-den, wenn für sie

  1. eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulas-sung oder
  2. eine Zustimmung im Ein-zelfall

erteilt worden ist. § 20 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 21 und 23 gelten entsprechend. Wenn Gefah-ren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bau-auf-sichts-behörde im Ein-zel-fall oder für genau begrenz-te Fälle allgemein festle-gen, daß eine allge-mei-ne bauauf-sichtliche Zu-las-sung oder eine Zustim-mung im Einzel-fall nicht erfor-derlich ist.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung kann durch Rechtsverord-nung vorschrei-ben, daß für bestimmte Bau-arten, auch so-weit sie Anfor-derungen nach anderen Rechtsvorschriften unterlie-gen, Absatz 1 ganz oder teil-weise anwendbar ist, wenn die ande-ren Rechtsvor-schriften dies verlangen oder zulassen.

§ 25
Übereinstimmungsnachweis

(1) Bau-produkte bedürfen ei-ner Bestätigung ihrer Über-ein-stimmung mit den techni-schen Re-geln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bau-auf-sicht-li-chen Zulassungen, den allge-mei-nen bauauf-sicht-lichen Prüfzeugnissen oder den Zustim-mungen im Einzel-fall; als Überein-stim-mung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesent-lich ist.

(2) Die Bestätigung der Über-einstim-mung erfolgt durch

  1. Übereinstimmungserklä-rung des Her-stel-lers (§ 26) oder
  2. Übereinstimmungszertifi-kat (§ 27).

In der all-ge-mei-nen bau-auf-sicht-li-chen Zulas-sung, in der Zu-stim-mung im Ein-zelfall oder in der Bauregelli-ste A kann die Bestäti-gung durch Über-einstimmungs-zerti-fikat vor-ge-schrie-ben werden, wenn dies zum Nach-weis einer ord-nungs-gemäßen Her-stellung erfor-der-lich ist. Bau-produkte, die nicht in Serie herge-stellt wer-den, bedürfen nur der Überein-stim-mungs-erklä-rung des Herstel-lers nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes be-stimmt ist. Die oberste Bau-auf-sichts-behörde kann im Ein-zelfall die Ver-wendung von Bau-pro-dukten ohne das erfor-der-liche Übereinstim-mungszer-ti-fikat ge-stat-ten, wenn nach-gewie-sen ist, daß diese Bau-produkte den tech-ni-schen Re-geln, Zulas-sungen, Prüf-zeug-nissen oder Zustimmun-gen nach Absatz 1 entspre-chen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungser-klärung und die Erklärung, daß ein Überein-stim-mungs-zer-tifi-kat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kenn-zeich-nung der Bauprodukte mit dem Über-einstim-mungs-zeichen (Ü‑Zeichen) unter Hinweis auf den Verwen-dungszweck ab-zuge-ben.

(5) Das Ü‑Zeichen ist auf dem Baupro-dukt oder auf seiner Ver-packung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lie-fer-schein anzu-bringen.

(6) Ü‑Zeichen aus anderen Ländern der Bun-desrepublik Deutsch-land, aus ande-ren Mit-gliedstaaten der Europäischen Union und eines anderen Ver-tragsstaates des Abkom-mens über den Europäi-schen Wirt-schaftsraum gelten auch im Land Bran-den-burg.

§ 26
Übereinstimmungserklärung des Her-stel-lers

(1) Der Hersteller darf eine Über-ein-stim-mungserklärung nur abge-ben, wenn er durch werks-eigene Produktionskon-trolle si-cherge-stellt hat, daß das von ihm herge-stell-te Bau-pro-dukt den maßge-benden tech-ni-schen Regeln, der allgemeinen bauauf-sicht-lichen Zulassung, dem allgemeinen bauauf-sicht-lichen Prüfzeug-nis oder der Zustim-mung im Einzel-fall ent-spricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bau-regel-liste A, in den all-ge-meinen bauaufsichtlichen Zu-lassun-gen, in den allgemeinen bauauf-sichtlichen Prüf-zeug-nis-sen oder in den Zustimmun-gen im Ein-zelfall kann eine Prüfung der Baupro-dukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Über-ein-stim-mungs-erklärung vorgeschrieben wer-den, wenn dies zur Siche-rung einer ord-nungsgemäßen Her-stellung er-forderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bau-produkt darauf-hin zu über-prüfen, ob es den maßgebenden techni-schen Re-geln, der all-gemeinen bauaufsicht-li-chen Zulassung, dem allgemeinen bauauf-sichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Ein-zelfall ent-spricht.

§ 27
Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszer-tifikat ist von einer Zerti-fizie-rungsstelle nach § 28 zu er-teilen, wenn das Bauprodukt

  1. den maßgebenden techni-schen Regeln, der all-gemeinen bau-auf-sichtli-chen Zu-las-sung, dem allgemeinen bauauf-sicht-li-chen Prüf-zeugnis oder der Zustim-mung im Ein-zel-fall ent-spricht und
  2. einer werkseigenen Pro-duktionskon-trolle sowie einer Fremd-überwachung nach Maßga-be des Absatzes 2 unter-liegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Über-wa-chungsstellen nach § 28 durch-zufüh-ren. Die Fremdüberwachung hat regelmä-ßig zu über-prü-fen, ob das Bau-produkt den maßge-benden techni-schen Regeln, der all-gemeinen bauauf-sicht-lichen Zulas-sung, dem allgemeinen bauauf-sichtlichen Prüfzeugnis oder der Zu-stim-mung im Ein-zelfall ent-spricht.

§ 28
Prüf‑, Zertifizierungs‑ und Über-wa-chungs-stellen

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einverneh-men mit der obersten Bauauf-sichtsbehörde eine Per-son, Stelle oder Über-wa-chungs-ge-mein-schaft als

  1. Prüfstelle für die Er-teilung allgemeiner bau-aufsicht-licher Prüfzeug-nisse (§ 22 Abs. 2),
  2. Prüfstelle für die Über-prüfung von Bau-produkten vor Bestä-tigung der Überein-stim-mung (§ 26 Abs. 2),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Abs. 1),
  4. Überwachungsstelle für die Fremd-über-wachung (§ 27 Abs. 2) oder
  5. Überwa-chungsstelle für die Überwa-chung nach § 20 Abs. 6

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Be-schäf-tigten nach ihrer Ausbildung, Fach-kennt-nis, persönlichen Zuver-läs-sigkeit, ihrer Unpar-tei-lich-keit und ihren Leistun-gen die Gewähr dafür bie-ten, daß die-se Aufgaben den öffent-lich‑-recht-lichen Vor-schrif-ten ent-sprechend wahr--genom-men wer-den und wenn sie über die erfor-derli-chen Vorrich-tungen ver-fügen. Satz 1 ist entspre-chend auf Behör-den anzu-wen-den, wenn sie ausrei-chend mit geeigneten Fach-kräften be-setzt und mit den erforderli-chen Vorrichtungen ausgestat-tet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf‑, Zertifi-zie-rungs‑ und Überwa-chungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Brandenburg. Prüf‑, Zertifi-zierungs‑ und Überwachungs-ergeb-nisse von Stel-len, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bau-produktenricht-linie von ei-nem ande-ren Mit-gliedstaat der Europäi-schen Union oder von einem anderen Ver-trags-staat des Abkom-mens über den Euro-päi-schen Wirt-schaftsraum aner-kannt worden sind, stehen den Ergeb-nis-sen der in Ab-satz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zerti-fizie-rungs- und Über-wachungs-ergeb-nisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Arti-kel 16 Abs. 2 der Bau-produk-ten-richt-linie ent-spre-chen-den Ver-fahren aner-kannt worden sind.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik er-kennt auf An-trag eine Person, Stelle, Überwachungsgemein-schaft oder Be-hörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Baupro-dukten-richt-linie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bau-pro-dukten-richt-linie vor-gesehenen Ver-fahren nachgewiesen ist, daß die Per-son, Stelle, Über-wa-chungs-gemein-schaft oder Be-hörde die Voraussetzun-gen -erfüllt, nach den Vorschrif-ten eines ande-ren Mitglied-staates der Euro-päi-schen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den Europäi-schen Wirt-schaftsraum zu prüfen, zu zertifizie-ren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die An-erken-nung von Per-so-nen, Stellen, Überwa-chungs-gemeinschaften oder Be-hörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prü-fen, zu zerti-fizie-ren oder zu überwa-chen beabsich-tigen, wenn der erforderli-che Nach-weis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bau-produk-ten-richt-linie entsprechen-den Verfah-ren geführt wird.

(4) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Über-wa-chung der Prüf-, Zerti-fi-zierungs-- und Überwachungs-stellen zuständig.

Abschnitt 4
Wände, Decken und Dächer

§ 29
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbestän-dig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzu-stel-len.Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dach-räu-men, soweit diese keine Auf-enthaltsräume oder Woh-nungen haben.

(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfei-ler und Stützen feuer-beständig, bei Wohn-ge-bäu-den geringer Höhe mit bis zu zwei Woh-nun-gen minde-stens feu-erhemmend und in den we-sent-lichen Teilen aus nicht-brenn-baren Bau-stoffen herzu-stel-len.

(3) Die Absätze 1 und 2 gel-ten nicht für frei-ste-hende Wohn-ge-bäu-de mit nur einer Woh-nung, deren Aufenthalts-räume in bis zu zwei Ge-schos-sen liegen, sowie für andere freiste-hende Gebäude ähn-li-cher Größe und frei-ste-hende landwirt-schaftliche Be-triebs-gebäu-de.

§ 30
Außenwände

(1) Nichttragende Au-ßen-wände und nicht-tra-gende Teile tra-gen-der Au-ßenwände sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nicht-brennbaren Bau-stof-fen oder mindestens feu-erhem-mend herzustellen.

(2) Oberflächen von Außenwän-den sowie Außenwandverklei-dungen einschließ-lich der Dämmstoffe und Unterkonstruk-tio-nen sind aus schwerent-flammbaren Baustof-fen herzu-stellen; Unterkonstruktio-nen aus normalent-flamm-baren Bau-stoffen können gestattet wer-den, wenn keine Bedenken we-gen des Brandschutzes beste-hen. Bei Gebäu-den geringer Höhe sind Außenwand-ver-klei-dun-gen ein-schließlich der Dämm-stoffe und Unter-kon-struk-tionen aus norma-lentflamm-ba-ren Bau-stoffen zulässig, wenn durch ge-eignete Maß-nahmen eine Brand-aus-breitung auf an-gren-zende Gebäude ver-hin-dert wird.

(3) Außenwände ohne Feuerwi-der-stands-dauer, die aus brennbaren Baustoffen beste-hen, müs-sen einen Mindestab-stand von 5 m zu Nach-bargren-zen und von 8 m zu beste-hen-den oder baurechtlich zuläs-sigen Gebäu-den haben. Dies gilt nicht für Neben-gebäu-de ohne Auf-enthalts-räume und Feuerstätten mit nicht mehr als 10 m² Nutz-fläche.

§ 31
Trennwände

(1) Feuerbeständige Trennwände sind zu errichten

  1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten Räu-men (Wohnungstrennwände),
  2. zum Abschluß von Räumen mit erhöh-ter Brand- und Ex-plo-sions-gefahr,
  3. zwischen Wohnungen, Wohn- und Schlaf-räumen und land- oder forst-wirt-schaftli-chen Betriebsräumen oder Be-triebs-gebäu-den.

(2) In Gebäuden geringer Höhe sind Woh-nungstrennwände in der Feuerwider-stands-dauer der tragenden Bauteile zulässig.

(3) Die Trennwände sind bis zur Roh-decke oder zur Unter-kante der Dachhaut zu füh-ren. Öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nut-zung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhem-men-den und selbst-schließenden Abschlüs-sen zu versehen. Lei-tun-gen dürfen hindurchgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen Brand- und Rauch-über-tragung getroffen sind.

(4) Trennwände müssen ausrei-chend wär-me- und schall-däm-mend sein

  1. zwischen Wohnungen und zwischen Woh---nungen und an-ders ge-nutzten Räu-men,
  2. zwischen Wohnungen und Treppenräu-men, Aufzugs-schäch-ten und Durchfahr-ten.

§ 32
Brandwände

(1) Brandwände müs-sen feuer-beständig sein und aus nicht-brenn-baren Baustoffen beste-hen. Sie müssen durchgehend sein, dürfen bei einem Brand ihre Stand-si-cher-heit nicht ver-lieren und müssen die Ver-brei-tung von Feuer auf andere Ge-bäude oder Gebäude-ab-schnitte verhin-dern.

(2) Brandwände sind herzu-stellen

  1. zum Abschluß von Gebäu-den, bei de-nen die Ab-schlußwand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, daß ein Abstand von min-destens 5 m zu bestehenden oder nach den bau-rechtlichen Vor-schriften zulässi-gen Ge-bäu-den gesichert ist,
  2. zwischen aneinanderge-reihten Gebäu-den auf demselben Grund-stück,
  3. zur Unterteilung ausge-dehnter Gebäude -in Ab-stän-den von höchstens 40 m; größere Ab-stände können gestattet wer-den, wenn die Nut-zung des Ge-bäu-des es erfordert und wenn keine Beden-ken we-gen des Brand-schutzes beste-hen,
  4. zwischen Wohngebäuden und angebau-ten landwirt-schaftli-chen Betriebs-gebäu-den auf demselben Grundstück sowie zwi-schen dem Wohn- und dem land-wirt-schaftli-chen Be-triebsteil eines Ge-bäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebs-gebäu-des oder des Betriebs-teiles größer als 2000 m3 ist.

(3) Für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Woh-nun-gen so-wie für Neben-ge-bäude ohne Aufent-halts-räume und Feuer-stät-ten und mit nicht mehr als 10 m² Nutz-fläche sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von Brand-wän-den Wän-de zuläs-sig, die minde-stens feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustof-fen beste-hen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für seitliche Wän-de von Vor-bauten wie Erker, die nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hin-teren Außen-wand des Nach-bargebäudes vor-treten, wenn sie von dem Nachbargebäu-de oder der Nach-bar-grenze einen Abstand ein-halten, der ihrer eigenen Aus-ladung entspricht, minde-stens je-doch 1 m beträgt.

(5) Anstelle durchgehender innerer Brand-wände kann eine Un-ter-tei-lung durch Wän-de ge-stat-tet werden, wenn

  1. die Nutzung des Gebäudes dies erfor-dert,
  2. die Wände in der Bauart von Brandwän-den herge-stellt sind,
  3. die in Verbindung mit diesen Wänden stehenden -Decken sowie die diese Wän-de und Decken unter-stützenden Bautei-le feu-er-beständig sind und aus nichtbrenn-baren Bautei-len bestehen,
  4. die Außenwände in allen Geschossen feuerbestän-dig sind und
  5. eine Brandübertragung in einen anderen Brandab-schnitt nicht zu be-fürch-ten ist.

(6) Müssen auf einem Grund-stück Ge-bäude oder Gebäude-teile, die in einem Winkel von bis zu 120° zusammensto-ßen, durch eine Brand-wand ge-trennt wer-den, so muß sich diese Brand-wand mindestens 5 m über die innere Ecke fort-setzen.

(7) Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragen-den feu-er-bestän-digen Platte abzuschließen; darüber dürfen brenn-bare Teile des Daches nicht hin-wegge-führt werden. Bei Ge-bäuden mit wei-cher Be-da-chung (§ 34 Abs. 4) sind sie 0,50 m über Dach zu füh-ren. Be-steht die Dachhaut bei Gebäuden geringer Höhe aus nicht brenn-baren Baustoffen, so reicht es aus, die Brand-wand oder die an-stelle einer Brandwand zuläs-si-ge Wand (Absatz 3 oder 5) bis unmit-telbar an die Dachhaut zu führen.

(8) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht über-brücken. Bautei-le dür-fen in Brandwände nur so-weit ein-grei-fen, daß der ver-bleibende Wandquer-schnitt feuerbestän-dig bleibt; für Leitungen, Leitungs-schlit-ze und Schornsteine gilt dies ent-spre-chend.

(9) Öffnungen in Brandwänden und in Wän-den, die anstelle von Brand-wänden zuläs-sig sind, sind unzulässig; sie können in inne-ren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfor-dert. Die Öff-nungen sind mit feuerbe-stän-di-gen, selbst-schlie-ßen-den Abschlüssen zu versehen; Ab-wei-chungen können ge-stattet wer-den, wenn der Brand-schutz auf andere Wei-se gesichert ist.

(10) In inneren Brandwänden können Teil-flächen aus licht-durchlässigen nicht-brenn-baren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flä-chen feuerbe-stän-dig sind.

§ 33
Decken

(1) Decken und ihre Unter-stüt-zungen sind feuerbestän-dig, in Gebäu-den geringer Höhe mindestens feuerhem-mend herzustel-len. Dies gilt nicht für ober-ste Ge-schosse von Dachräu-men, soweit diese keine Aufent-haltsräume oder Woh-nungen haben.

(2) Kellerdecken sind feuer-beständig, in Wohngebäuden mit gerin-ger Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen min-de-stens feu-erhem-mend herzu-stellen.

(3) Decken und ihre Unter-stützungen zwi-schen dem land-wirt-schaft-lichen Betriebs- und dem Wohnteil eines Gebäu-des sind feuer-be-ständig her-zu-stel-len.

(4) Die Absätze 1 und 2 gel-ten nicht für frei-stehende Wohn-gebäu-de mit nur einer Woh-nung, deren Aufenthalts-räume in bis zu zwei Geschos-sen liegen, für andere frei-ste-hen-de Gebäu-de ähnlicher Größen sowie für freiste-hende landwirt-schaftliche Be-triebsgebäude.

(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräu-men sowie Bö-den nicht unter-kel-lerter Aufenthaltsräume müs-sen wär-me-dämmend sein.

(6) Decken über und unter Wohnungen, Auf-enthalts- und Neben-räu-men müs-sen schall-däm-mend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohnge-bäuden mit nur einer Woh-nung sowie für Decken zwi-schen Räumen derselben Woh-nung und gegen nicht nutz-bare Dach-räu-me, wenn die Weiterlei-tung von Schall in Räume anderer Woh-nungen vermie-den wird.

(7) Die Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für De-cken über und unter Ar-beits- einschließ-lich Nebenräumen, die nicht an Wohn- oder frem-de Ar-beits-räu-me grenzen, wenn wegen der Benut-zung der Ar-beitsräume ein Wärme- oder Schall-schutz unmöglich oder unnötig ist.

(8) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.

(9) Öffnungen in Decken, für die eine feu-erhem-mende oder feuer-be-ständige Bau-art vorge-schrie-ben ist, sind unzuläs-sig; dies gilt nicht für Wohngebäu-de geringer Höhe und für De-ken innerhalb von Wohnungen. Öff-nun-gen kön-nen ge-stat-tet wer-den, wenn sie für die Nutzung des Gebäu-des er-for-derlich sind und die Öff-nun-gen nach der Bauart der Decken mit feuer-hem-menden oder feuerbeständi-gen, selbst-schlie-ßenden Ab-schlüs-sen ver-sehen werden. Abwei-chungen können gestat-tet wer-den, wenn der Brand-schutz auf an-dere Wei-se si-cher-ge-stellt ist.

§ 34
Dächer

(1) Die Dachhaut muß gegen Flug-feuer und strahlende Wär-me wider-stands-fähig sein (harte Bedachung). Teil-flä-chen der Beda-chung und Vor-dächer, die diesen Anfor-de-rungen nicht genügen, können ge-stattet werden, wenn keine Bedenken we-gen des Brand-schutzes bestehen.

(2) Bei aneinandergebauten giebelstän-di-gen Gebäuden ist das Dach für eine Brand-bean-spru-chung von innen nach au-ßen minde-stens feuerhemmend auszubilden; seine Unter-stüt-zungen müssen mindestens feu-erhem-mend sein. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waa-gerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand ent-fernt sein.

(3) An Dächer, die Aufent-haltsräume ab-schlie-ßen, kön-nen wegen des Brandschut-zes beson-dere Anforderungen ge-stellt wer-den.

(4) Bei Gebäuden geringer Höhe kann eine Dachhaut, die den An-forde-rungen nach Ab-satz 1 nicht entspricht (wei-che Beda-chung), gestattet werden, wenn die Gebäude

  1. einen Abstand von der Grundstücks-gren-ze von mindestens 12 m,
  2. von Gebäuden auf demsel-ben Grund-stück mit har-ter Beda-chung einen Ab-stand von mindestens 15 m,
  3. von Gebäuden auf demsel-ben Grund-stück mit wei-cher Beda-chung einen Abstand von mindestens 24 m,
  4. von kleinen, nur Neben-zwecken dienen-den Gebäu-den ohne Feu-erstätten auf demsel-ben Grundstück einen Abstand von min-de-stens 5 m

einhalten. In den Fällen der Nummer 1 wer-den angrenzende öffent-li-che Ver-kehrsflä-chen zur Hälfte angerechnet.

(5) Dachvorsprünge, Dachge-simse und Dach-aufbauten, Glas-dächer und Oberlichte sind so anzuordnen und herzu-stellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nach-bar-grund-stücke über-tragen werden kann. Von Brand-wänden und von Wänden nach § 32 Abs. 1 Satz 2 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein:

  1. Oberlichte und Öffnungen in der Dach-haut, wenn diese Wän-de nicht minde-stens 0,30 m über Dach geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbau-ten aus brenn-baren Bau-stoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brand-über-tra-gung geschützt sind.

(6) Dächer, die zum auch nur zeitweili-gen Aufenthalt von Men-schen bestimmt sind, müs-sen umwehrt werden. Öffnun-gen und nicht-begehbare Glasflä-chen dieser Dächer sind gegen Betreten zu si-chern.

(7) Die Dächer von Anbauten, die an Wän-de mit Fenstern anschlie-ßen, sind in ei-nem Ab-stand von 5 m von diesen Wän-den so wider-stands-fähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des anschließenden Gebäudes.

(8) Bei Dächern an Verkehrs-flächen und über Eingängen können Vor-richtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

(9) Für die vom Dach aus vor-zuneh-men-den Arbeiten sind sicher benutz-bare Vor-rich-tun-gen anzubringen.

(10) Der Dachraum muß zu lüf-ten und vom Treppenraum aus zugäng-lich sein. In Wohn-ge-bäuden mit bis zu zwei Woh-nun-gen ist der Zugang auch von anderen Räumen aus zuläs-sig.

Abschnitt 5
Treppen, Rettungs-wege und Öff-nungen

§ 35
Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Ge-schoß und der benutz-bare Dach-raum eines Gebäudes müssen über min-de-stens eine Trep-pe zugänglich sein (notwendige Trep-pe); weite-re Treppen können gefor-dert wer-den, wenn die Rettung von Menschen im Brand-fall nicht auf ande-re Weise mög-lich ist. Statt notwendiger Trep-pen können Ram-pen mit flacher Nei-gung gestattet werden.

(2) Einschiebbare Treppen und Roll-trep-pen sind als notwen-di-ge Treppen unzu-lässig. Ein-schieb-bare Treppen und Lei-tern sind bei- Wohngebäuden mit bis zu zwei Woh-nungen als Zu-gang zu ei-nem Dachraum ohne Auf-enthaltsräume zulässig; sie können als Zu-gang zu son-stigen Räu-men, die keine Auf-ent-halts-räume sind, ge-stattet werden, wenn keine Bedenken we-gen des Brand-schut-zes be-stehen.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen ange-schlosse-nen Geschossen zu füh-ren; sie müssen mit den Trep-pen zum Dach-raum unmit-telbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Die tragenden Teile not-wendiger Treppen müssen feu-erbe-stän-dig sein. Bei Ge-bäu-den geringer Höhe müssen sie aus nicht-brenn-baren Baustof-fen bestehen oder minde-stens feuer-hemmend sein; dies gilt nicht für Wohngebäu-de gerin-ger Höhe mit bis zu zwei Woh-nungen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze not-wendi-ger Treppen muß für den zu erwartenden Verkehr aus-reichen; sie muß min-de-stens 1 m betra-gen. In Wohn-ge-bäu-den mit bis zu zwei Woh-nun-gen und in-nerhalb von Woh-nun-gen genügt eine Breite von 0,80 m. Für Trep-pen mit geringer Benut-zung können ge-ringere Brei-ten, minde-stens jedoch 0,60 m, gestattet wer-den.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsiche-ren Handlauf haben. Treppen mit einer nutzbaren Breite ab 1,60 m müs-sen Handläufe auf beiden Seiten haben; Zwi-schen-handläu-fe können gefor-dert wer-den.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Trep-pen-absätze und Trep-pen-öffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fen-ster, die un-mittelbar an Treppen liegen und deren Brü-stungen unter der notwendi-gen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8) Treppengeländer müssen minde-stens 0,90 m, bei Trep-pen mit mehr als 6 m Ab-sturz-höhe mindestens 1,10 m hoch sein.

(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür begin-nen, die in Richtung der Trep-pe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Trep-pen-absatz anzuordnen, der minde-stens so tief sein soll, wie die Tür breit ist. Größe-re Tiefen des Trep-pen-absat-zes können in Ab-hängigkeit vom Richtungs-verlauf der Trep-pe gefordert werden.

§ 36
Treppenräume

(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durch-gehen-den und an einer Au-ßen-wand angeordneten Trep-pen-raum liegen. Innen-liegende Trep-penräu-me können ge-stattet wer-den, wenn ihre Benut-zung durch Rauchein-tritt nicht ge-fähr-det wer-den kann und keine Bedenken we-gen des Brandschut-zes beste-hen. Für die innere Ver-bindung von Ge-schos-sen dersel-ben Wo-hnung sind innenlie-gende Trep-pen ohne eigenen Trep-pen-raum zu-läs-sig, wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungs-weg er-reicht werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthalts-rau-mes sowie eines Kel-lergeschos-ses muß der Trep-pen-raum mindestens einer notwen-digen Trep-pe oder ein Ausgang ins Freie in höch-stens 35 m Entfer-nung erreichbar sein. Sind mehre-re Treppen erforder-lich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege mög-lichst kurz sind.

(3) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kur-zem Wege einen siche-ren Aus-gang ins Freie haben. Der Aus-gang muß mindestens so breit sein wie die zugehö-ri-gen Trep-pen und darf nicht eingeengt wer-den.

(4) In Geschossen mit mehr als vier Woh-nungen oder Nut-zungs-ein-heiten ver-gleich-barer Größe müssen allgemein zu-gängliche Flure angeordnet sein, die vom Treppen-raum rauch-dicht abgeschlossen sind.

(5) Übereinanderliegende Kel-lerge-schosse müssen minde-stens zwei getrennte Aus-gänge haben. Von je zwei Ausgängen jedes Kel-lerge-schosses muß mindestens einer unmit-tel-bar oder durch einen eigenen, an einer Außen-wand liegenden Treppen-raum ins Freie füh-ren. Auf eigene Treppen-räume für jedes Kel-lerge-schoß kann ver-zichtet werden, wenn keine Bedenken we-gen des Brand-schut-zes bestehen.

(6) Die Wände von Treppenräu-men not-wendi-ger Treppen und ihre Ausgänge ins Freie müs-sen in der Bauart von Brand-wän-den (§ 32 Abs. 1), in Ge-bäuden gerin-ger Höhe in der Feuer-wi-der-stands-dauer der tra-gen-den Bauteile herge-stellt sein. Dies gilt nicht, so-weit die Wän-de der Trep-pen-räume Außen-wände sind, aus nicht-brenn-baren Bau-stoffen beste-hen und durch andere Wand-öff-nungen im Brand-fall nicht gefähr-det wer-den kön-nen.

(7) Verkleidungen, Unter-decken, Dämm-schichten und Beläge in Trep-pen-räu-men not-wen-di-ger Trep-pen müs-sen aus nicht-brenn-baren Bau-stof-fen beste-hen.

(8) Der obere Abschluß des Treppen-rau-mes muß die Feuer-wider-standsdauer der Decken haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Ab-schluß das Dach ist und die Treppen-raum-wände bis unter die Dachhaut rei-chen.

(9) Öffnungen in Treppenraum-wänden und -decken zum Kel-lerge-schoß und zu nicht aus-ge-bau-ten Dach-räumen, Werk-stät-ten, Lä-den, Lager-räu-men und ähn-lichen Räumen müssen mit min-de-stens feuerhem-men-den, selbst-schlie-ßenden Ab-schlüs-sen versehen sein. Alle ande-ren Öff-nun-gen, die nicht ins Freie führen, müs-sen mit dichten, voll-wandi-gen und selbst-schließen-den Türen ver-sehen sein; dies gilt nicht in Ge-bäu-den ge-ringer Höhe.

(10) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Trep-penräu-me, die an einer Außenwand liegen, müs-sen in jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m erhal-ten, die geöffnet wer-den kön-nen. Innen-liegen-de Treppen-räume müs-sen in Ge-bäu-den mit mehr als fünf ober-irdi-schen Ge-schossen eine von der allgemeinen Beleuch-tung unab-hängi-ge Be-leuchtung ha-ben.

(11) In Gebäuden mit mehr als fünf ober-irdi-schen Geschossen und bei innenlie-gen-den Trep-pen-räumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchab-zugsvorrichtung mit einer Größe von minde-stens 5 Prozent der Grund-fläche, min-de-stens jedoch von 1 m² anzu-bringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Trep-pen-absatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt wer-den, daß die Rauchab-zugs-vorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient wer-den kann. Abwei-chungen können ge-stat-tet wer-den, wenn der Rauch auf ande-re Weise abge-führt werden kann.

(12) Auf Wohngebäude mit bis zu zwei Woh-nungen sind die Absät-ze 1 bis 11 nicht anzu-wenden.

§ 37
Allgemein zugängliche Flure

(1) Die nutzbare Breite all-gemein zugäng-licher Flure muß für den größten zu erwar-ten-den Ver-kehr ausreichen; sie muß mindestens 1 m betragen. Flu-re von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließ-bare, selbst-schlie-ßende, rauch-dich-te Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stu-fen unzuläs-sig.

(2) Wände allgemein zugäng-licher Flure müs-sen minde-stens feu-erhemmend und in den wesentli-chen Teilen aus nichtbrenn-baren Bau-stoffen, in Gebäuden geringer Höhe min-de-stens feuerhemmend sein. Tü-ren müs-sen dicht schließen. Abwei-chungen können ge-stat-tet wer-den, wenn keine Be-denken we-gen des Brand-schut-zes be-ste-hen.

(3) Wände, Decken und Brü-stungen von offe-nen Gängen vor den Außen-wänden, die die einzige Verbindung zwischen Auf-enthalts- und Trep-penräu-men herstellen, sind minde-stens feu-erhem-mend und in den we-sent-lichen Teilen aus nichtbrenn-baren Bau-stoffen, in Gebäuden geringer Höhe min-de-stens feu-er-hemmend her-zustellen.

(4) Verkleidungen, Unter-decken, Dämmschichten und Beläge all-gemein zu-gäng-licher Flure müs-sen aus nicht-brenn-baren Bau-stof-fen bestehen; dies gilt nicht in Ge-bäuden gerin-ger Höhe.

§ 38
Fenster, Türen, Kellerlicht-schächte

(1) Können die Fenster-flächen nicht gefahr-los vom Erdboden, vom Innern des Gebäu-des oder von Loggien und Balkonen aus gerei-nigt werden, so sind Vor-richtungen, wie Aufzüge, Halte-rungen oder Stangen an-zu-bringen, die eine Reinigung von außen ermögli-chen.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fuß-boden all-gemein zugäng-licher Ver-kehrs-flächen herabreichen, sind so zu kenn-zeichnen, daß sie leicht erkannt werden kön-nen. Für größere Glasflächen können Schutz-maßnah-men zur Sicherung des Ver-kehrs ver-langt werden.

(3) Gemeinsame Kellerlicht-schächte für über-einanderlie-gende Kellerge-schosse sind unzuläs-sig.

(4) Öffnungen und Fenster, die als Ret-tungswege dienen, müs-sen im Lichten min-de-stens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenober-kante an-ge-ordnet sein. Liegen diese Öff-nungen in Dachschrägen oder Dachaufbau-ten, so darf ihre Un-ter-kante oder ein da-vor-liegen-der Austritt von der Traufkante nur so weit ent-fernt sein, daß Personen sich be-merkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden kön-nen.

§ 39
Umwehrungen und Abdeckungen

(1) In, an und auf bauli-chen An-lagen sind Flä-chen, die im all-gemeinen zum Begehen be-stimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer lie-gende Flächen angrenzen, zu umweh-ren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen wider-spricht, wie bei Ver-laderampen, Kais und Schwimm-becken.

(2) Nicht begehbare Oberlich-te und Glas-ab-deckungen in Flä-chen, die im all-gemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu um-weh-ren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.

(3) Licht- und Betriebs-schächte, die an Ver-kehrs-flä-chen lie-gen, sind zu umweh-ren oder verkehrssicher ab-zude-ken; liegen sie in Ver-kehrs-flächen, so sind sie in Höhe der Ver-kehrs-fläche ver-kehrssicher abzudecken. Ab-deckungen an und in öffentli-chen Ver-kehrs-flächen müssen gegen unbefugtes Ab-heben ge-sichert sein.

(4) Fensterbrüstungen müssen bis zum fünf-ten Vollgeschoß minde-stens 0,80 m, über dem fünften Vollgeschoß minde-stens 0,90 m hoch sein. Ge-ringe-re Brüstungshö-hen sind zulässig, wenn durch andere Vor-richtungen, wie Gelän-der, die nach Absatz 5 vorge-schrie-benen Mindesthöhen ein-gehalten werden. Im Erdge-schoß kön-nen geringere Brü-stungshöhen ge-stattet werden.

(5) Die Höhe von Umwehrungen zur Siche-rung von Öff-nun-gen in begeh-baren Decken und Dä-chern sowie zur Sicherung von Flä-chen mit einer Ab-sturz-höhe von 1 m bis zu 6 m muß minde-stens 0,90 m betragen; mit einer Ab-sturzhöhe von mehr als 6 m muß sie min-de-stens 1,10 m betragen.

Abschnitt 6
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

§ 40
Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müs-sen eigene Schächte in feuer-be-ständiger Bauart haben. In einem Auf-zugs-schacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Dies gilt nicht für Auf-züge in Wohn-gebäuden gerin-ger Höhe und für Aufzüge inner-halb von Woh-nungen.

(2) Aufzüge dürfen ohne eige-ne Schächte in-ner-halb eines Treppen-rau-mes liegen, dessen Wände die Anforderungen des § 36 Abs. 6 erfüllen, wenn

  1. keines der vom Treppen-raum er-schlos-se-nen Ge-schosse mehr als vier Woh-nun-gen hat und diese vom Trep-pen-raum durch dichte, voll-wandige und selbst-schlie-ßende Türen ge-trennt sind oder
  2. der Aufzug in jedem Ge-schoß nur über einen allgemein zu-gänglichen Flur zu-gäng-lich ist und die Aufzüge sicher um-kleidet sind.

(3) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugs-vor-richtun-gen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahr-schäch-ten müs-sen eine Größe von minde-stens 5 Pro-zent der Grundfläche des Fahr-schachtes, minde-stens jedoch von 0,20 m² haben.

(4) Fahrschachttüren und an-dere Öff-nun-gen in feuerbe-ständi-gen Schacht-wänden sind so her-zustellen, daß Feuer und Rauch nicht in den Fahr-schacht oder in ande-re Ge-schosse über-tragen wer-den.

(5) Bei Aufzügen, die außer-halb von Ge-bäu-den liegen so-wie bei verein-fachten Güter-auf-zü-gen, Kleingüter-aufzü-gen, Müh-len-aufzü-gen, La-gerhaus-auf-zügen und bei Auf-zugs-anla-gen, die den auf-grund des § 11 des Gerätesicher-heits-ge-set-zes erlasse-nen Vor-schrif-ten nicht unter-lie-gen, können Abweichungen von den Absät-zen 1 und 2 ge-stat-tet wer-den, wenn keine Beden-ken wegen der Betriebs-sicherheit und des Brand-schutzes beste-hen.

(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Voll-ge-schos-sen müssen Aufzüge in ausrei-chen-der Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Kran-ken-tragen und Rollstühlen geeignet sein muß. Hierbei ist das oberste Voll-geschoß nicht zu berück-sichti-gen, wenn seine Nut-zung einen Aufzug nicht erfor-dert. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach beste-hen-der Gebäu-de -nach-träg-lich aus-ge-baut wird.

(7) Fahr-körbe zur Auf-nahme einer Kranken-trage müssen eine nutz-bare Grund-fläche von minde-stens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Roll-stuh-les von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durch-gangs-breite von minde-stens 0,90 m ha-ben. Vor den Aufzügen muß eine ausrei-chen-de Bewegungs-fläche vorhanden sein.

(8) Zur Auf-nahme von Roll-stühlen bestimmte Aufzüge müs-sen von der öffentlichen Ver-kehrsfläche stufenlos er-reichbar sein und stu-fenlos er-reich-bare Haltestellen in allen Ge-schossen mit Aufenthaltsräumen haben. Halte-stel-len im obersten Ge-schoß und in den Kel-lerge-schos-sen kön-nen entfallen, wenn sie nur unter beson-de-ren Schwierig-keiten herge-stellt werden kön-nen. Zur Aufnahme von Rollstüh-len bestimmte Aufzüge müs-sen gekennzeichnet sein. Sie müs-sen bei einem Brand ihre Funktions-fähig-keit für min-de-stens 30 Minuten behal-ten. Die elek-tri-schen Schalt-ein-rich-tun-gen sowie die Strom-ver-sor-gung sind von der all-gemeinen Strom-ver-sor-gung ab Hauptver-teiler getrennt und so zu verlegen, daß sie minde-stens 30 Minuten ge-gen Brand-einwir-kung geschützt sind. Die Aufzugssteuerung muß so beschaffen sein, daß sie durch Feuer oder Rauch nicht beeinflußt werden kann. § 36 Ab-s. 2 gilt ent-spre-chend.

§ 41
Leitungen, Lüftungsanlagen, Instal-lations-schächte und --kanäle

(1) Lei-tungen dürfen durch Brand-wände, durch Wän-de nach § 32 Abs. 3, durch Trep-pen-raum-wände sowie durch Trenn-wän-de und De-ken, die feuer-beständig sein müs-sen, nur hin-durch-geführt werden, wenn eine Über-tra-gung von Feuer und Rauch nicht zu be-fürch-ten ist oder Vorkeh-rungen hier-gegen ge-troffen sind; dies gilt nicht für Decken in-ner-halb von Woh-nun-gen.

(2) Lüf-tungsanlagen müssen betriebs- und brand-sicher sein; sie dürfen den ord-nungs-gemäßen Be-trieb von Feuerungs-anla-gen nicht beein-träch-ti-gen.

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustel-len, daß sie Gerü-che, Staub und Schall nicht in unzu-mut-barer Weise in an-dere Räu-me über-tra-gen.

(4) Lüftungsrohre, -schächte und -ka-näle (Lüf-tungs-lei-tun-gen) sowie deren Ver-klei-dun-gen und Dämm-stoffe müssen aus nicht-brenn-baren Baustoffen beste-hen; Abweichungen kön-nen gestattet wer-den, wenn keine Beden-ken wegen des Brand-schutzes beste-hen. Lüf-tungs-anlagen, außer in Gebäu-den gerin-ger Hö-he, und Lüf-tungs-leitungen, die Brand-wän-de über-brü-ken, sind so herzu-stellen, daß Feuer und Rauch nicht in Trep-penräume, andere Ge-schosse oder Brand-ab-schnitte über-tragen wer-den können.

(5) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Rauch- oder Abgas-schorn-steine eingeführt wer-den; die gemein-sa-me Benut-zung von Lüf-tungs-leitungen zur Lüf-tung und zur Ableitung der Abgase von Gas-feuer-stätten kann gestattet werden; die Lüf-tungs-leitungen müssen dann die Anfor-derun-gen an eine Ab-gasanlage erfüllen. Die Ab-luft ist ins Freie zu füh-ren. Nicht zur Lüf-tungs-anlage ge-hören-de Ein-rich-tungen sind in Lüf-tungs-leitungen unzu-lässig.

(6) Lüftungsschächte, die aus Mauer-stei-nen oder aus Form-stücken für Schorn-steine her-ge-stellt sind, müssen den Anfor-de-rungen an Schornsteine entsprechen und gekenn-zeich-net sein.

(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

(8) Für Installationsschächte und Instal-la-tions-kanäle gel-ten die Absätze 3 und 4 sinn-gemäß.

(9) Die Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsan-lagen in Wohn-gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanla-gen innerhalb einer Woh-nung.

(10) Lüftungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen wer-den, wenn deren Funktions- und Brandsicherheit durch den Bezirks-schornsteinfegermeister schriftlich bescheinigt worden ist.

§ 42
Feuerungs-, Wärme- und Brenn-stoffversorgungsanlagen

(1) Feuer-stätten, und Abgas-anlagen, wie Schornsteine, Ab-gaslei-tungen und Verbin-dungs-stücke (Feue-rungsanla-gen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen orts-fester Verbrennungs-motoren sowie Be-hälter und- Rohr-lei-tun-gen für brenn-bare Gase und Flüs-sigkei-ten müssen be-triebs- und brandsi-cher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzu-mut-baren Belä-stigun-gen führen kön-nen. Die Weiter-lei-tung von Schall in fremde Räu-me muß aus-rei-chend gedämmt sein. Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere Abgas-anlagen müs-sen leicht und sicher zu rei-ni-gen sein.

(2) Für die Anlagen zur Ver-teilung von Wär-me und zur Warmwasserver-sorgung gilt Ab-satz 1 Satz 1 und 2 sinnge-mäß.

(3) Die Abgase von Feuerstät-ten und orts-festen Verbren-nungs-moto-ren sind durch Ver-bin-dungsstücke, Schorn-steine oder ande-re Ab-gas-anlagen so ins Freie ab-zulei-ten, daß Gefahren oder unzumut-bare Belästigun-gen nicht ent-ste-hen.

(4) Feuerstätten, ortsfeste Verbren-nungs-moto-re und Ver-dich-ter sowie Behälter für brenn-bare Gase und Flüssig-keiten dür-fen nur in Räumen aufge-stellt werden, bei de-nen nach Lage, Grö-ße, bauli-cher Beschaf-fenheit und Benut-zungsart Gefahren nicht ent-stehen.

(5) Die Abgase der Feuerstät-ten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungs-gase ortsfester Verbrennungs-motoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Verbren-nungsgase über Dach ab-zulei-ten. Abweichungen sind zulässig, wenn sie die Anforderun-gen des Absatzes 3 in gleicher Weise erfüllen.

(6) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufge-stellt wer-den, wenn durch besondere Vor-richtungen an den Feuer-stätten oder durch Lüftungs-anlagen sichergestellt ist, daß gefähr-liche An-sammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(7) Ohne Abgas-anlage sind zuläs-sig

  1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen siche-ren Luftwechsel im Aufstell-raum sicher-gestellt ist, daß Gefahren oder unzu-mut-bare Belästigungen nicht entstehen,
  2. Gas-Haus-halt-Koch-gerä-te mit einer Nenn-wär-me-be-la-stung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Auf-stellraum ei-nen Raum-in-halt von mehr als 20 m3 aufweist und min-destens eine Tür ins Freie oder ein Fen-ster hat, das geöff-net wer-den kann,
  3. Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese beson-dere Sicherheits-ein-richtungen haben, die die Kohlenmon-oxidkonzen-tration im Auf-stellraum so begren-zen, daß Gefahren oder unzu-mut-bare Belästigun-gen nicht ent-stehen.

(8) Schornsteine und andere Abgasanla-gen sind in solcher Zahl und Lage und so herzu-stellen, daß die Feuerstätten des Ge-bäu-des ordnungs-gemäß ange-schlossen wer-den kön-nen. Einzel-feuerstätten, die zu-sätz-lich zu einer zentralen Heizungs-anlage aufgestellt werden, dürfen nicht mit die-ser an den gleichen Schorn-stein angeschlossen werden.

(9) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Ge-fahren oder unzu-mut-bare Belästigungen nicht ent-stehen.

(10) Feuerungs-anla-gen und Anlagen zur Ab-führung von Ver-bren-nungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren dür-fen erst in Be-trieb ge-nom-men wer-den, wenn der Bezirksschornsteinfegermei-ster

  1. die Eignung des Raumes für die Auf-stellung der Feue-rungs-anlage und die Eignung des Schornsteins für den An-schluß der Feue-rungs-anlage oder die Eignung der Anla-ge zur Abführung von Ver-bren-nungs-gasen orts-fester Verbren-nungs-motoren für den Anschluß des ortsfesten Ver-bren-nungsmo-tors -ge-prüft und
  2. die Eignung des Schorn-steins, die Brand-si-cher-heit und die siche-re Ab-füh-rung der Verbrennungs-gase

schriftlich beschei-nigt hat.

§ 43
Wasserversorgungsanlagen

(1) Ge-bäu-de mit Aufenthalts-räu-men dürfen nur er-rich-tet wer-den, wenn die Versorgung mit Trink-was-ser dauernd gesi-chert ist. Zur Brand-be-kämp-fung muß eine aus-reichen-de Wasser-menge zur Ver-fügung stehen; Abweichungen können für Ein-zel-gehöf-te im Au-ßen-bereich ge-stat-tet wer-den.

(2) Wasserversorgungsanlagen müssen be-triebssicher und so an-geord-net und be-schaf-fen sein, daß Gefahren oder unzu-mut-bare Belästi-gungen nicht entstehen.

(3) Jede Nutzungseinheit muß einen eigenen Was-serzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhält-nismäßi-gem Mehr-auf-wand erfüllt werden kann.

§ 44
Anlagen für Abwasser und Nie-der-schlagswasser

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet wer-den, wenn die ein-wand-freie Be-sei-tigung der Ab-wasser und Nieder-schlags-wasser dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so an-zuord-nen, herzu-stel-len und in-standzu-halten, daß sie be-triebssicher sind und Ge-fah-ren oder unzu-mutbare Belästi-gungen nicht entste-hen.

§ 45
Kleinkläranla-gen, Gruben und Sicker-anlagen

(1) Klein-kläranlagen, Gruben oder Sicker-anla-gen dürfen nur her-gestellt werden, wenn die Ab-wässer nicht in eine Sam-mel-kanalisa-tion ein-geleitet werden können.

(2) Die Einleitung von Abwäs-sern in abflußlo-se Sammelgru-ben ist unzulässig; dies gilt nicht für Jauche- oder Gülle-gru-ben land-wirt-schaft-licher Betriebe. Abweichungen können gestat-tet wer-den, wenn die Gemeinde die regelmäßi-ge Ent-lee-rung der Sammelgrube und die ein-wandfreie und schad-lo-se Abwas-ser-be-hand-lung in ei-ner Ab-wasserbehandlungsanlage ge-währ-lei-stet.

(3) Die Einleitung der Abwäs-ser in Klein-klär-an-lagen ist nur zuläs-sig, wenn die ein-wand-freie weitere Beseiti-gung innerhalb und au-ßerhalb des Grundstücks dauernd gesi-chert ist.

(4) Auf versiegelten Flächen anfallendes Niederschlagswas-ser, das nicht als Brauchwas-ser verwendet werden soll, ist in ge-son-derten, geeigne-ten Sickeranlagen auf dem Grundstück zu versickern, so-weit dies schadlos möglich ist.

(5) Für Stalldung sind Dung-stätten mit wasser-dichten Bö-den anzu-legen. Die Wände müs-sen bis in ausreichender Höhe wasser-dicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dung-stätten sind in Jauchebe-hälter zu lei-ten, die keine Verbindung zu anderen Ab-was-ser-beseiti-gungs-anlagen haben dürfen.

(6) Gruben und Kleinkläranla-gen müs-sen was-serdicht und aus-rei-chend groß sein. Sie müs-sen eine dichte und siche-re Ab-deckung sowie Reini-gungs- und Entleerungsöff-nun-gen haben. Diese Öffnun-gen dürfen nur vom Frei-en aus zugänglich sein. Die An-lagen sind so zu ent-lüften, daß Gesundheitsschäden oder unzu-mut-bare Belä-stigungen nicht entstehen. Die Zulei-tungen zu Abwasserbeseiti-gungsanla-gen müs-sen geschlos-sen, dicht und,soweit erforder-lich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(7) Kleinkläranlagen, Gruben, Sicker-anla-gen und Dungs-tätten dürfen nicht unter Auf-ent-haltsräumen angelegt werden und müssen von Öff-nun-gen zu Auf-ent-halts-räu-men min-de-stens 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nach-bar-grenze min-de-stens 2 m ent-fernt sein.

(8) Offene Dungstätten müssen von öf-fentli-chen Verkehrsflä-chen minde-stens 10 m ent-fernt sein.

§ 46
Abfallschächte

(1) Abfallschächte sind in Wohngebäuden und in Gebäuden, die überwiegend zum Wohnen bestimmt sind, unzulässig.

(2) Ab-fall-schächte, ihre Ein-füll-öffnun-gen und die zugehö-rigen Sam-melräu-me dürfen sich nicht in Aufenthalts-- und Trep-pen-räu-men sowie nicht an Wän-den von Aufent-haltsräu-men befin-den. Abfallschächte und Sam-mel-räu-me müssen aus feuer-be-stän-digen Bauteilen beste-hen. Ver-klei-dun-gen, Dämm-stof-fe und innere Wand-schalen und Einrich-tungen in-nerhalb des Schach-tes und des Sammelrau-mes müs-sen aus nicht-brenn-ba-ren Bau-stoffen beste-hen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrich-tung kann ver-langt wer-den.

(3) Abfallschächte sind bis zur obersten Ein-füllöffnung ohne Querschnittsänderun-gen senk-recht zu führen. Eine ständig wir-kende Lüftung muß gesichert sein. Abfall-schäch-te müssen so be-schaffen sein, daß sie Abfälle sicher ab-füh-ren, daß Feu-er, Rauch, Gerü-ch-e und Staub nicht in das Gebäude dringen kön-nen und daß die Weiter-leitung von Schall ge-dämmt wird.

(4) Die Einfüllöffnungen müs-sen so be-schaf-fen sein, daß Staub-belästigun-gen nicht auf-treten und sperrige Abfälle nicht einge-bracht werden kön-nen. Am oberen Ende des Ab-fall-schachtes ist eine Reini-gungsöff-nung vorzusehen. Alle Öff-nungen sind mit Ver-schlüs-sen aus nicht-brennbaren Bau-stof-fen zu versehen.

(5) Der Abfallschacht muß in einen aus-rei-chend großen Sam-melraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes sind mit selbst-schließenden, feu-erbeständi-gen Türen zu ver-sehen. Der Sammelraum muß vom Freien aus zugänglich und entleer-bar sein. Die Ab-fall-stoffe sind in beweglichen Abfall-behältern zu sammeln. Der Sam-mel-raum muß eine stän-dig wirksame Lüf-tung und ei-nen Bodenablauf mit Geruchs-ver-schluß haben.

§ 47
Anlagen für feste Abfallstof-fe, Wert-stoff-behälter

(1) Für die vorüberge-hende Auf-bewah-rung fester Wert- und Abfall-stoffe sind dichte Wert-stoff- und Abfallbehälter au-ßer-halb der Ge-bäu-de herzu-stel-len oder aufzustel-len. Sie sollen von Öff-nun-gen von Aufent-hälts-räumen minde-stens 5 m, von den Nach-bargrenzen minde-stens 2 m entfernt sein.

(2) Für bewegliche Wertstoff- und Abfall-behäl-ter ist ein befe-stigter Platz an nicht stö-render Stelle auf dem Grundstück vor-zusehen. Ihre Auf-stel-lung innerhalb von Gebäuden in beson-deren, gut belüftbaren und feuerbestän-digen Räu-men kann ge-stattet wer-den.

(3) Plätze für Wertstoff- und Abfallbehälter müssen si-cher und leicht erreich-bar sein und leicht sauber gehalten werden kön-nen.

Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnun-gen

§ 48
Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräu-me müssen eine für ihre Benutzung aus-rei-chen-de Grund-fläche und lichte Höhe von minde-stens 2,40 m ha-ben. Auf-enthaltsräu-me im Dach-raum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälf-te ihrer Grund-fläche ha-ben; Raumteile mit einer lich-ten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Be-tracht. Bei nach-trägli-chem Ausbau von Dachräumen ge-nügt eine lichte Höhe von 2,30 m.

(2) Aufenthaltsräume müssen un-mit-telbar ins Freie füh-ren-de und senkrecht stehen-de Fenster von solcher Zahl und Beschaf-fen-heit haben, daß die Räu-me aus-reichend mit Tages-licht be-leuch-tet und belüftet werden können (not-wen-dige Fen-ster). Das Rohbau-maß der Fensteröff-nun-gen muß mindestens ein Achtel der Grund-fläche des Raumes betragen; ein gerin-geres Maß kann ge-stattet werden, wenn wegen der Licht-ver-hält-nisse Be-den-ken nicht beste-hen. Geneig-te Fen-ster sowie Oberlichte an-stelle von Fen-stern können ge-stattet wer-den, wenn keine Be-denken we-gen des Brandschutzes beste-hen.

(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fen-stern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Be-leuchtung mit Tages-licht si-chergestellt ist.

(4) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Ta-ges-licht verbietet, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttech-ni-schen Anlagen und Be-leuch-tungsanlagen ausge-glichen wird. Für Aufent-haltsräume, die nicht dem Woh-nen dienen, kann anstelle einer Beleuch-tung mit Tageslicht und Lüf-tung nach Absatz 2 eine Aus-füh-rung nach Satz 1 gestattet wer-den, wenn keine Bedenken wegen des Brand-schut-zes und der Ge-sundheit beste-hen.

§ 49
Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß von an-deren Woh-nun-gen und fremden Räu-men baulich abge-schlos-sen sein und einen eigenen, ab-schließ-baren Zugang unmittel-bar vom Frei-en, von einem Trep-pen-raum, ei-nem Flur oder ei-nem anderen Vorraum ha-ben. Wohnun-gen in Wohngebäu-den mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Woh-nun-gen in Ge-bäu-den, die nicht nur zum Woh-nen die-nen, müssen einen besonde-ren Zugang haben; gemein-sa-me Zugänge kön-nen gestat-tet wer-den, wenn Gefah-ren oder unzu-mut-bare Belä-sti-gungen für die Benutzer der Wohnun-gen nicht entstehen.

(2) Jede Wohnung muß eine für ihre Be-stim-mung ausreichen-de Größe und eine entspre-chende Zahl besonnter Aufenthalts-räu-me haben. Es dürfen nicht alle Aufent-halts-räume nach Norden liegen.

(3) Wohnungen müssen durch-lüftet wer-den können.

(4) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstell-raum verfügen. Fensterlose Küchen oder Kochni-schen sind zuläs-sig, wenn sie für sich lüft-bar sind. Der Ab-stellraum jeder Wohn-ung muß minde-stens 6 m² groß sein; davon muß eine Abstell-fläche von minde-stens 1 m² in-nerhalb der Woh-nung liegen.

(5) Wohngebäude müssen über einen leicht er-reich-baren und gut zu-gäng-lichen Abstell-raum für Kinderwa-gen, Roll-stühle und Fahr-räder sowie über leicht erreichbare und witte-rungs-ge-schützte Abstell-plätze für Fahr-räder ver-fügen. Dies gilt nicht für Wohn-gebäude gerin-ger Höhe.

§ 50
Aufenthaltsräume und Wohnun-gen in Kel-lergeschossen

(1) Wohnungen und Auf-ent-haltsräume sind in Kellerge-schos-sen zuläs-sig, wenn

  1. der Fußboden der Aufent-haltsräu-me nicht mehr als 1,50 m unter der Gelän-de-ober-fläche liegt und-
  2. die Ge-län-de-ober-flä-che, die sich an die Au-ßen-wän-de mit not-wen-digen Fen-stern an-schließt, in einer Entfernung von 2 m und in Breite der Auf-enthaltsräume vor den not-wen-digen Fen-stern nicht mehr als 0,50 m über dem Fuß-boden der Auf-ent-halts-räume liegt.

(2) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Ta-geslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gast-stätten, ärzt-liche Be-hand-lungsräume, Sporträume, Spielräume und Wer-k-räume so-wie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestattet wer-den. § 48 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3) Räume nach Absatz 2 müs-sen un-mit-telbar mit Rettungs-we-gen in Verbindung ste-hen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungs-wege müs-sen von anderen Räumen im Kel-ler-ge-schoß feuer-beständig abge-trennt sein. Dies gilt nicht für Wohnge-bäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 51
Bäder und Toilettenräume

(1) Jede Wohnung muß ein Bad mit Bade-wanne oder Dusche haben. Fen-sterlose Bäder sind nur zulässig, wenn eine wirk-same Lüf-tung ge-währleistet ist.

(2) Jede Wohnung und jede selbständi-ge Be-triebs- oder Ar-beits-stätte muß minde-stens eine Toilette haben. Diese muß eine Toi-let-te mit Wasser-spülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisa-tion oder an eine Kleinkläranlage ange-schlossen wer-den kann. Toilettenräume für Wohnun-gen müs-sen in-ner-halb der Wohnung liegen. In Bä-dern von Woh-nungen dürfen nur Toi-letten mit Wasser-spü-lung angeordnet wer-den. Fen-sterlose Toi-let-tenräu-me sind nur zuläs-sig, wenn eine wirksame Lüftung ge-währ-leistet ist.

(3) Gebäude, die für einen grö-ße-ren Perso-nenkreis oder für die Öffentlichkeit be-stimmt sind, müssen mit einer aus-rei-chen-den Zahl von Toi-let-ten und mindestens einer Toi-lette für Benutzer von Rollstühlen ausge-stattet sein.

(4) Toilettenanlagen, die für einen größe-ren Personenkreis oder für die Öffent-lichkeit bestimmt sind, müssen nach Ge-schlechtern getrennte Räume haben. Die Räume müs-sen einen eigenen Vorraum mit Wasch-becken haben.

Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen

§ 52
Stellplätze und Garagen, Ab-stellplätze für Fahrräder

(1) Bauliche An-lagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu er-war-ten ist, dürfen nur er-richtet wer-den, wenn Stell-plätze oder Garagen in aus-rei-chen-der Grö-ße sowie in geeigneter Beschaf-fenheit herge-stellt werden (not-wendi-ge Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe rich-tet sich nach Art und Zahl der vor-han-denen und zu erwarten-den Kraft-fahr-zeuge der ständigen Benutzer und der Besu-cher der Anlagen. Es kann gestattet wer-den, daß die notwendigen Stell-plätze oder Gara-gen innerhalb einer ange-messe-nen Frist nach Fertig-stellung der An-lage hergestellt werden; § 11 Abs. 3 gilt entspre-chend.

(2) Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung sind Stellplätze in sol-cher Zahl und Größe herzustellen, daß sie die durch die Ände-rungen zusätzlich zu erwar-tenden Kraft-fahrzeuge aufneh-men kön-nen. Dies gilt nicht für Woh-nungen mit einer Grund-fläche von mehr als 70 m², die durch den Ausbau oder die Nut-zungsänderung bisher nicht zu Wohn-zwecken genutz-ter Räu-me her-gestellt werden.

(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen kann im Einzelfall die Herstel-lung von Stell-plätzen und Garagen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahr-zeuge der ständi-gen Benutzer der baulichen Anla-gen aus Gründen der Sicher-heit und Leichtig-keit des Verkehrs geboten ist.

(4) Die Herstellung von Gara-gen an-stelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen an-stel-le von Garagen kann im Ein-zelfall gefor-dert werden, wenn die öffentliche Sicher-heit und Ord-nung oder die in Ab-satz 10 genann-ten Er-for-der-nisse dies ge-bie-ten.

(5) Die Stellplätze und Gara-gen sind auf dem Baugrund-stück oder in zumutbarer Ent-fer-nung davon auf einem ge-eigneten Grund-stück her-zu-stel-len, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesi-chert ist. Die Bauaufsichts-behör-de kann, wenn Grün-de des Ver-kehrs dies er-for-dern, im Ein-zelfall bestimmen, ob die Stell-plät-ze auf dem Bau-grund-stück oder auf einem anderen Grund-stück herzustellen sind.

(6) Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nach Ab-satz 5 Satz 1 nur unter gro-ßen Schwierigkei-ten her-stellen, so kann die Bau-auf-sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Ge-meinde zulassen, daß der Bau-herr seine Ver-pflich-tung durch Zahlung ei-nes Geld-betrages an die Ge-mein-de ablöst. Soweit die Her-stellung nach -Absatz 5 Satz 1 nicht mög-lich oder durch örtli-che Bauvor-schrift nach § 89 Abs. 3 untersagt oder einge-schränkt ist, ist der Bau-herr zur Zah-lung des Geldbe-trages verpflichtet. § 11 Abs. 3 gilt ent-spre-chend.

(7) Der Geld-betrag soll den anteiligen durch-schnittlichen Her-stel-lungs-kosten von Park-ein-richtun-gen nach Absatz 8 Nr. 1 Buch-stabe a ein-schließ-lich der Kosten des Grund-er-werbs im Gemein-de-gebiet oder in be-stimm-ten Teilen des Ge-meindege-bie-tes entspre-chen. Für die Er-mittlung der Herstellungskosten sind je Stell-platz 25 m² Stell-platz- und Bewe-gungs-fläche einer eben-erdi-gen öffentli-chen Parkein-richtung -zu-grun-dezule-gen.

(8) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 6 für

  1. die Her-stel-lung und In-standhaltung
    1. zusätz-li-cher öf-fent-li-cher Ein-rich-tun-gen für Stell-plätze und Abstell-plätze oder
    2. zu-sätz-licher priva-ter Stell-plätze zur Entla-stung der öf-fentli-chen Ver-kehrs-flächen,
  2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Instand-setzung von Einrichtun-gen des öffentli-chen Personennahverkehrs

zu verwenden.

(9) Stellplätze, Garagen und ihre Ne-ben-anla-gen müssen ver-kehrs-sicher sein und ent-spre-chend dem Gefährlichkeitsgrad der Treib-stof-fe, der Zahl und Art der abzustel-lenden Kraft-fahr-zeuge dem Brandschutz genügen. Abflie-ßende Treib- und Schmierstoffe müs-sen un-schädlich beseitigt werden können. Garagen und ihre Ne-ben-anla-gen müssen zu lüften sein.

(10) Stellplätze und Garagen müssen so an-geordnet und aus-ge-führt wer-den, daß ihre Be-nut-zung die Gesundheit nicht schä-digt und das Arbei-ten und Woh-nen, die Ruhe und die Er-ho-lung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumut-bare Maß hinaus stört.

(11) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Ver-kehrsflächen aus auf mög-lichst kurzem Wege verkehrs-sicher zu errei-chen sein. Rampen sollen in Vor-gärten nicht ange-legt wer-den. Es kann ver-langt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen ange-bracht werden.

(12) Für das Abstellen nicht ortsfester Ge-räte mit Ver-bren-nungs-motoren gelten die Absät-ze 9 und 10 sinngemäß.

(13) Notwendige Stellplätze und Gara-gen dürfen nicht zweck-ent-frem-det benutzt wer-den.

(14) Für bauliche Anlagen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 gilt Absatz 1 für die Her-stellung von Abstellplätzen für Fahrräder entsprechend.

§ 53
Ställe

(1) Ställe sind so anzuord-nen, zu errichten und in-standzuhalten, daß eine ge-sun-de Tier-haltung sicherge-stellt ist und die Um-ge-bung nicht unzu-mutbar belästigt wird. Ställe müs-sen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausrei-chend zu be- und entlüf-ten.

(2) Über oder neben Ställen und Fut-ter-küchen dürfen Woh-nun-gen oder Wohn-räu-me nur für Betriebsangehörige und nur dann an-geord-net werden, wenn Gefahren oder unzu-mut-bare Belästigungen nicht ent-ste-hen.

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müs-sen nach außen auf-schlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelan-gen können.

(4) Wände, Decken und Fußbö-den sind gegen schädliche Ein-flüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schüt-zen.

(5) Der Fußboden des Stalles oder dar-un-ter-liegende Auf-fang-räume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

§ 54
Behelfsgebäude und unterge-ordnete Gebäude

(1) Für bauliche An-lagen, die nach ihrer Aus-führung für eine dauernde Nutzung nicht ge-eignet sind oder die für eine be-grenzte Zeit aufge-stellt wer-den sollen (Be-helfsbauten), können Abwei-chungen von den §§ 29 bis 53 ge-stattet wer-den, wenn keine Gründe nach § 3 Ab-s. 1 ent-ge-gen-ste-hen.

(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Ne-ben-zwecken die-nende Ge-bäude ohne Feuer-stätten und für freistehende andere Ge-bäu-de, die ein-ge-schos-sig sind und nicht für einen Auf-ent-halt oder nur für einen vor-übergehenden Aufent-halt be-stimmt sind, wie Lauben und Unter-kunfts-hütten.

(3) Gebäude nach Absatz 1, die über-wie-gend aus brennba-ren Bau-stoffen beste-hen, dür-fen nur erdgeschossig herge-stellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht aus-gebaut wer-den und müssen von den Giebel-sei-ten oder vom Flur aus für die Brandbe-kämp-fung er-reich-bar sein. Brandwän-de (§ 32) sind min-de-stens alle 30 m anzuord-nen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seiten-wände zu führen.

§ 55
Bauliche Anlagen und Räume beson-de-rer Art oder Nut-zung

(1) Können durch die besonde-re Art oder Nutzung von bau-li-chen An-lagen und Räu-men ihre Benutzer oder die All-gemein-heit ge-fähr-det oder in unzumut-barer Weise belä-stigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirkli-chung der allgemei-nen An-forde-rungen nach § 3 Abs. 1 beson-dere An-forde-rungen gestellt wer-den. Er-leich-te-run-gen können ge-stattet werden, soweit es der Ein-haltung von Vor-schriften wegen der beson-deren Art oder Nutzung von bauli-chen An-lagen oder Räu-men oder wegen beson-derer Anfor-derungen nicht bedarf. Diese Anforde-rungen und Erleichte-rungen können sich ins-besondere erstrecken auf

  1. die Abstände von Nach-bargrenzen, von anderen baulichen An-lagen auf dem Grund-stück und von öffentlichen Ver-kehrs-flä-chen sowie auf die Größe der freizuhalten-den Flä-chen der Baugrund-stücke,
  2. die Anordnung der bauli-chen Anlagen auf dem Grund-stück,
  3. die Öffnungen nach öf-fentlichen Verkehrsflä-chen und nach angrenzen-den Grund-stü-ken,
  4. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- oder die Ver-kehrssicher-heit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Ge-sund-heits-schutz wesentli-chen Bau-tei-le,
  5. die Brandschutzeinrich-tungen, die Brand-schutz-vor-kehrun-gen und die Löschwasser-rückhal-tung,
  6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  7. die Anordnung und Her-stellung der Auf-züge sowie der Trep-pen, Aus-gänge und son-stigen Rettungswege,
  8. die zulässige Zahl der Benutzer, Anord-nung und Zahl der zuläs-sigen Sitzplätze und Stehplät-ze bei Versammlungs-stät-ten, Tribü-nen und Flie-genden Bauten,
  9. die Lüftung,
  10. die Beleuchtung und Energieversor-gung,
  11. die Wasserversorgung und die Wieder-ver-wendung von Brauch-wasser,
  12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von fe-sten Abfall-stoffen,
  13. die Garagen und Stell-plätze für Kraft-fahrzeu-ge,
  14. die Anlagen der Zu- und Abfahr-ten,
  15. die Anlagen von Grün-streifen, Baum-- und an-deren Pflan-zun-gen sowie die Be-grü-nung oder Beseitigung von Hal-den und Gruben,
  16. weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu er-bringen sind,
  17. zu wiederholende Nach-prüfungen und die Be-scheini-gun-gen, die hier-für zu erbringen sind,
  18. den Betrieb und die Be-nutzung.

(2) Die Vorschriften des Ab-satzes 1 gel-ten insbesondere für

  1. Hochhäuser,
  2. Verkaufsstätten,
  3. Gaststätten und Beher-bergungsbetriebe,
  4. Versammlungsstätten,
  5. Büro- und Verwaltungs-gebäude,
  6. Krankenhäuser, Ent-bin-dungs- und Säug-lings-hei-me,
  7. Altenwohn- und Al-ten-pfle-ge-hei-me, Einrichtun-gen für die Betreuung alter Menschen,
  8. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  9. Schulen und Sportstät-ten,
  10. bauliche Anlagen und Räume von gro-ßer Ausdeh-nung oder mit erhöhter Brand-, Ex-plosions- oder Verkehrs-ge-fahr,
  11. bauliche Anlagen und Räume, die für Gewerbe- und Indu-strie-betriebe be-stimmt sind,
  12. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer star-ken Emission schädlicher Stoffe ver-bunden ist,
  13. Fliegende Bauten,
  14. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,
  15. Camping- und Wochenend-plätze.

§ 56
Barrierefreies Bauen

(1) Bauliche Anlagen und an-dere Anlagen und Einrich-tun-gen, die für die Öffentlich-keit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher-verkehr die-nen-den Teilen barrierefrei so herge-stellt und instandgehal-ten wer-den, daß sie von den Be-nutzern ohne fremde Hilfe genutzt werden können. § 55 bleibt unbe-rührt.

(2) Absatz 1 gilt für

  1. Verkaufsstätten,
  2. Versammlungsstätten ein-schließlich der für den Gottes-dienst bestimmten Anla-gen,
  3. Gaststätten und Beher-bergungsbetriebe,
  4. Büro- und Verwaltungs-gebäu-de, Ge-rich-te, So-zialstatio-nen,
  5. Schalter- und Abferti-gungsräu-me der Ver-kehrseinrich-tun-gen, Ver-sorgungs-ein-richtun-gen, Postämter und der Kre-dit-institu-te,
  6. Museen, öffentliche Bi-bliotheken, Mes-se- und Ausstel-lungs-bauten, Filmtheater und Theater,
  7. Sportstätten, Spielplät-ze und ähnliche Anla-gen,
  8. Sch-u-len, Ho-ch-schulen und sonstige Ausbildungs-stätten, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  9. Stellplätze und Gara-gen, die zu den An-lagen und Ein-rich-tun-gen nach den Num-mern 1 bis 8 gehören,
  10. öffentliche Garagen,
  11. öffentliche Bedürfnis-anstalten.

(3) Für bauliche Anlagen und andere An-lagen und Einrich-tun-gen, die überwie-gend oder ausschließlich von Kranken, Be-hinder-ten oder alten Men-schen genutzt werden, wie

  1. Krankenhäuser, Einrich-tungen der ambu-lanten medizini-schen Betreuung, Sanato-rien, Kureinrich-tungen,
  2. Einrichtungen für die Betreuung Behinderter, Heime und Woh-nungen -für Be-hinder-te,
  3. Altenwohn- und Alten-pfle-ge-hei-me, Einrichtun-gen für die Betreu-ung alter Men-schen,

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemei-nen Besucher-ver-kehr dienenden Teile, son-dern für alle Teile, die die-sen Per-so-nen zugänglich sind.

(4) Bauliche Anlagen und an-dere An-lagen und Einrichtun-gen nach den Ab-sät-zen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Ein-gang stu-fenlos erreichbar sein. Der Ein-gang muß eine lichte Durchgangsbreite von min-destens 0,95 m haben. Vor Türen muß eine ausrei-chen-de Bewegungsfläche vorhan-den sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Pro-zent geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beid-seitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am An-fang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwi-schen-po-dest an-zu-ord-nen. Pode-ste müs-sen eine Länge von minde-stens 1,50 m haben. Treppen müssen an bei-den Seiten Hand-läufe erhal-ten, die über Trep-pen-absätze und Fen-ster-öffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Trep-pen müssen Setzstufen haben. Flure müssen min-destens 1,40 m breit sein.

(5) § 40 Abs. 6 bis 8 gilt auch für Ge-bäude mit weniger als sechs Voll-geschossen, soweit Geschosse von Behin-derten mit Roll-stühlen stu-fenlos erreichbar sein müs-sen.

(6) Lassen sich die Anforde-rungen der Absätze 1, 4 und 5 für die dem allgemeinen Besu-cherverkehr dienenden Teile nur mit unver-hältnismäßig ho-hem Aufwand oder unzumutbaren Mehr-kosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulas-sen, daß die Anfor-de-run-gen auf einen Teil der bauli-chen An-lage beschränkt wer-den, wenn dabei die zweckent-sprechende Nutzung durch die auf barrie-refreie Zugänglich-keit angewie-se-nen Personen gewährleistet bleibt.

Teil 4
Die am Bau Beteiligten

§ 57
Grundsatz

Bei der Errichtung, der In-stand-haltung, der Ände-rung, der Nut-zungs-ände-rung oder dem Ab-bruch baulicher An-lagen so-wie ande-rer An-lagen und Ein-rich-tun-gen sind der Bau-herr und im Rah-men ihres Wir-kungs-kreises die anderen am Bau Betei-ligten dafür ver-ant-wort-lich, daß die öffentlich-recht-lichen Vor-schriften und die Anord-nungen der Bauauf-sichtsbehörden einge-hal-ten werden.

§ 58
Bauherr

(1) Bauherr ist, wer auf sei-ne Verantwor-tung eine bauli-che An-lage oder andere Anlage oder Einrichtung vorbereitet oder aus-führt oder vorberei-ten oder aus-führen läßt. Der Bauherr hat zur Vor-berei-tung, Überwa-chung und Ausführung eines geneh-mi-gungs-be-dürftigen Bauvorha-bens einen Ent-wurfs-ver-fasser (§ 59), Unter-neh-mer (§ 61) und einen Bauleiter (§ 62) zu bestel-len. Dem Bau-herrn obliegen die nach den öffent-lich-recht-lichen Vor-schrif-ten er-forder-li-chen An-zeigen und Nach-weise an die Bauaufsichtsbehör-de.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch ein-fachen bau-lichen Anlagen kann die Bau-auf-sichtsbehörde darauf ver-zichten, daß ein Ent-wurfsver-fasser und ein Bauleiter nach Ab-satz 1 bestellt wer-den. Bei Bauarbeiten, die in Selbst-hilfe oder Nachbar-schafts-hil-fe ausge-führt wer-den, ist die Bestellung von Unter-nehmern nach Absatz 1 nicht erfor-der-lich, wenn dabei genü-gend Fachkräfte mit der nötigen Sach-kunde, Erfahrung und Zu-verlässigkeit mit-wirken. Ge-neh-migungs-bedürftige Abbruch-arbeiten dür-fen nicht in Selbsthilfe oder Nach-bar-schafts-hilfe ausge-führt wer-den.

(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Perso-nen für ihre Auf-gaben nach Sachkunde und Erfah-rung nicht geeignet, so kann die Bau-auf-sichts-behörde vor und während der Bau-aus-führung verlangen, daß ungeeignete Beauf-tragte durch geeignete er-setzt oder ge-eig-nete Sachverständi-ge herange-zogen werden. -Die Bauauf-sichts-behörde kann die Bau-ar-bei-ten einstellen las-sen, bis geeignete Be-auf-trag-te oder Sachver-ständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr, so haben der alte und der neue Bauherr dies der Bauauf-sichts-behörde unver-züglich schriftlich mit-zutei-len.

§ 59
Entwurfsverfasser

(1) Der Entwurfs-ver-fasser muß nach Sach-kunde und Erfah-rung zur Vorbereitung des jeweili-gen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Voll-ständigkeit und Brauchbarkeit seines Ent-wurfs verantwort-lich. Der Ent-wurfs-verfasser hat dafür zu sor-gen, daß die für die Aus-führung notwendi-gen Einzel-zeichnungen, Ein-zel-berech-nungen und An-weisun-gen ge-lie-fert wer-den und dem geneh-mig-ten Ent-wurf und den öffentlich-rechtlichen Vor-schriften ent-sprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser auf ein-zel-nen Fachgebieten nicht die erforderliche Sach-kun-de und Erfahrung, so sind geeignete Fach-planer heranzu-ziehen. Diese sind für die von ihnen gefer-tig-ten Unterlagen ver-ant-wort-lich. Für das ordnungsgemäße Inein-an-der-grei-fen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsver-fasser ver-antwortlich.

§ 60
Bauvorlageberechtigung

(1) Folgende Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Ent-wurfsver-fasser unterschrieben sein:

  1. Bauvorlagen für das Bau-anzeigeverfahren (§ 69),
  2. Bauvorlagen für das Ver-fahren zur Erteilung einer Bau-ge-nehmigung (§ 74) und einer Teilbaugenehmigung (§ 75),
  3. Bauvorlagen für das Ver-fahren zur Erteilung eines städte-baulichen Vorbescheids (§ 77).

(2) Bauvorlageberech-tigt ist, wer

  1. nach dem Recht eines Landes der Bun-desrepu-blik Deutsch-land -die Be-rufs-be-zeichnung "Architekt" füh-ren darf oder
  2. in die Liste der bau-vor-lage-be-rech-tig-ten Inge-nieure der Bran-denburgi-schen Inge-nieur-kammer eingetragen ist oder als auswärtiger Ingenieur die Voraus-setzun-gen zur Ein-tra-gung in die Liste erfüllt.

(3) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer unter Beschrän-kung auf sein Fachgebiet Bau-vor-la-gen aufstellt, die übli-cher-weise von Fach-kräf-ten mit anderer Aus-bildung als nach Absatz 2 verfaßt werden.

(4) Bauvorlageberechtigt für seine dienst-liche Tätigkeit ist, wer die Berufs-bezei-chung "Architekt" oder "Inge-nieur" in den Fach-richtungen Archi-tek-tur, Hochbau oder Bauinge-nieur-we-sen füh-ren darf, mindestens zwei Jahre als Inge-nieur tätig war und Bedien-steter einer Baudienststelle einer Körperschaft des öf-fentlichen Rechts ist.

§ 61
Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwort-lich, daß die von ihm über-nommenen Arbei-ten nach den geneh-migten Bauvor-lagen, den für die Bauaus-füh-rung notwendigen Einzel-zeich-nungen, Einzelberechnungen und An-weisun-gen des Entwurfs-ver-fas-sers entspre-chend den öffent-lich-rechtlichen Vor-schrif-ten ausgeführt werden. Er ist ferner für die ord-nungsgemä-ße Ein-richtung und den siche-ren Be-trieb der Bau-stel-le und für die Ein-haltung der Ar-beits-schutz-bestimmun-gen verantwort-lich. Der Unterneh-mer hat die erfor-derli-chen Nach-weise über die Verwendbarkeit der einge-setzten Baupro-dukte und Bau-arten zu er-brin-gen und auf der Bau-stelle be-reitzu-hal-ten. Er darf, unbe-schadet der Vor-schriften des § 74, Arbei-ten nicht aus-führen oder ausfüh-ren las-sen, bevor nicht die dafür not-wen-digen Unterlagen und Anweisun-gen an der Bau-stelle vor-lie-gen.

(2) Die Unternehmer haben ihre Arbei-ten aufeinander abzu-stimmen und sie ohne ge-gen-seitige Gefährdung und ohne Gefähr-dung Dritter durchzuführen.

(3) Die Unternehmer haben auf Ver-lan-gen der Bauaufsichts-behörde für Bau-ar-beiten, bei denen die Sicherheit der bau-li-chen Anlagen in außerge-wöhn-li-chem Maße von der be-sonde-ren Sach-kennt-nis und Er-fahrung des Unter-neh-mers oder von einer Ausstat-tung des Unter-nehmens mit beson-deren Vorrichtungen ab-hängt, nach-zuweisen, daß sie für diese Bau-arbeiten ge-eignet sind und über die erforderli-chen Vor-richtungen ver-fügen.

(4) Hat ein Unternehmer für einzel-ne Ar-beiten nicht die erfor-derliche Sachkunde und Erfah-rung, so hat er den Bau-herrn zu veranlassen, einen anderen, ge-eigneten Unter-neh-mer her-anzu-zie-hen. Dieser ist für seine Ar-beiten verant-wortlich.

§ 62
Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat dar-über zu wachen, daß die Baumaßnah-me den öffent-lich-recht-lichen Vorschriften, und den ge-neh-migten Bauvor-lagen entspre-chend durch-geführt wird und hat die dafür erforder-li-chen Weisungen zu ertei-len. Er hat im Rah-men dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Bau-stelle, ins-beson-dere auf das gefahrlose In-ein-ander-grei-fen der Arbei-ten der Un-terneh-mer zu ach-ten. Die Verantwort-lichkeit der Unter-neh-mer bleibt unbe-rührt.

(2) Der Bauleiter muß über die für seine Aufgabe erfor-derli-che Sachkun-de und Er-fah-rung verfügen. Verfügt er auf ein-zel-nen Teil-ge-bieten nicht über die erforderli-che Sach-kun-de, so hat er den Bauherrn zu ver-anlassen, ge-eignete Fach-bau-leiter her-anzu-ziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Baulei-ter hat die Tätig-keit der Fach-baulei-ter und seine Tä-tigkeit aufein-ander abzustimmen.

Teil 5
Bauaufsichtsbehörden

§ 63
Aufbau der Bauaufsichtsbehör-den, Sonderaufsichtsbehör-den

(1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichts-behör-den werden von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den Städten Eberswalde, Eisenhüt-tenstadt und Schwedt/Oder wahrge-nom-men. Die Aufgaben der un-teren Bauauf-sichtsbe-hörden werden ferner von den kreis-angehö-ri-gen Städ-ten und Ämtern wahr-genom-men, denen die-se Aufga-ben durch Rechts-ver-ordnung (§ 88 Abs. 8) über-tragen sind.

(2) Der Landrat als allge-mei-ne untere Landesbe-hörde ist Son-der-auf-sichtsbehörde über die kreisangehörigen Städte und Ämter als untere Bauauf-sichtsbehörden.

(3) Oberste Bauaufsichts-be-hörde ist das für die Bauauf-sicht zuständige Ministerium. Es ist Sonderaufsichtsbehörde über die Land-kreise und kreisfreien Städte als untere Bauauf-sichts-behör-de und ober-ste Sonderauf-sichtsbehörde über die kreis-angehörigen Städte und Ämter als untere Bauaufsichts-behör-de.

(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durch-füh-rung ihrer Auf-gaben aus-reichend mit ge-eigneten Fachkräften zu be-set-zen und mit den erforder-lichen Vorrich-tungen auszu-statten. Den unteren Bauaufsichts-behör-den müs-sen Be-amte oder Angestell-te mit der Be-fähi-gung für den höheren technischen Verwal-tungs-dienst der Fachrich-tung Architektur, Hochbau oder Städtebau und Beamte oder Ange-stellte mit der Befähigung zum Richter-amt oder zum höheren Ver-waltungs-dienst angehö-ren. Die ober-ste Bau-auf-sichts-be-hörde kann zu-las-sen, daß anstelle eines Be-amten des hö-heren -technischen Verwal-tungs-dien-stes eine Per-so-n mit Hoch-schul-ab-schluß der Fach-richtung Ar-chitektur, Hochbau oder Bau-ingenieurwesen be-schäf-tigt wird, die die erfor-der-li-chen Kennt-nisse der Bau-tech-nik, der Bau-ge-staltung und des öffent-li-chen Bau-rechts nach-weist. Die Leitung der unte-ren Bauaufsichtsbehörde ist einem Beamten oder Ange-stell-ten zu übertragen, der die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt und eine ausreichende Erfahrung nachweist.

§ 64
Aufgaben und Befugnisse der Bauauf-sichts-behörden, Auf-sicht

(1) Die Auf-gaben der unteren Bau-auf-sichtsbehörden sind Pflicht-aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Für die Sonder-aufsichts-behörden gilt § 132 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeord-nung entspre-chend. Die Befug-nis der Sonderaufsichtsbehör-de, besondere Wei-sungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Ände-rung, dem Ab-bruch, der Instandhaltung und der Nut-zung bauli-cher An-lagen sowie ande-rer An-lagen und Einrich-tungen dar-über zu wa-chen, daß die öffent-lich-recht-lichen Vor-schrif-ten und die auf-grund dieser Vor-schriften erlasse-nen An-ord-nungen einge-halten werden. Sie haben in Wahr-neh-mung dieser Auf-gaben die er-for-derli-chen Maß-nahmen zu treffen und die am Bau Betei-ligten zu beraten.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Auf-gaben Sachverständi-ge und sachverständige Stellen her-anzie-hen.

(4) Die mit dem Vollzug die-ses Ge-setzes beauftragten Perso-nen sind berech-tigt, in Aus-übung ihres Amtes Grund-stücke und bauli-che Anlagen ein-schließ-lich der Woh-nungen zu betre-ten. Das Betre-ten einer Wohnung ist nur zuläs-sig, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-heit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht der Un-ver-letzlich-keit der Woh-nung aus Artikel 13 des Grundge-setzes wird insoweit einge-schränkt.

§ 65
Sachliche Zuständigkeit

Für den Voll-zug dieses Geset-zes sowie ande-rer öf-fent-lich-recht-licher Vor-schriften für die Errich-tung, die Ände-rung, die In-stand-hal-tung, die Nut-zung oder den Ab-bruch bauli-cher An-lagen sowie anderer Anlagen und Einrich-tun-gen ist die unte-re Bau-auf-sichts-be-hör-de zustän-dig, soweit nicht ande-res bestimmt ist.

Teil 6
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorha-ben

§ 66
Genehmigungspflichtige Vorha-ben

Die Errichtung, die Änderung, die Nut-zungs-ände-rung und der Ab-bruch baulicher An-lagen sowie anderer Anlagen und Ein-rich-tungen, an die in die-sem Gesetz oder in Vorschrif-ten auf-grund dieses Gesetzes An-forderungen ge-stellt sind, bedürfen der Baugeneh-mi-gung, soweit in den §§ 67, 79 und 80 nichts ande-res be-stimmt ist.

§ 67
Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) -Die Ge-neh-mi-gungs-frei-heit nach den Ab-sätzen 2 bis 14 ent-bin-det nicht von der Ver-pflich-tung, die durch öffent-lich-recht-liche Vor-schrif-ten, insbesondere auch nach örtli-chen Bauvor-schriften (§ 89), an bauli-che An-lagen und ande-re An-lagen und Ein-rich-tun-gen gestell-ten An-for-de-rungen ein-zuhalten sowie die nach bau-ord-nungs-recht-lichen Vor-schriften erfor-derli-chen Ab-weichun-gen (§ 72 Abs. 2) und die nach an-deren öffent-lich-recht-lichen Vor-schrif-ten er-for-derli-chen be-hördli-chen Ent-schei-dun-gen wie Genehmigun-gen, Zulas-sun-gen, Er-laub-nisse oder Be-wil-ligun-gen ein-zuho-len.

(2) Kei-ner Baugenehmigung bedürfen die Er-rich-tung oder Änderung folgender Ge-bäude:

  1. Gebäude ohne Aufent-haltsräume,Toi-let-ten oder Feuer-stät-ten bis zu 50 m3 um-bautem Raum, die nicht im Au-ßen-be-reich lie-gen; dies gilt nicht für Gara-gen, Ställe so-wie Ge-bäude, die Verkaufs- oder Aus-stel-lungs-zwecken dienen,
  2. freistehende Gebäude ohne Feuerstät-ten,- die ei-nem land- oder forst-wirt-schaftlichen Be-trieb dienen, nur zum vor-über-ge-hen-den Schutz von Tie-ren oder zur Un-ter-brin-gung von Ernteerzeugnis-sen oder land- und forstwirt-schaftli-chen Geräten -be-stimmt sind, nicht unterkellert sind und höch-stens 70 m² Grund-fläche und 4 m Höhe ha-ben,
  3. oberirdische Garagen und überdeckte Stellplätze mit einer Grundfläche von insge-samt nicht mehr als 50 m² im Gel-tungs-bereich eines Bebauungs-plans nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbu-ches,
  4. Gewächshäuser bis 50 m3 umbautem Raum-, ausgenom-men im Au-ßen-be-reich,
  5. Wochenendhäuser bis 40 m2 Grund-fläche und 4 m Höhe in durch Bebau-ungs-plan gemäß § 30 Abs. 1 des Bauge-setzbu-ches fest-ge-setz-ten Wo-chen-end-haus-ge-bie-ten,
  6. Gar-ten-lau-ben ein-sch-ließ-lich Fre-isitz mit bis zu 24 m² Grund-fläche in Dau-er-k-lein-gar-ten-an-la-gen nach dem Bun-des-klein-gar-ten-ge-setz oder bau-auf-sic-ht-lich ge-neh-mig-ten Kle-in-gar-ten-anl-a-gen,
  7. Fahrgastunterstän-de, die dem öf-fentli-chen Perso-nennah-ver-kehr oder der Schü-ler-beförde-rung die-nen,
  8. Schutzhütten für Wande-rer, wenn die Hütten jedermann je-der-zeit zu-gän-glich sind und keine Auf-enthaltsräume ha-ben.

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Er-richtung oder Änderung folgen-der haus-tech-nischer Anlagen und Feue-rungs-anla-gen:

  1. Feuerungsanlagen bis zu 300 kW Nenn-wärmelei-stung, ausge-nom-men Schorn-steine,
  2. Abgasleitungen, Lüf-tungsleitungen, Lei-tun-gen von Kli-ma-anla-gen und Warm-luft-heizun-gen, Instal-lations-schächte und Ka-näle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wän-de ge-führt wer-den,
  3. Leitungen für Wasser, Abwasser, Nie-der-schlags-wasser, Gas, Elektrizi-tät oder Wärme in Gebäu-den,
  4. Wasser- und Warmwasser-versorgungs-anlagen in Gebäu-den,
  5. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warm-was-ser- und Nie-derdruck-dampf-heizun-gen,
  6. Abgasleitungen in still-geleg---ten Sc-horn-stei-nen und die Aus-klei-dun-g oder Querschnittsverengung beste-hender Schorn-stei-ne,
  7. ortsfeste Verbrennungs-motoren zur ge-koppelten Strom- und Wär-meerzeu-gung in Gebäu-den (Block-heizkraftanla-gen),
  8. Wärmepumpen,
  9. Brunnen mit einer För-derleistung bis 3 m3 Wasser pro Tag,
  10. Sonnenkollektoren, So-larenergie- und Fotovol-taikanla-gen an Dach- oder Au-ßen-wand-flächen.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Ände-rung folgen-der Versor-gungs-anlagen, -Ma-sten, Anten-nen und ähn-licher baulicher An-lagen:

  1. bauliche Anlagen bis 20 m² Grund-fläche und 4 m Höhe, die aus-schließ-lich der öffent-li-chen Versor-gung mit Was-ser, Gas, Elek-trizi-tät, Wär-me oder der Ab-wasser-beseiti-gung oder der -Was-ser-wirt-schaft die-nen, wie Transforma-to-ren, Schalt-, Regler- oder Pump-sta-tionen,
  2. unterirdische Leitungs-schächte und -kan-äle mit einer lich-ten Weite von nicht mehr als 1 m für die gemeinsame Füh-rung von -Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6,
  3. Ma-sten und Un-ter-stüt-zun-gen für Lei-tun-gen ge-mäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6,
  4. Antennenanlagen bis 10 m Höhe, bei Parabolanten-nen-anla-gen bis zu einem Durch--messer der Reflek-torschalen von 1,20 m,
  5. Sirenen und deren Ma-sten,
  6. Signalhochbauten der Landvermessung,
  7. Blitzschutzanlagen,
  8. Unterstützungen von Seilbahnen, die der La-stenbeförde-rung dienen und nicht über öffentli-che Verkehrsflächen füh-ren,
  9. Fahnenmasten, soweit sie nicht zu Wer-be-zwecken die-nen,
  10. Masten, die aus Gründen des Brauch-tums errichtet wer-den.

(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen-der Be-häl-ter und Becken:

  1. Behälter für verflüssig-te Gase bis 5 m3 Behäl-terinhalt,
  2. Behälter für nicht ver-flüs-sig-te Gase bis 5 m3 Be-häl-ter-in-halt,
  3. Gärfutterbehälter bis 8 m³ Behälter-inhalt,
  4. Be-häl-ter zur La-ge-rung was-ser-ge-f-ähr-den-der Stof-fe im Sin-ne von § 19 g des Wasserhaushaltsge-setzes bis 1 m3 Be-häl-ter-inhalt im Frei-en,
  5. Behälter zur Lagerung was-sergefähr-den-der Stof-fe im Sin-ne von § 19 g des Wasserhaushaltsge-setzes bis 5 m3 Be-häl-ter-inhalt in Ge-bäuden,
  6. oberirdische Behälter zur Lagerung was-serge-fähr-den-der Stof-fe im Sinne von § 19 g des Wasser-haus-halts-gesetzes so-weit für sie eine Er-laubnis nach § 9 der Verord-nung über brennbare Flüs-sigkeiten vom 27. Febru-ar 1980 (BGBl. I S. 173) erfor-der-lich ist,
  7. sonstige drucklose Be-häl-ter bis 10 m² Grund-fläche und 3 m Höhe,
  8. Wasserbecken bis 100 m3 Beckeninhalt als Neben-anlage zu einem Wohnge-bäu-de, ausgenommen im Außenbereich,
  9. Wasser-becken bis 100 m3 Beckeninhalt auf bauauf-sicht-lich ge-neh-migten Cam-ping- und Wochen-end-plät-zen und in festge-setzten Wochenendhausge-bieten.

(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Er-rich-tung oder Änderung folgen-der Ein-frie-dungen, Verkehrsanlagen, Stütz-mau-ern und Durch-lässe:

  1. Einfriedungen, die den Festsetzungen einer ört-li-chen Bau-vor-schrift über Ein-friedun-gen entsprechen,
  2. offene Einfriedungen bis 2 m Höhe und geschlosse-ne Ein-frie-dungen bis 1,50 m Höhe, ausgenommen im Au-ßen-be-reich,
  3. offene, sockellose Ein-friedungen bis 1,50 m Höhe im Au-ßen-bereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Be-trieb dienen,
  4. Wege und Straßen bis 4 m Fahrbahn-breite, aus-ge-nom-men im Außenbe-reich,
  5. Stützmauern bis 1,50 m Höhe, ausge-nom-men im Außen-bereich,
  6. Durchlässe bis 2 m lich-te Weite.

(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen-der bauli-cher Anlagen auf Camping- oder Wo-chen-endplät-zen, in Gärten und zur Freizeit-ge-stal-tung:

  1. Wohnwagen, Zelte und bauliche An-lagen, die keine Ge-bäu-de sind, auf bauaufsicht-lich genehmigten Camping-plätzen,
  2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauauf-sicht-lich geneh-migten Wochenendplätzen,
  3. bauliche Anlagen, die der Gartennut-zung, der Garten-ge-stal-tung oder der zweckent-sprechen-den Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitz-gruppen, Pergo-len oder nicht über-dachte Terras-sen, ausge-nommen Gebäu-de,
  4. bauliche Anlagen, die der zweckent-spre-chenden Ein-rich-tung von Sport- und Spiel-plätzen dienen, wie Tore für Ball-spie-le, Schaukel und Klet-terge-rüste, ausge-nom-men Ge-bäude und Tribünen,
  5. bauliche Anlagen ohne Aufenthalts-räume auf Abenteuer-spiel-plätzen,
  6. Sprungtürme und Rutschbahnen bis 10 m Höhe in geneh-migten Schwimm-bädern,
  7. luftgetragene Schwimm-beckenüberda-chun--gen bis 100 m2 Grund-fläche, aus-ge-nom-men im Außen-be-reich,
  8. Bootsstege ohne Aufbau-ten bis 1 m Brei-te.

(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen-der Wer-bean-lagen und Warenautomaten:

  1. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2 an der Stät-te der Lei-stung,
  2. Werbeanlagen, für zeit-lich begrenzte Veran-staltungen an der Stätte der Lei-stung bis 10 m Höhe und 50 m2 An-sichts-fläche, jedoch nur für die Dauer der Ver-anstal-tung,
  3. Werbeanlagen an der Stätte der Lei-stung mit bis zu 10 m Höhe und 50 m² An-sichts-flä-che und die nicht in die öf-fent-li-che Verkehrsfläche ragen, bis zu einer Dau-er von sechs Wochen,
  4. Warenautomaten mit einer Grundfläche von nicht mehr als 0,25 m² und einer Höhe von nicht mehr als 1 m,

soweit sie nicht in Gebieten lie-gen, für die eine örtli-che Bau-vorschrift nach § 89 Abs. 1 Nr. 6 eine besondere Ge-nehmi-gungs-pflicht -ein-ge-führt hat und

  1. Werbeanlagen für Werbung zu öffentlichen Wahlen und Ab-stimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.

(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen-der vor-über-gehend aufgestellter oder genutz-ter Anlagen:

  1. Gerüste der Regelausfüh-rung,
  2. behelfsmäßige bauliche Anlagen, die aus-schließ-lich der öffentlichen Versor-gung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wär-me, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Tele-kommunikation die-nen, bis zu einer Dauer von drei Mona-ten,
  3. Baustelleneinrichtungen einschließlich der La-ger- und Schutzhallen oder Zelte und Baustellenunterkünfte (Bau-bu-den und Bau-container) bis zum Abschluß der Bauar-bei-ten,
  4. unbefestigte Lagerplätze für land- oder forst-wirtschaftli-che Erzeug-nisse,
  5. Folientunnel, die einem landwirtschaft-lichen Be-trieb die-nen,
  6. Behelfsbauten, die dem Katastrophen-schutz oder der Un-fall-hilfe dienen,
  7. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähn-lichen Ver-anstaltungen errichtet werden und die keine Tribünen und keine Fliegenden Bauten sind, bis zu einer Dauer von drei Monaten,
  8. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Mona-te in ge-neh-migten Messe- und Ausstellungshallen oder auf ge-nehmig-ten Mes-se- und Ausstellungs-geländen aufge-stellt werden, aus-ge-nom-men Fliegende Bauten.

(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen-der son-stiger baulicher Anlagen:

  1. nichtragende Wände, an die keine Brand-schutz-anforde-run-gen gestellt wer-den, in beste-henden Gebäu-den,
  2. Aufschüttungen und Ab-grabungen mit einer Grundfläche bis 200 m² und mit einer Höhe oder Tiefe bis 1,50 m, aus-ge-nom-men Aufschüttun-gen und Abgra-bun-gen des an bauli-che Anlagen an-schlie-ßen-den Gelän-des,
  3. Ausstellungsplätze und Lager-plätze bis 200 m² Grund-fläche, ausgenommen im Au-ßen-be-reich,
  4. Spielplätze und Sport-plätze bis 200 m² Grund-fläche, aus-ge-nom-men im Au-ßen-be-reich,
  5. nicht überdachte Stell-platzanlagen für nicht notwendige Stellplätze, ein-schließ-lich Zufahr-ten bis 200 m² Grund-fläche, ausgenommen im Außenbe-reich,
  6. Fahrrad-abstell-anlagen,
  7. Fahrzeugwaagen,
  8. Regallager bis 8 m Höhe (Ober-kante Lagergut),
  9. Denkmäler, Feldkreuze, Springbrunnen und son-stige Kunst-werke bis 3 m Höhe und Grabdenkmäler auf Fried-hö-fen,
  10. unbedeutende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Ein-richtun-gen, wie Tep-pich-stan-gen, Hauseingangs-überda-chun-gen bis 4 m² Dachfläche, Hochsitze sowie Marki-sen, soweit sie nicht Werbe-träger sind.

(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen

  1. die Änderung von Fen-stern und Türen in den dafür be-stimm-ten Öff-nun-gen von Wohn-ge-bäu-den,
  2. die Verkleidung, die Verblendung, der Ver-putz und der Anstrich von Fassaden baulicher Anlagen.

(12) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nut-zungsänderung einer baulichen Anlage, wenn

  1. für die neue Nutzung keine anderen öffent-lich-recht-lichen Anfor-derungen gelten als für die bishe-rige Nutzung oder
  2. die Errichtung oder Än-derung für die neue Nut-zung nach den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei wäre.

(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen In-stand-hal-tungsar-bei-ten an oder in bauli-chen An-lagen sowie anderen -An-lagen und Ein-rich-tun-gen.

(14) Keiner Baugenehmigung bedarf der Ab-bruch oder die Beseiti-gung von

  1. baulichen Anlagen sowie anderen An-lagen und Ein-rich-tun-gen, deren Er-rich-tung -n-ach den Absät-zen 2 bis 10 geneh-mi-gungs-frei ist,
  2. Gebäuden bis zu 500 m3 umbautem Raum,
  3. ortsfesten Behäl-tern bis 300 m3 Behälter-inhalt, ausgenom-men Behäl-ter zur Lage-rung wassergefähr-dender Stoffe im Sinne von § 19 g des Wasser-haushaltsgesetzes,
  4. Feuerstätten,

sofern diese nicht unter Ver-wendung gesundheitsge-fähr-den-der Baustoffe errichtet wor-den sind.

Abschnitt 2
Bauaufsichtliches Verfahren

§ 68
Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Ge-meinde oder, im Fall einer amtsange-hörigen Gemeinde, beim Amt ein-zurei-chen. Der Bau-antrag ist mit der Stel-lung-nah-me der Ge-mein-de oder des Amtes unver-züg-lich an die unte-re Bau-auf-sichts-be-hörde weiter-zulei-ten.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beur-teilung des Bau-vor-habens und die Be-ar-bei-tung des Bauantrages erfor-derlichen Unter-lagen (Bauvor-lagen) einzureichen. Die Bau-aufsichts-be-hörde kann gestat-ten, daß ein-zelne Bau-vor-lagen nachge-reicht werden; dies gilt nicht im Bauanzeige-ver-fahren (§ 69).

(3) In besonderen Fällen kann zur Be-ur-teilung der Einwir-kung der baulichen An-lagen auf die Umgebung verlangt wer-den, daß die bauliche An-lage in geeigneter Wei-se auf dem Grund-stück dargestellt wird.

(4) Der Bauherr und der Ent-wurfsver-fasser haben den Bau-an-trag und die --Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern (§ 59 Abs. 2) be-ar-beite-ten Unterlagen müssen auch von diesen unter-schrie-ben sein. Ist der Bau-herr nicht Grund-stücks-eigentü-mer, so kann die Zustim-mung des Grund-stücksei-gentü-mers zu dem Bauvor-ha-ben gefordert wer-den.

(5) Treten bei einem Bauvor-haben mehre-re Personen als Bau-herren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlan-gen, daß ihr gegen-über ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bau-herrn nach den öf-fentlich-recht-lichen Vor-schrif-ten obliegen-den Ver-pflich-tungen zu erfüllen hat.

§ 69
Bauanzeigeverfahren

(1) Für die Errich-tung und Änderung von Wohn-ge-bäu-den ge-rin-ger Höhe ein-schließlich der zu-gehöri-gen notwendigen Stell-plätze und Garagen wird an-stelle eines Baugenehmi-gungs-ver-fah-rens ein Bauanzeigever-fahren durchgeführt, wenn

  1. das Bau-vorhaben
    1. im Gel-tungsbereich eines rechtskräf-tigen -Be-bau-ungs-plans nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder
    2. im Gebiet einer nach dem 30. April 1993 rechtskräf-tig gewordenen Sat-zung über den Vorhaben- und Er-schlie-ßungs-plan nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Bau-ge-setzbuch, die mindestens die Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 des Bau-gesetz-bu-ches enthält,
    errichtet werden soll oder
    1. nach § 34 des Bau-gesetz-buches zuläs-sig und für das Bauvorhaben ein städtebaulicher Vorbescheid (§ 77 Abs. 1) erteilt worden ist,
  2. das Bauvorhaben den Fest-setzungen des Bebau-ungs-plans oder der Sat-zung oder dem städtebau-lichen Vorbescheid ent-spricht und eine Zu-las-sung von Abweichun-gen nach § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes oder von Aus-nah-men oder Be-frei-ungen nach § 31 des Baugesetzbuches nicht er-for-der-lich ist,
  3. gesichert ist, daß bis zur Fer-tig-stellung des Wohngebäu-des
    1. die zur Er-schlie-ßung bestimm-te Ver-kehrs-fläche (§ 4) befahrbar ist sowie
    2. der Anschluß an eine öffentliche Was-ser-ver-sor-gung (§ 43) und der An-schluß für die Abwasserbeseiti-gung über eine Sam-mel-kana-li-sa-tion be-nutzbar sind,
  4. die Beachtung der Vor-schriften über
    1. die Abstandsflächen (§ 6) und
    2. die Zahl und Anord-nung der notwendi-gen Stellplätze und Garagen (§ 52)
    nachgewiesen wird,
  5. der Lageplan von einem Öffentlich bestellten Vermes-sungs-ingenieur aufgestellt ist,
  6. mit den bautechnischen Nachweisen der Prüfbe-richt eines Prüfin-geni-eurs (§ 70 Abs. 2) vorgelegt wird und

der Entwurfsverfasser schriftlich versichert, daß das Vor-haben auch im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschrif-ten ent-spricht.

(2) Der Bauherr hat die Bau-anzeige mit den vollständigen Bauvor-lagen und den nach Ab-satz 1 erforderlichen Nach-wei-sen abweichend von § 68 Abs. 1 direkt bei der unteren Bau-aufsichtsbehörde ein-zurei-chen.

(3) Abweichend von § 71 Abs. 1 hat die Bauaufsichts-behörde bin-nen einer Woche die Vollständigkeit der ein-gereichten Bauvor-lagen und Nachweise zu prüfen und dem Bauherrn den Eingang der Bauanzeige zu bestätigen.

(4) Mit der Bauausführung darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen wer-den, sofern die Bauauf-sichtsbehörde die Bauausfüh-rung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat.

(5) Die Bauausführung kann untersagt werden, wenn

  1. eine Gefahr für die öf-fentliche Sicherheit oder Ordnung besteht,
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorlie-gen,
  3. die Bauanzeige, die Bau-vorlagen oder Nachweise nicht voll-ständig oder unrichtig sind oder
  4. öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorha-ben entge-gen-stehen.

Die Untersagung bedarf der Schriftform und ist zu be-gründen.

(6) § 67 Abs. 1, § 73 und § 74 Abs. 6 und Abs. 8 bis 10 gelten entsprechend.

(7) Der Bauherr hat der Bau-aufsichtsbehörde mit der An-zeige der abschließenden Fer-tig-stellung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 die Bestä-tigung des Bezirksschornsteinfegermei-sters nach § 84 Abs. 6, die Erklärung des anerkannten Prüfingenieurs nach § 70 Abs. 2 Satz 3 sowie eine Erklärung des Entwurfsverfas-sers vor-zule-gen, mit der die Bauausfüh-rung entsprechend den einge-reichten Bauvorlagen ver-si-chert wird.

§ 70
Verzicht auf die Prüfung bau-techni-scher Nachweise

(1) Die Prüfung der bautech-nischen Nachweise für Gebäude gerin-ger Höhe ohne Aufent-haltsräume mit bis zu 100 m² Grundfläche entfällt. Die Vorlage der bautechnischen Nach-weise für diese Gebäude ist nicht erforderlich.

(2) Die Prüfung der bautech-nischen Nachweise für Gebäude gerin-ger Höhe entfällt fer-ner, wenn mit den bautechni-schen Nachweisen der Prüfbe-richt eines Prüfingenieurs vorge-legt wird, mit dem die-ser die Vollständigkeit und Richtig-keit der bautechni-schen Nach-weise bestätigt. Die bautech-nischen Nachweise und der Prüf-bericht müssen der Bau-aufsichtsbehör-de vor Ertei-lung der Bauge-nehmigung vor-liegen. Der Bauherr hat mit der Anzeige der ab-schlie-ßen-den Fertigstellung (§ 84 Abs. 1) eine Erklärung des Prüf-ingenieurs vorzulegen, mit der die Bau-ausführung entspre-chend den geprüften bautechni-schen Nachweisen versichert wird.

§ 71
Behandlung des Bauantrages

(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll binnen zwei Wo-chen nach Eingang des Antrags prüfen, ob die Bauvorlagen vollstän-dig sind. Fehlen-de An-gaben und Bauvorlagen sind unter deren Benennung unverzüg-lich nachzufor-dern.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bau-antrag zurückwei-sen, wenn die Bauvor-lagen unvollständig sind oder er-hebliche Män-gel aufweisen und der Bauherr der Nachfor-derung nach Absatz 1 Satz 2 nicht fristge-recht nach-kommt.

(3) Die Träger öffentlicher Belange nehmen innerhalb ei-nes Mo-nats Stellung. Be-darf die Erteilung der Bauge-neh-mi-gung nach landes-rechtlichen Vor-schrif-ten der Zu-stim-mung oder des Einver-nehmens einer ande-ren Körperschaft oder Behörde oder ist die Bauge-nehmigung im Benehmen mit einer solchen Stelle zu er-teilen, so gelten die Zu-stim-mung oder das Einver-nehmen als er-teilt und das Benehmen als hergestellt, wenn die Stelle ihre Zustimmung, ihr Einvernehmen oder ihr Beneh-men nicht innerhalb eines Mo-nats nach Zu-gang des Ersu-chens unter An-gabe der Gründe ver-wei-gert.

(4) Ist für das Vorhaben eine Genehmi-gung, Erlaubnis, Zu-lassung oder Bewil-ligung nach anderen als baurechtlichen Vorschrif-ten er-for-der-lich, so darf die Bauge-neh-mi-gung erst erteilt werden, wenn der Bau-aufsichts-behörde diese Geneh-migung, Erlaubnis, Zu-lassung oder Bewilligung vorliegt.

(5) Liegt der Bauaufsichts-behörde ein Sam-melgutachten einer Körperschaft oder Be-hörde zu den von ihr wahrge-nommenen öffent-lichen Belan-gen für das Gebiet oder Teile des Ge-biets einer Gemeinde oder für bestimmte Gebäude vor, so entfällt die Betei-ligung der Körperschaft oder der Behörde, wenn das Vorha-ben den Festlegungen des Sam-melgut-achtens entspricht.

(6) Soweit dies zur Beschleu-nigung und Ver-einfachung des Ver-fahrens erforderlich ist, führen die Bauaufsichtsbehör-den zur Abstim-mung zwischen den Trägern öffentlicher Be-lange und anderen beteiligten Stellen einen Anhörungs-termin durch.

(7) Einer Prüfung bautechni-scher Nach-weise bedarf es nicht, soweit mit dem Bau-an-trag Nachweise vorgelegt wer-den, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde allge-mein ge-prüft sind (Ty-pen-prü-fung). Typen-prüfun-gen der Länder der Bun-desrepu-blik Deutsch-land gelten auch im Land Bran-den-burg.

§ 72
Abweichungen

(1) Die Bau-aufsichtsbehörde kann Abweichun-gen von bauauf-sicht-lichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund die-ses Geset-zes erlas-sener Vorschriften zulassen, wenn die Ab-wei-chun-gen

  1. dem Zweck der bau-auf-sicht-lichen An-for-de-rung in glei-cher Weise -ent-sprechen,
  2. die nachbarlichen Inter-essen nicht beein-träch-tigen und
  3. mit den öffentlichen Belangen ver-einbar sind,

soweit in diesem Gesetz und in aufgrund dieses Gesetzes erlasse-nen Vorschriften nicht-s ande-res geregelt ist.

(2) Ist für bauliche Anlagen, andere An-lagen o-der Einrich-tun-gen, die keiner Ge-neh-mi-gung bedürfen, eine Abwei-chung erfor-der-lich, so ist diese Abweichung schrift-lich zu be-antra-gen. Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Bauge-setzbuches gilt dies entspre-chend.

(3) Zu Abweichungen von ört-li-chen Bau-vor-schrif-ten nach § 89 ist das Einvernehmen der Ge-meinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Bauge-setz-buches und § 5 Abs. 3 des Maß-nah-men-ge-setzes zum Bauge-setz-buch gel-ten ent-sprechend.

§ 73
Beteiligung der Nachbarn

(1) Nachbarn sind die Eigen-tümer oder Erb-bau-berechtigten der an das Baugrundstück an-grenzenden Grund-stücke.

(2) Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 72 Abs. 1 und vor der Erteilung von -Be-frei-un-gen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetz-buches, die- öf-fent-lich-recht-lich ge-schütz-te nach-barli-che Be-lange berühren kön-nen, ha-t die Bau-auf-sichts--be-hör-de die be-troffe-nen Nach-barn von dem Vor-haben zu be-nach-richti-gen und ihnen Gele-gen-heit zur Stel-lung-nah-me in-ner-halb von zwei Wochen zu ge-ben. Der Bau-herr hat der Bau-auf-sichts-be-hörde die be-troffe-nen Nach-barn nam-haft zu ma-chen und auf Ver-langen Un-ter-lagen zu ihrer Betei-ligung zur Ver-fügung zu stellen. Ist ein Nach-bar nur schwer zu er-mit-teln, so ge-nügt die Benach-richtigung des unmit-tel-ba-ren Besit-zers.

(3) Die Benachrichtigung ent-fällt, wenn der Nachbar dem Vor-ha-ben, der Zulassung der Ab-wei-ch-ung oder der Erteilung der Bef-rei-ung schrift-lich zu-ge-stimmt oder die Zu-stimm-mung be-reits schrift-lich gegen-über der Bau-auf-sichts-behör-de ver-wei-gert hat.

(4) Der Nachbar hat das Recht, die vom Bau-herrn ein-ge-reich-ten Bau-vor-lagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein-zu-se-hen. § 29 des Ver--wal-tungsverfah-rens-ge-setzes für das Land Brandenburg bleibt unbe-rührt.

(5) Hat ein Nachbar oder ein von der Bauauf-sichtsbehörde hin-zugezogener Verfahrensbe-teiligter nicht Stellung ge-nom-men oder wird seinen Ein-wen-dun-gen nicht ent-spro-chen, so ist ihm eine Aus-ferti-gung der Bau-genehmi-gung oder der Ent-schei-dung über die Ab-wei-chung oder Befreiung zuzu-stellen.

(6) Im übrigen gelten für die Betei-li-gung im bauaufsicht-lichen Ver-fahren die Vor-schriften des Verwaltungs-ver-fah-rens-geset-zes für das Land Brandenburg.

§ 74
Baugenehmigung und Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-recht-lichen Vor-schriften ent-gegenstehen.

(2) Die Bauge-neh-mi-gung bedarf der Schrift-form. Sie ist nur inso-weit zu begrün-den, als von nachbarschützen-den Vor-schrif-ten eine Abweichung zugelassen oder eine Befrei-ung erteilt wird und der Nachbar der Abweichung oder Be-freiung nicht zu-ge-stimmt hat. Mit der Bau-genehmi-gung ist dem Antrag-steller eine Aus-fertigung der mit einem Genehmigungs-ver-merk ver-sehe-nen Bau-vorlagen zuzustel-len.

(3) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechts-nach-folger des Bau-herrn.

(4) Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errich-tet werden dürfen oder sol-len, kön-nen -be-fri-stet geneh-migt wer-den, wenn sicher-ge-stellt ist, daß die Anlagen nach Frist-ablauf be-sei-tigt werden und ein ordnungsgemä-ßer Zustand hergestellt wird. Diese Verpflichtung ist als Nebenbestimmung in die Bauge-nehmi-gung aufzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde kann zu-sätzlich eine angemessene Sicherheitslei-stung verlan-gen.

(5) Die Baugenehmigung wird unbe-scha-det der privaten Rech-te Dritter erteilt.

(6) Die Gemeinde oder das Amt ist von der Entschei-dung der Bau-aufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungs-ver-fahren durch eine Ausfer-ti-gung des Bescheides zu un-ter-rich-ten.

(7) Vor Zugang der Baugeneh-migung darf mit der Bau-aus-füh-rung nicht be-gon-nen wer-den. Hat die Bauaufsichtsbe-hörde das Wirksam-wer-den der Bau-ge-neh-mi-gung vom Eintritt eines künf-tigen Ereignisses ab-hängig ge-macht, so kann sie sich die Frei-gabe der Bau-ar-beiten vorbe-hal-ten. In diesem Fall darf vor dem Zu-gang der Be-schei-ni-gung, aus der die Ge-neh-mi-gung des Vor-ha-bens, das Genehmigungs-datum, das Ak-ten-zeichen des Ge-neh-mi-gungs-ver-fahrens und die Frei-gabe der Bauarbeiten her-vor-geht (Bau-frei-gabe-schein) mit der Bauaus-führung nicht be-gonnen werden. Baugeneh-mi-gun-g, Bau-vor-lagen und Bau-frei-gabeschein müs-sen an der Bau-stelle von Bau-be-ginn an vor-lie-gen.

(8) Vor Baubeginn muß die Grundriß-fläche der baulichen Anlage abge-steckt und ihre Hö-hen-lage festgelegt sein. Die Bau-auf-sichts-be-hörde kann verlangen, daß die Ein-haltung der fest-ge-legten Grundfläche und Hö-hen-la-ge von ihr abge-nom-men oder ihr nach-gewie-sen wird.

(9) Der Bauherr hat den Aus-führungs-beginn genehmigungs-be-dürfti-ger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbei-ten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Mona-ten minde-stens eine Woche vorher der Bauauf-sichts-behörde schriftlich mitzuteilen.

(10) Auch nach Erteilung der Bauge-neh-mi-gung können Anfor-derungen gestellt wer-den, um bei der Genehmigung nicht voraus-sehbar gewe-sene Gefah-ren oder un-zumut-bare Belästi-gungen von der Allgemein-heit oder den Benut-zern der bauli-chen Anlage abzuwenden.

§ 75
Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bau-antrag einge-reicht, so kann der Beginn der Bau-arbeiten für die Bau-gru-be und für einzelne Bau-teile oder Bau-ab-schnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Er-teilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbauge-neh-mi-gung). § 74 gilt entspre-chend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begon-ne-nen Teile des Bauvorha-bens zusätz-liche Anforderungen gestellt wer-den, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bau-vor-lagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforde-rungen wegen der öffent-li-chen Si-cherheit oder Ordnung erfor-derlich sind.

§ 76
Vorbescheid

(1) Vor Einreichung des Bau-antrages kann auf schriftli-chen An-trag des Bauherrn zu einzel-nen Fragen des Bau-vor-ha-bens ein schriftli-cher Be-scheid (Vor-bescheid) erteilt werden. Der Vor-bescheid gilt drei Jah-re.

(2) Die §§ 68, 71, 73, 74 -Abs. 1 bis 6 und § 78 Abs. 2 -gel-ten ent-spre-chend.

§ 77
Städtebaulicher Vorbescheid

(1) Über die Zuläs-sig-keit des Vor-ha-bens und die Verein-bar-keit des Vorha-bens mit ande-ren öffentlich-recht-lichen Vor-schriften entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf An-trag durch Ertei-lung eines städtebaulichen Vorbescheids. Dabei werden insbe-son-de-re ge-prüft:

  1. die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Baugesetz-buch und dem Maßnahmenge-setz zum Bau-gesetzbuch,
  2. die grundsätzliche Ver-einbarkeit mit ande-ren öf-fent-lich-rechtlichen Vorschrif-ten,
  3. die Erschließung (§ 4),
  4. die Zugänge und Zufahr-ten (§ 5),
  5. die Abstandsflächen (§ 6),
  6. die nicht überbauten Flächen und Kin-der-spiel-plätze (§ 9),
  7. die Gestaltung (§ 12),
  8. die Einleitung der Ab-wässer in Kleinklä-ranla-gen, Gruben und Sicker-anlagen (§ 45),
  9. Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellerge-schossen (§ 50),
  10. die Zahl und Anordnung der erforderli-chen Stellplätze und Garagen (§ 52).

(2) Im Ge-nehmi-gungs-ver-fah-ren ent-schei-det die Bau-auf-sichts--behörde über die be-son-de-ren tech-ni-schen Belange, insbe-son-de-re über

  1. die Überein-stim-mung des Vorhabens mit den son-stigen Vor-schriften die-ses Ge-set-zes, den aufgrund dieses Ge-set-zes er-lasse-nen Vorschriften und anderen öf-fent-li-ch-recht-lichen Vorschriften in techni-scher Hin-sicht,
  2. die bautechnischen Nach-weise und
  3. die Erfüllung der Neben-bestim-mun-gen des städte-bauli-chen Vorbescheids.

(3) Der städtebauliche Vorbe-scheid gilt drei Jah-re. Die §§ 68, 70 bis 73, 74 -Abs. 1 bis 6 und § 78 Abs. 2 -gel-ten ent-spre-chend.

§ 78
Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbauge-neh-mi-gung erlö-schen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Er-teilung der Genehmi-gung mit der Aus-führung des Bauvorhabens nicht be-gon-nen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbro-chen worden ist. Ein Vorbescheid oder städte-baulicher Vorbescheid er-lischt mit Wirk-samkeit der Baugeneh-migung.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schrift-lichen Antrag je-weils um zwei Jahre ver-län-gert werden. Die Frist kann auch rück-wirkend ver-längert wer-den, wenn der An-trag vor Frist-ablauf bei der Bauaufsichtsbehörde einge-gangen ist.

§ 79
Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeig-net und bestimmt sind, an verschie-denen Orten wieder-holt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrich-tungen und Bau-gerü-ste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen einer Aus-füh-rungsge-nehmi-gung, bevor sie erstmals aufge-stellt und in Gebrauch genom-men wer-den. Dies gilt nicht für Flie-gen-de Bau-ten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, sowie für Zelte bis zu einer Grund-flä-che von 75 m².

(3) Die Ausführungsgenehmi-gung wird von der obersten Bau-auf-sichtsbehörde er-teilt. Hat der Antragsteller im Land Bran-den-burg keine Haupt-woh-nung oder keine gewerb-liche Nie-der-las-sung, so ist die oberste Bauaufsichtsbehörde nur zustän-dig, wenn der Flie-gen-de Bau im Land Bran-den-burg erstmals auf-ge-stellt und in Ge-brauch ge-nom-men wer-den soll.

(4) Die Genehmigung wird für eine be-stimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre be-tragen darf. Sie kann auf schriftli-chen Antrag von der für die Erteilung der Ausfüh-rungs-geneh-migung zuständigen Behörde jeweils um bis zu fünf Jahre ver-längert werden; § 78 Ab-s. 2 Satz 2 gilt ent-spre-chend. Die Geneh-mi-gungen werden in ein Prüf-buch einge-tragen, dem eine Aus-ferti-gung der mit einem Genehmigungs-ver-merk zu versehen-den Bau-vorlagen beizu-fü-gen ist. Aus-füh-rungsgeneh-migungen der Länder der Bundesrepu-blik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.

(5) Der Inhaber der Ausfüh-rungsgeneh-mi-gung hat den Wech-sel sei-nes Wohnsitzes oder sei-ner gewerblichen Nie-derlassung oder die Über-tra-gung eines Fliegenden Baues an Dritte der obersten Bauaufsichtsbehörde anzu-zei-gen. Die oberste Bauauf-sichtsbe-hörde trägt die Ände-run-gen in das Prüfbuch ein. War die oberste Bau-aufsichtsbehörde bisher nicht zuständig, so teilt sie die Än-derung und den Wechsel der Zuständig-keit der bisher zu-stän-di-gen Be-hör-de mit.

(6) Fliegende Bauten, die nach Ab-satz 2 Satz 1 einer Ausfüh-rungsgeneh-migung be-dür-fen, dürfen unbeschadet ande-rer Vor-schrif-ten nur in Ge-brauch genommen wer-den, wenn ihre Auf-stellung der unteren Bauauf-sichtsbehörde des Auf-stellungs-ortes unter Vorlage des Prüf-bu-ches angezeigt ist. Die Bauauf-sichts-behörde kann die Inbetriebnah-me dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhän-gig ma-chen. Das Er-gebnis der Abnah-me ist in das Prüfbuch ein-zutragen. In der Ausfüh-rungs-genehmi-gung kann bestimmt werden, daß Anzei-gen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefähr-dung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

(7) Die für die Erteilung der Ge-brauchs-abnah-me zuständige untere Bauaufsichts-behörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten unter-sagen, so-weit dies nach den örtli-chen Verhält-nissen oder zur Abwehr von Gefah-ren erfor-der-lich ist, insbesondere weil die Be-triebs-sicherheit oder Standsi-cherheit nicht oder nicht mehr gewähr-leistet ist oder weil von der Ausfüh-rungs-genehmi-gung abgewi-chen wird. Wird die Auf-stellung oder der Ge-brauch aufgrund von Mängeln am Flie-genden Bau unter-sagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutra-gen. Die ausstel-lende Behörde ist zu benach-richtigen, das Prüf-buch ist einzuziehen und der aus-stellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungs-gemäßer Zustände in-nerhalb ange-messener Frist nicht zu erwar-ten ist.

(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besu-chern betreten und länge-re Zeit an einem Aufstel-lungsort betrieben werden, kann die für die Ge-brauchsabnah-me zustän-dige Bau-auf-sichtsbehörde aus Grün-den der Sicher-heit Nachabnah-men durchführen. Das Er-gebnis der Nach-abnahme ist in das Prüf-buch einzutra-gen.

(9) § 68 Abs. 2 und 4 und § 83 Ab-s. 1 und 3 gelten ent-spre-chend.

§ 80
Zustimmung zu Vorhaben öf-fentlicher Bau-herren

(1) Bauvorhaben des Bundes und des Lan-des be-dür-fen kei-ner Ge-neh-mi-gung, Über-wa-chung und Bauzu-stands-besich-ti-gung, wenn

  1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Ent-wurfsarbeiten und die Bau-überwa-chung einer Baudienststelle übertra-gen hat und
  2. die Baudienststelle mit einem Beamten mit der Befähi-gung zum höhe-ren bau-tech-nischen Verwal-tungsdienst und -mit son-stigen ge-eigneten Fach-kräften aus-reichend be-setzt ist. An Stelle eines Beamten des höhe-ren bau-technischen Ver-wal-tungsdien-stes kann eine Per-so-n mit Hoch-schul-ab-schluß im Bauin-ge-nieur-we-sen oder in Architektur be-schäf-tigt wer-den, die die erfor-derli-chen Kennt-nisse der Bau-tech-nik, der Bau-ge-staltung und des öffent-li-chen Bau-rechts hat.

Solche baulichen Anlagen be-dürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichts-be-hörde, wenn sie sonst ge-neh-mi-gungs-pflich-tig wären (Zu-stim-mungs-ver-fahren).

(2) Für das Zustimmungsver-fahren gelten § 68 Abs. 1 bis 4 und die §§ 71 bis 78 entspre-chend. Für die Ent-scheidung nach § 37 Abs. 1 des Bauge-setzbuches ist die oberste Bauaufsichts-be-hörde zuständig. Vor der Entschei-dung ist die Ge-meinde zu hö-ren.

(3) Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12 bis 56 sowie die bautechnischen Nach-weise -nicht geprüft. Der öf-fent-li-che Bau-herr trägt die Ver-ant-wor-tung, daß Ent-wurf, Aus-füh-rung und Zu-stand der bauli-chen An-lagen sowie ande-rer Anlagen und Einrich-tun-gen den öf-fent-lich-recht-lichen Vor-schrif-ten ent-spre-chen. Die Baudienst-stelle nimmt inso-weit die Auf-gaben und Befug-nisse einer unte-ren Bauaufsichts-behörde nach § 64 Abs. 2 und 3 wahr.

(4) Über Abweichungen nach § 72 und Aus-nahmen und Be-freiungen nach § 31 des Bau-ge-setzbuches sowie über er-laub-nis-pflichti-ge Maß-nah-men nach § 15 Abs. 4 des Branden-bur-gischen -Denkmalschutzge-set-zes ent-scheidet die ober-ste Bau-aufsichtsbehörde im Zu-stim-mungs-ver-fah-ren.

(5) Bauliche Anlagen, die der Lan-des-ver-teidi-gung dienen und in militärischen Sicherheits-bereichen liegen, sind ab-wei-chend von den Ab-sät-zen 1 und 2 der obersten Bauaufsichts-behörde vor Baube-ginn in ge-eig-ne-ter Weise zur Kennt-nis zu bringen. Die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuches erteilt die ober-ste Bauauf-sichtsbehörde. Im übri-gen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 79 Abs. 2 bis 9 findet auf Flie-gende Bau-ten, die der Landesverteidigung die-nen, keine An-wen-dung.

Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 81
Baueinstellung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ein-stel-lung der Bau-arbeiten anordnen, wenn

  1. die Ausführung eines genehmi-gungsbe-dürftigen oder nach § 80 zustim-mungs-be-dürfti-gen Bauvor-ha-bens entgegen den Vor-schrif-ten des § 74 Abs. 7 und 9 be-gon-nen wurde,
  2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den geneh-mig-ten Bauvor-lagen abge-wi-chen oder gegen baurechtliche Vor-schrif-ten verstoßen wird,
  3. Bauprodukte verwendet werden, die nach § 20 nicht ge-han-delt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen oder
  4. Bauprodukte verwendet werden, die unbe-rechtigt mit dem CE‑Zeichen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü‑Zei-chen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bau-arbeiten trotz einer schrift-lich oder mündlich ver-fügten Ein-stel-lung fortgesetzt, so kann die Bau-auf-sichts-behörde die Baustelle versie-geln oder die an der Baustelle vorhan-de-nen Bau-pro-duk-te, Gerä-te, Maschinen und Bau-hilfsmit-tel in amtli-chen Gewahr-sam brin-gen.

§ 82
Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Werden bauliche Anlagen im Wider-spruch zu öffentlich-recht-lichen Vorschriften er-rich-tet oder geändert, so kann die Bauauf-sichts-behör-de die teilweise oder voll-stän-dige Be-seiti-gung der bauli-chen Anlagen anord-nen, wenn nicht auf andere Weise recht-mäßige Zustände herge-stellt werden kön-nen. Wer-den bauli-che An-lagen im Wider-spruch zu öffent-lich-rechtli-chen Vor-schriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer bau-lichen Anlage auch dann anord-nen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentli-ches oder schutz-würdiges priva-tes Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht. Für Grund-stücke gilt § 9 Abs. 1 ent-sprechend.

(3) Absatz 1 gilt für Werbe-anlagen und Wa-renautomaten ent-spre-chend.

§ 83
Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichts-be-hörde kann die Ein-haltung der öf-fent-lich-rechtlichen Vor-schrif-ten und Anforderungen und die ord-nungs-gemä-ße Erfül-lung der Pflich-ten der am Bau Beteilig-ten überprü-fen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden und die von ihr Beauftragten können Proben von Bau-pro-duk-ten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, ent-nehmen und prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauf-trag-ten Personen ist jeder-zeit Einblick in die Ge-neh-migungen, Zulassungen, Prüfzeug-nis-se, Über-einstim-mungserklä-rungen, Überein-stim-mungs-zerti-fi-kate, Überwachungsnach-weise, Zeug-nisse und Aufzeichnun-gen über die Prü-fungen von Bauprodukten, in die Bautagebü-cher und an-dere vorgeschriebe-ne Auf-zeichnun-gen zu ge-wäh-ren.

§ 84
Bauzustandsbesichtigung

(1) Die Fer-tigstellung des Rohbaus und die ab-schlie-ßende Fertig-stellung genehmigungs-pflichti-ger bauli-cher Anlagen sind der Bau-auf-sichtsbehör-de vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauauf-sichtsbehörde eine Besichti-gung des Bauzu-standes zu ermögli-chen. Der Rohbau ist fertig-gestellt, wenn die tragenden Teile, Schorn-stei-ne, Brandwände, not-wendige Treppen und die Dachkon-struk-tion voll-endet sind. Zur Be-sichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsi-cherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schall-schutz sowie für die Abwasserbesei-ti-gung we-sentlich sind, der-art offen zu halten, daß Maße und Aus-füh-rungs-art geprüft wer-den können. Die abschlie-ßende Fertigstel-lung umfaßt auch die Fertigstel-lung der Wasserver-sorgungs- und Ab-was-serbeseiti-gungs-anla-gen. Der Bauherr hat für die Besichti-gung und die damit ver-bunde-nen mög-lichen Prüfungen die erfor-derlichen Arbeits-kräfte und Geräte bereit-zustellen.

(2) Ob und in welchem Umfang eine Be-sichti-gung nach Ab-satz 1 durch-geführt wird, bleibt dem Ermessen der Bau-auf-sichts-be-hör-de über-lassen. Über das Ergebnis der Besich-ti-gung ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheini-gung auszustel-len.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Ab-satz 1 hinaus ver-lan-gen, daß ihr oder einem Beauf-tragten Beginn und Been-digung be-stimm-ter Bauarbeiten angezeigt werden.

(4) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 ge-nannten Zeitpunkt der Fertig-stellung des Roh-baus begonnen werden, soweit die Bau-aufsichtsbehör-de nicht einem früheren Be-ginn des Innenaus-baus zuge-stimmt hat.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann ver-lan-gen, daß bei Bau-aus-füh-rungen die Arbei-ten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst be-nutzt werden, wenn sie von ihr oder ei-nem beauf-tragten Sachver-ständigen geprüft wor-den sind.

(6) Nach Fertig-stellung des Rohbaus ist die Eignung der Schorn-steine, nach ab-schlie-ßen-der Fertigstellung sind die Brandsi-cher-heit und die sichere Abführung der Ver-bren-nungs-gase sowie die Funk-tions- und Brand-sicherheit der Lüftungs-anlagen vom Be-zirks-schornstein-feger-meister schriftlich zu beschei-nigen.

(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungs-gemäß fertigge-stellt und sicher benutzbar ist, frühe-stens jedoch eine Woche nach dem in der Anzei-ge nach Ab-satz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstel-lung. Die Bau-auf-sichtsbehörde soll gestat-ten, daß die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentli-chen Si-cher-heit oder Ordnung Bedenken nicht beste-hen.

§ 85
Verbot unrechtmäßig gekenn-zeich-neter Bauprodukte

Sind Bau-produkte ent-gegen § 25 mit dem Ü‑Zeichen gekenn-zeich-net, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Ver-wen-dung dieser Bau-produk-te untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder be-sei-ti-gen lassen.

§ 86
Anpassung bestehender bauli-cher An-lagen

(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Le-ben oder Gesundheit erfor-der-lich ist, kann die Bauauf-sichtsbehörde die Vorschrif-ten dieses Gesetzes oder die auf-grund dieses Gesetzes er-lassenen Vor-schriften auch auf beste-hende bauliche An-lagen und andere Anlagen und Einrich-tungen anwenden.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich ge-ändert werden, so kann gefor-dert werden, daß auch die nicht unmittelbar berühr-ten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vor-schrif-ten in Einklang ge-bracht werden, wenn

  1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entspre-chen, mit den beab-sichtigten Arbeiten in einem konstruk-ti-ven Zu-sam-menhang stehen und
  2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Ar-bei-ten nicht be-rühr-ten Teilen der baulichen Anlage keine un-zu-mutbaren Mehrkosten verursacht.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 87
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungs-wid-rig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-läs-sig

  1. einer nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, § 88 Abs. 3 oder 4 Nr. 2 und 3 er-lasse-nen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Ab-s. 1 und 3 erlas-senen Satzung zuwi-der-han-delt, sofern die Rechts-ver-ord-nung oder die Satzung für einen be-stimm-ten Tatbe-stand auf diese Bußgeldvor-schrift ver-weist,
  2. einer vollziehbaren schriftlichen Anord-nung der Bauauf-sichts-behörde zuwider-handelt, die aufgrund dieses Ge-setzes oder aufgrund einer nach diesem Ge-setz zulässigen Rechtsverordnung oder Sat-zung erlassen wor-den ist, so-fern die Anord-nung auf diese Bußgeldvor-schrift ver-weist,
  3. bei der Errichtung oder dem Be-trieb einer Bau-stelle ent-gegen dem § 14 Abs. 3 oder 4 Schutzmaß-nah-men nicht durch-führt oder durch-füh-ren läßt oder entgegen § 14 Abs. 5 Abgrenzun-gen, Warn-zei-chen oder Sc-hutz-vor-rich-tun-gen nicht auf-ste-llt oder an-bringt oder aufstellen oder an-bringen läßt,
  4. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 74) oder Teilbau-ge-neh-migung (§ 75) oder ab-weichend davon bauliche An-lagen errich-tet, ändert, be-nutzt, abbricht oder in ihrer Nutzung ändert,
  5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsge-neh-migung (§ 79 Abs. 2) in Ge-brauch nimmt oder ohne Anzeige und Ab-nah-me (§ 79 Abs. 6) in Ge-brauch nimmt,
  6. entgegen der Vorschrift des § 69 Abs. 4 oder des § 74 Abs. 7 mit der Bau-ausführung be-ginnt, ent-gegen der Vor-schrift des § 84 Abs. 4 mit dem In-nen-ausbau be-ginnt oder entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 7 Satz 1 bauli-che An-lagen be-nutzt,
  7. entgegen § 20 Abs.1 Nr. 1 Bauproduk-te ohne das Ü‑Zei-chen verwendet,
  8. entgegen § 24 Bauarten ohne die erfor-derli-che allgemeine bauaufsicht-liche Zulas-sung oder Zustim-mung im Einzel-fall anwendet,
  9. entgegen § 25 Abs. 4 Bauprodukte mit dem Ü‑Zeichen kenn-zeichnet, ohne daß die Voraussetzungen zur Abgabe einer Übereinstimmungserklä-rung (§ 26) vor-liegen oder ohne daß ein Über-ein-stim-mungs-zertifikat (§ 27) erteilt ist,
  10. als Bauherr oder als dessen Vertreter ent-ge-gen der Vor-schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baube-stim-mun-gen nicht beachtet, ent-gegen der Vor-schrift des § 58 Abs. 1 Satz 2 keinen Entwurfs-verfas-ser, Unter-neh-mer und Bauleiter be-stellt, ent-gegen der Vor-schrift des § 58 Abs. 2 Satz 3 ge-nehmi-gungs-bedürf-ti-ge Ab-bruch-arbei-ten in Selbst- oder Nachbarschafts-hilfe aus-führt, ent-gegen der Vorschrift des § 58 Abs. 4 den Wechsel des Bauherrn nicht anzeigt, ent-gegen den Vorschrif-ten des § 74 Abs. 9, des § 84 Abs. 1 Satz 1 oder des § 84 Abs. 3 seiner Anzei-ge-pflicht aus § 58 Abs. 1 Satz 3 nicht nach-kommt,
  11. als Entwurfsverfasser oder Fachplaner oder als des-sen Ver-treter entge-gen der Vor-schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baube-stim-mungen nicht beachtet oder der Vor-schrift des § 59 Abs. 1 Satz 3 zuwi-der-handelt,
  12. als Unternehmer oder als dessen Ver-treter bei den von ihm über-nommenen Arbeiten entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Tech-nischen Baubestimmun-gen nicht beach-tet oder der Vorschrift des § 61 Abs. 1 zuwi-der-han-delt,
  13. als Bauleiter oder als dessen Ver-treter entge-gen der Vor-schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Bau-bestim-mun-gen nicht beachtet oder der Vor-schrift des § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwi-der-handelt,
  14. entgegen § 42 Abs. 10 Nr. 2 Feuerungs-anla-gen oder An-lagen zur Abfüh-rung von Verbrennungsgasen orts-fester Verbrennungsmoto-ren in Be-trieb nimmt, ohne daß der Bezirksschorn-stein-fegermeister die Eignung des Schorn-steins, die Brand-si-cherheit und die sichere Ab-führung der Verbrennungsgase schriftlich bescheinigt hat.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wis-sen un-richtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unter-lagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vor-gesehe-nen Verwal-tungsakt zu erwir-ken oder zu verhin-dern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deut-sche Mark geahn-det werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrig-keit nach Ab-satz 1 Nr. 8 bis 10 be-gangen worden, so kön-nen Gegenstände, auf die sich die Ord-nungs-wid-rigkeit bezieht, eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-setzes über Ord-nungs-wid-rig-kei-ten ist die untere Bauauf-sichts-behör-de.

Teil 7
Rechtsverordnungen und örtli-che Bauvorschriften, Schluß-vor-schriften

§ 88
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Zur Verwirkli-chung der in § 3 Abs. 1 bis 3 bezeichne-ten Anforde-run-gen wird das für die Bauaufsicht zuständige Mit-glied der Landesregierung ermäch-tigt, durch Rechtsver-ord-nung Vor-schriften zu er-lassen über

  1. die nähere Bestimmung allgemeiner An-forderun-gen in den §§ 4 bis 19 und 29 bis 53,
  2. die nähere Bestimmung allgemeiner An-forderun-gen in § 42, insbesonde-re über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Ver-tei-lung von Wärme oder zur Warm-was-ser-ver-sor-gung sowie über deren Be-trieb, über Brennstoff-leitungs-anlagen, über Auf-stell-räume für Feuer-stätten, Verbren-nungs-moto-re und Ver-dichter sowie über die Lagerung von Brennstof-fen,
  3. besondere Anforderungen oder Erleich-te-rungen, die sich aus der beson-deren Art oder Nutzung der baulichen An-lagen und Räume für die Er-rich-tung, die Ände-rung, die In-stand-hal-tung, den Be-trieb und die Benut-zung ergeben (§§ 55 und 56), sowie über die An-wendung solcher Anforderun-gen auf beste-hende bauliche Anlagen dieser Art,
  4. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprü-fung von An-lagen, die zur Ver-hütung erhebli-cher Gefahren oder Nach-teile ständig ordnungs-gemäß in-standge-setzt und in-standge-hal-ten wer-den müs-sen und die Er-stre-kung dieser Nach-prü-fungs-pflicht auf beste-hende Anlagen,
  5. die Anwesenheit fachkun-diger Personen beim Be-trieb tech-nisch schwie-ri-ger bauli-cher Anlagen und Einrichtun-gen, wie Bühnen-betriebe und tech-nisch schwierige Flie-gende Bauten,
  6. den Nachweis der Befähi-gung der in Nr. 5 ge-nannten Per-so-nen.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung wird ermächtigt, zu Verfahren, für die die Zustän-digkeit der Bauauf-sichtsbehörden gegeben ist, durch Rechts-verord-nung Vor-schrif-ten zu erlas-sen über

  1. die erforderlichen An-träge, Anzeigen, Nach-weise und Be-schei-nigun-gen,
  2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvor-la-gen,
  3. soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen.

Er kann dabei für verschiede-ne Arten von Bauvorhaben un-ter-schiedli-che Anforderun-gen und Verfahren festlegen.

(3) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzu-schrei-ben, daß die am Bau Beteilig-ten (§§ 58 bis 62) zum Nach-weis der ordnungs-ge-mäßen Bau-ausführung Beschei-ni-gungen, Bestätigun-gen oder Nach-weise des Entwurfsverfas-sers, der Unter-nehmer, des Bau-leiters, von Sach-ver-stän-digen, sach-ver-ständi-gen Stel-len oder Be-hörden über die Einhal-tung bauaufsicht-licher An-forderun-gen vor-zulegen ha-ben.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichte-rung oder Be-schleunigung des bau-aufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bau-auf-sichts-behörden durch Rechtsverord-nung Vorschrif-ten zu erlassen über

  1. weitere und weitergehen-de Ausnahmen von der Genehmi-gungs-pflicht,
  2. die Veränderung des Bau-genehmigungsverfahrens sowie die Einführung eines vom Baugenehmi-gungsverfahren abwei-chenden Verfahrens für Gebäu-de geringer Höhe, die überwiegen-d zu Wohn-zwecken genutzt werden; dabei kann vor-geschrie-ben wer-den, daß auf die behörd-liche Prü-fung der Ein-hal-tung von Vor-schrif-ten der Teile 2 und 3 dieses Ge-setzes ganz oder teil-weise ver-zichtet wird,
  3. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautech-ni-schen Prüfung bei bestimm-ten Arten von Bauvorhaben,
  4. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauauf-sichtsbe-hörde im Rahmen des bauauf-sicht-lichen Verfahrens ein-schließ-lich der Bauüberwachung und Bauzu-stands-besichti-gung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.

Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 erge-hen im Beneh-men mit dem zu-ständigen Fachausschuß des Landtages.

(5) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung Vor-schrif-ten für Sach-verständige zu erlas-sen über

  1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständi-gen tätig wer-den,
  2. die Anforderungen an die Sachverständigen insbe-sondere in bezug auf deren Aus-bildung, Fach-kenntnisse, Berufs-erfah-rung, persönliche Zuver-lässigkeit sowie Fort- und Weiter-bil-dung,
  3. das Anerkennungsverfah-ren, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen,
  4. die Überwachung der Sachverständigen,
  5. die Übertragung der Be-fugnis zur Anerkennung und Über-wa-chung auf eine der obersten Bauauf-sichtsbehörde nach-geord-nete Behörde oder auf Dritte,
  6. die Festsetzung einer Altersgrenze,
  7. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversiche-rung so-wie
  8. die Vergütung der Sach-verständigen.

(6) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung

  1. das Ü‑Zeichen (§ 25 Abs. 4) festzulegen und zu diesem Zei-chen zu-sätzliche Angaben zu verlangen,
  2. das Anerkennungsverfah-ren nach § 28 Abs. 1, die Vor-aus-set-zungen für die An-erken-nung, ihren Widerruf und ihr Er-lö-s-chen zu regeln, insbe-sondere auch Al-ters-gren-zen festzu-le-gen, sowie eine aus-reichen-de Haft-pflichtver-siche-rung zu for-dern.

(7) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung die Zu-stän-digkeit für

  1. die Zustimmung im Ein-zelfall (§§ 23 und 24),
  2. die Erteilung von Typen-prüfungen (§ 71 Abs. 7),
  3. die Genehmigung Fliegen-der Bauten (§ 79),
  4. die Prüfung bautechni-scher Nachweise besonde-ren Schwie-rig-keitsgra-des, einschließlich der Bauüberwachung und Bau-zu-standsbesichtigung,
  5. die Zustimmung zu Vorha-ben öffentlicher Bau-herren (§ 80) oder
  6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in bauauf-sichtlichen Ange-legenheiten

zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung auf eine der ober-sten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde zu übertra-gen.

(8) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Mini-ster des In-nern und im Beneh-men mit dem Landkreis die Aufga-ben der unteren Bauaufsichts-be-hörde für das Gebiet einer kreis-angehörigen Stadt oder eines Amtes mit mehr als 25 000 Einwohnern durch Rechtsver-ord-nung auf die Stadt oder das Amt zu über-tragen, wenn

  1. Anzahl und Umfang der bauaufsichtlichen Ver-fahren den Auf-bau einer eigenen unteren Bauaufsichtsbehörde recht-fer-ti-gen,
  2. die Stadt oder das Amt den Nachweis einer sach-gerech-ten, wirtschaftli-chen und wirk-samen Auf-gabenwahrneh-mung erbringt, insbesondere die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 erfüllt und
  3. die Leistungskraft der Landkreise nicht gefähr-det wird.

(9) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan-des-regie-rung wird ermächtigt, im Ein-ver-nehmen mit dem für den Vollzug des Geräte-sicher-heitsgesetzes oder des Ener-giewirt-schafts-geset-zes zuständigen Mitglied der Lan-desregierung durch Rechts-ver-ordnung zu be-stim-men, daß die Anforderun-gen, die durch auf-grund des § 11 des Gerä-tesi-cher-heits-geset-zes oder des Energiewirtschafts-gesetzes ergange-ne Rechts-ver-ord-nun-gen an Anlagen und Ein-rich-tungen gestellt werden, ent-spre-chend für bauli-che An-lagen sowie andere Anlagen und Ein-rich-tun-gen gelten, die weder ge-werb-lichen noch wirt-schaft-li-chen Zwecken die-nen und in deren Gefah-ren-bereich auch keine Arbeitneh-mer be-schäf-tigt werden. Er kann auch die Verfah-rensvor-schrif-ten dieser Ver-ord-nungen für anwend-bar erklären oder selbst das Ver-fahren bestim-men sowie Zu-stän-digkei-ten und Gebüh-ren regeln. Dabei kann er auch vor-schrei-ben, daß danach zu er-teilen-de Er-laub-nisse die Bauge-nehmi-gung oder die Zu-stim-mung nach § 80 ein-schließlich der zu-gehörigen Abweichun-gen, Ausnahmen und Befrei-ungen ein-schlie-ßen so-wie der § 12 Abs. 2 des Gerä-te-sicher-heits-gesetzes in-so-weit An-wen-dung fin-det.

§ 89
Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Ge-mein-den können ört-liche Bauvor-schriften erlas-sen über

  1. die äußere Gestaltung baulicher An-lagen sowie von Wer-bean-lagen und Waren-auto-ma-ten im Ge-meindegebiet oder bestimm-ten Teilen des Ge-meindegebietes, soweit dies zur Verwirklichung bauge-stal-teri-scher und städte-bauli-cher Ab-sich-ten, insbeson-dere zur Gestal-tung des Straßen-, Orts- oder Land-schafts-bildes erforderlich ist,
  2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbean-lagen und Waren-auto-maten zum Schutz bestimmter Bau-ten, Stra-ßen, Plätze oder Orts-teile von geschichtli-cher, künst-le-rischer oder städte-bau-licher Bedeu-tung sowie von Bau-denk-mälern und Natur-denkmä-lern,
  3. die Lage, Größe und Aus-stattung von Kin-der-spiel-pät-zen,
  4. die Gestaltung der Gemeinschafts-anla-gen, der Kinderspiel-plätze, der La-ger-, Ab-stell- und Camping-plät-ze, der Stell-plätze für Kraft-fahr-zeu-ge, der Ab-stell-plätze für Fahr-rä-der, der Stellplätze für be-wegli-che Abfall-- und Wert-stoff-behäl-ter, der Lärm-schutz-anla-gen, der unbebauten Flä-chen der bebauten Grund-stücke und die gärtne-rische Ge-stal-tung von Vorgärten,
  5. die Not-wendigkeit oder dasVerbot von Ein-frie-dungen und die Art, die Ge-stal-tung und die Höhe von Einfrie-dungen,
  6. die Einführung einer Genehmigungs-pflicht für ansonsten nach § 67 Abs. 8 ge-neh-mi-gungs-freie Wer-bean-lagen in beson-ders schutzwürdigen Ge-bieten.

Örtliche Bauvorschriften über Werbean-lagen kön-nen sich auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken sowie be-stimm-te Ar-ten von Wer-bean-lagen und Wa-ren-auto-maten ausschließen oder sich auf Teile bauli-cher An-lagen oder auf be-stimmte Farben be-schränken.

(2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau-vor-schrif-ten an-dere als die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Ab-stands-flä-chen festsetzen. Eine gerin-gere Tiefe der Abstands-flä-chen darf nur zur Wah-rung der bau-histo-rischen Be-deu-tung oder der son-sti-gen erhal-tens-werten Eigen-art eines bestimmten Ortsteiles fest-ge-setzt wer-den. Brand-schutz, Belich-tung und Be-lüf-tung dür-fen nicht beeinträch-tigt wer-den.

(3) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau-vor-schriften in be-stimm-ten Teilen des Ge-mein-de-ge-bie-tes oder für be-stimmte Nut-zun-gen die Herstel-lung von Stell-plätzen und Gara-gen für Kraftfahrzeuge untersagen oder ein-schrän-ken, wenn

  1. Gründe des Verkehrs oder städte-bauli-che Grün-de dies recht-fertigen und
  2. sichergestellt ist, daß zusätz-liche Park-ein-rich-tun-gen für die allgemei-ne Benut-zung oder Gemein-schaftsanlagen in aus-rei-chen-der Zahl und Größe sowie in ge-eigne-ter Be-schaf-fen-heit zur Verfü-gung stehen, die in zumutbarer Entfer-nung von dem Bau-grundstück oder am Rand der von der Satzung erfaßten Ge-bietsteile oder in der Nähe von Halte-stellen leistungs-fähiger öffentlicher Ver-kehrs-mittel liegen, die diese Park-ein-rich-tungen oder Ge-mein-schaft-sanlagen mit den Gebiets-teilen ver-binden.

(4) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau-vor-schriften be-stimmen, daß in der Gemeinde oder für Teile der Gemeinde oder für be-stimmte Arten von Bauvorhaben Abstell-plätze für Fahr-räder herge-stellt und bereit-ge-halten werden müssen. Sie kann dabei auch die er-for-derliche Zahl und die Grö-ße, die Lage und die Ausstat-tung dieser Abstellplätze festle-gen.

(5) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau-vorschriften be-stimmen, daß in Gebieten, in denen es aus Gründen des § 16 bis 18 erfor-derlich ist, be-stimmte Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen im Sinne dieser Bestimmungen oder zur Vermeidung oder zur Minde-rung solcher Einwirkun-gen zu treffen sind.

(6) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau-vorschriften die Ablöse-be-träge für Kinder-spiel-plätze und für Stell-plätze und Garagen für Kraft-fahr-zeuge bestimmen.

(7) Die Gemeinde erläßt die örtlichen Bau-vor-schriften als Sat-zung. Vor dem Erlaß der Satzung ist den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gele-genheit zur Stel-lungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Sat-zung ist der Sonderauf-sichtsbe-hör-de (§ 63 Abs. 2 und 3 Satz 2) anzuzeigen. § 11 Abs. 3 des Baugesetz-bu-ches gilt ent-sprechend.

(8) Örtliche Bauvorschriften nach den Absät-zen 1 bis 5 kön-nen auch in

  1. einen Bebauungs-plan,
  2. eine Sat-zung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 -des Bau-ge-setzbuches oder
  3. eine Satzung über den Vorha-ben- und Er-schlie-ßungs-plan nach § 7 des Maß-nah-menge-setzes zum Baugesetzbuch

als Fest-set-zun-gen auf-ge-nom-men wer-den. Für die Festsetzun-gen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ver-fah-rens-vor-schriften des Bau-ge-setzbu-ches, für die Festsetzungen nach Satz 1 Nr. 3 sind die Verfahrens-vor-schriften des Maßnah-mengeset-zes zum Baugesetzbuch ent-sprechend an-zu-wen-den.

(9) Gestalterische Anforde-rungen können inner-halb der örtli-chen Bau-vor-schrif-ten auch in Form zeichneri-scher Dar-stel-lungen ge-stellt wer-den. Ihre Be-kannt-gabe kann da-durch er-setzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschrif-ten bei der Ge-meinde zur Einsicht ausge-legt wird; hierauf ist in den ört-lichen Bauvor-schrif-ten hinzu-wei-sen.

§ 90
Ersetzung des gemeindlichen Einverneh-mens

(1) Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bau-aufsichtsbe-hörde ist, ihr nach § 72 Abs. 3 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 6 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetz-buches erfor-der-liches Ein-ver-nehmen rechts-wid-rig versagt, soll die Bau-auf-sichts-behörde im Einver-nehmen mit der Kom-mu-nalauf-sichtsbehörde das fehlende Einver-neh-men der Ge-meinde erset-zen. Dies gilt nicht für das Amt als untere Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde ist vor Er-setzung des Einvernehmens- anzu-hören. Dabei ist ihr Ge-legenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

(3) Die Genehmigung, mit der die planungsrechtliche Zuläs-sigkeit des Vorhabens festge-stellt wird, gilt zugleich als Er-satz-vor-nahme im Sinne des § 127 der Ge-meinde-ord-nung. Sie ist insoweit zu begründen.

(4) Abweichend von § 131 der Gemeindeord-nung kann die Ge-meinde die Ersetzung des Einvernehmens durch Wi-der-spruch gegen die Genehmigung anfech-ten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gel-ten entsprechend für das Wi-der-spruchsver-fah-ren.

§ 91
Übergangsvorschriften

(1) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisheri-gem Recht erteilten allgemeinen bauauf-sicht-lichen Zulas-sungen und Prüfzei-chen gelten als all-gemeine bauaufsichtliche Zulas-sun-gen nach § 21.

(2) Personen, Stellen, Über-wachungsge-mein-schaften oder Behörden, die bisher zu Prüf-stellen bestimmt oder als Über-wa-chungs-stellen anerkannt waren, gelten für ihren bis-herigen Auf-gabenbereich wei-terhin als Prüf‑ oder Über-wachungs-stel-len nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4. Die Prüf-stel--len nach Satz 1 gelten bis zum 31. De-zem-ber 1996 auch als Prüf-stellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwa-chungsge-mein-schaf-ten oder Behör-den, die nach bis-heri-gem Recht für die Fremd-über-wachung aner-kannt -waren, gelten für ihren bisherigen Auf-gabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als aner-kann-te Zertifi-zierungs-stellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(3) Überwachungszeichen, mit denen Bau-produkte vor In-krafttreten dieses Ge-setzes gekenn-zeichnet wurden, gelten als Ü‑Zei-chen nach § 25 Abs. 4.

(4) Prüfzeichen und Überwa-chungs-zei-chen aus anderen Län-dern, in denen die Prüf-zei-chen‑ und Überwachungs-pflichten nach bishe-rigem Recht noch bestehen, gel-ten als Ü‑Zei-chen nach § 25 Abs. 4.

(5) Ü‑Zeichen nach § 25 Abs. 4 gelten für Bauproduk-te, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Über-wachung erfor-derlich waren, als Prüf-zei-chen und Überwa-chungszei-chen nach bisheri-gem Recht, so lange in anderen Län-dern die Prüf-zei-chen‑ und Überwa-chungs-pflicht nach bis-he-rigem Recht noch besteht.

(6) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüf-zei-chen‑ noch überwa-chungs-pflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Überein-stimmungsnach-weises nach § 25 Abs. 1.

(7) Die bestehenden Baula-stenverzeichnisse erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

(8) Typengenehmigungen der Länder der Bun-des-repu-blik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.

(9) Das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen bleibt zu-ständige Widerspruchsbehör-de für den Erlaß eines Wider-spruchs-bescheids in den bau-aufsichtlichen Verfahren, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Widerspruch erhoben wurde.

(10) Bis zum 31. Dezember 1997 sind abweichend von § 89 Abs. 7 Satz 3 die örtlichen Bauvorschriften der für die Ge-neh-migung von Bebauungsplä-nen zuständigen höheren Verwaltungsbehörde nach dem Bau-gesetzbuch anzuzeigen.

(11) Die Übertragung der Auf-gaben durch Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 8 kann frühe-stens mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 1998 erfol-gen.

§ 92
Folgeänderungen

Das Brandenburgische Straßenge-setz vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    "Die Widmung einer Stra-ße für den öffentli-chen Ver-kehr verfügt

    1. für Landes-straßen die obere Stra-ßen-baube-hör-de,
    2. für Kreisstraßen der Kreis oder die kreisfreie Stadt,
    3. für Gemeindestraßen oder sonstige öf-fentliche Straßen die Ge-meinde."

  2. § 10 Abs. 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt:

    "(2) Die Straßenbaube-hörde trägt die Verant-wortung, daß die Her-stellung und die Unter-hal-tung der Straßen den Er-for-der-nissen der Si-cherheit und Ordnung genügen. Die Tech-ni-schen Baubestim-mun-gen und die anerkann-ten Re-geln der Baukunst und der Technik sind zu beachten. Die Straßen-bau-behörde kann be-stimm-te Auf-gaben auf beson-dere Sach-ver-stän-di-ge über--tra-gen; dies gilt für die Ver-wal-tung von Bundes-straßen ent-spre-chend.

    (3) Einer Ge-neh-mi-gung, Zu-stim-mung, An-zeige, Er-laub-nis, Über-wachung oder Ab-nahme be-darf es nicht, wenn die bau-li-chen Anlagen unter ver-ant-wortlicher Leitung einer Stra-ßen-baube-hör-de des Landes, eines Krei-ses oder einer Ge-mein-de hergestellt und un-ter-hal-ten werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die Neben-anlagen von Kreis- oder Ge-meinde-stra-ßen sind. Die zu Straßen kreisangehöriger Ge-mein-den gehörenden Kunstbau-ten, wie Brücken, Tun-nel, Stütz- oder Lärmschutz-wände und Treppen-anlagen, bedür-fen der Ge-nehmigung durch die Straßenbaubehörde des Krei-ses.

    (4) Werden Stra-ßen, Wege oder Plätze, die die Eigen-schaft einer öf-fentli-chen Straße erhal-ten sollen, aufgrund öf-fent-lich-recht-licher Ver-träge durch Drit-te hergestellt, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen-den, daß an-stel-le einer verant-wortli-chen Leitung eine bautechnische Ab-nahme durch die Stra-ßen-baube-hörde erfolgt.

    (5) Die Kreise und die kreisfreien Städ-te kön-nen durch öffentlich-rechtlichen Ver-trag die sich aufgrund der -Ab-sät-ze 2 und 3 Satz 3 erge-benden Aufgaben dem Land gegen Ersatz der entspre-chen-den Kosten über-tragen. Soweit eine Übertragung nach § 46 Abs. 3 erfolgt, wer-den diese Auf-gaben mit er-faßt."

§ 93
Inkrafttreten, Außerkrafttre-ten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

  1. das Gesetz zur Einfüh-rung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 950),
  2. das Gesetz über die Bau-ordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929),
  3. die Bauprüfein-schrän-kungsverordnung vom 28. August 1992 (GVBl. II S. 550)

außer Kraft.

Potsdam, den 1. Juni 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. Juni 1994 GVBl.I/94, [Nr. 12], S. 126
§§ 34, 67, 90 geändert durch Berichtigung vom 8. August 1994 GVBl.I/94, [Nr. 26], S. 404
Inhaltsübersicht, §§ 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 16, 17, 18, 20, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 39, 40, 41, 45, 49, 52, 53, 55, 56, 58, 60, 63, 64, 65, 67, 68, 70, 71, 72, 73, 74, 77, 78, 79, 80, 82, 87, 88, 89 geändert; §§ 8, 34, 36, 37, 69, Überschrift Teil 7, § 90 neu gefasst; § 91 eingefügt; bisheriger § 91 wird § 92 und geändert; bisherige §§ 92, 93 werden §§ 93, 94; nach § 94 Hinweis eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 GVBl.I/97, [Nr. 13], S. 124
Neufassung, Bekanntmachung vom 25. März 1998 GVBl.I/98, [Nr. 8], S. 82
§§ 71, 88 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 GVBl.I/02, [Nr. 7], S. 62, 74
Außer Kraft getreten am 1. September 2003 durch Gesetz vom 16. Juli 2003 GVBl.I/03, [Nr. 12], S. 210, 243

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