Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsausführungsgesetz - AG-PStG Bbg)

Historische Fassung

§ 1
Zuständigkeit für die Erfüllung der personenstandsrechtlichen Aufgaben

(1) Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben werden von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (Aufgabenträger) als Auftragsangelegenheit wahrgenommen.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 21 Absatz 2a, 24 und 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Fachaufsichtsbehörde.

(3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.

§ 2
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über die Standesämter führen

  1. als untere Fachaufsichtsbehörden über die Ämter und amtsfreien Gemeinden die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden;
  2. als oberste Fachaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern.

(2) Geht der Bezirk eines Standesamtes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, liegt die Fachaufsicht bei der Fachaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Standesamt seinen Sitz hat.

§ 3
Kommunale Zusammenarbeit

(1) Die Aufgabenträger können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten.

(2) Die Anzeige der Zusammenarbeit nach § 41 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg erfolgt auch gegenüber der unteren Fachaufsichtsbehörde.

§ 3a
(aufgehoben)

§ 4
Übergangsvorschriften

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) bestehenden Standesamtsbezirke und gemeinsamen Standesamtsbezirke bestehen als Standesämter fort. Bei den in der Anlage genannten Standesämtern, deren Bezirk über ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde hinausgeht, gilt die Aufgabe als auf das Amt oder die amtsfreie Gemeinde übertragen, in dessen Verwaltungsbereich oder deren Gebiet das Standesamt seinen Sitz hat. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden tragen die Kosten der Standesämter nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl, soweit sie nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder treffen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der Übertragung gilt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg.

(2) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind nach dem Jahresabschluss durch das Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen weiter von der unteren Fachaufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren. Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis zum 30. Juni 1938 angelegten standesamtlichen Nebenregister.

Anlage zu § 4 Absatz 1:

StandesamtSitzzuständig für die standesamtlichen Aufgaben der amtsfreien Gemeinden und Ämter
Bad LiebenwerdaBad LiebenwerdaBad Liebenwerda, Röderland (Ortsteil Reichenhain)
BeelitzBeelitzBeelitz, Seddiner See
BeeskowBeeskowBeeskow, Friedland, Rietz-Neuendorf
Burg (Spreewald)Burg (Spreewald)Burg (Spreewald), Drebkau, Kolkwitz, Neuhausen/Spree
EichwaldeEichwaldeEichwalde, Schulzendorf, Zeuthen
ElsterwerdaElsterwerdaElsterwerda, Röderland (mit Ausnahme des Ortsteiles Reichenhain), Schradenland
FalkenseeFalkenseeDallgow-Döberitz, Falkensee, Schönwalde-Glien
Forst (Lausitz)/Döbern-LandForst (Lausitz)Döbern-Land, Forst (Lausitz)
Glienicke/NordbahnGlienicke/NordbahnGlienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land
GubenGubenGuben, Schenkendöbern
HennigsdorfHennigsdorfHennigsdorf, Oberkrämer
Hohen NeuendorfHohen NeuendorfBirkenwerder, Hohen Neuendorf
Königs WusterhausenKönigs WusterhausenBestensee, Heidesee, Königs Wusterhausen, Wildau
LiebenwaldeLiebenwaldeLiebenwalde, Löwenberger Land
Lübbenau-VetschauLübbenau/SpreewaldLübbenau/Spreewald, Vetschau/Spreewald
NauenNauenNauen, Wustermark
Neuenhagen bei BerlinNeuenhagen bei BerlinHoppegarten, Neuenhagen bei Berlin
PremnitzPremnitzMilower Land (Ortsteile Bahnitz, Bützer, Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn), Premnitz
RathenowRathenowMilower Land (Ortsteile Großwudicke, Schmetzdorf, Vieritz, Zollchow), Rathenow
SeelowSeelowSeelow, Seelow-Land
Spremberg/WelzowSprembergSpremberg, Welzow
TeltowTeltowKleinmachnow, Teltow
VeltenVeltenLeegebruch, Velten“
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. Oktober 2003 GVBl.I/03, [Nr. 14], S. 270
§§ 1, 2, 4 geändert, § 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2009 GVBl.I/09, [Nr. 5], S. 66
§§ 1 - 4, Anlage geändert; § 3a wird aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 GVBl.I/14, [Nr. 32], S. 27
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2026 GVBl.I/26, [Nr. 13], S. 2

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