Gesetz über die Aufhebung des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetzes
Aktuelle Fassung
§ 1
Auflösung der Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg
(1) Die Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg werden zum 31. Dezember 2017 aufgelöst.
(2) Die zum 31. Dezember 2017 im Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg“ angesammelten Vermögenswerte werden dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ übertragen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. Dezember 2016 | GVBl.I/16, [Nr. 31] | |
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