Landesregierung Brandenburg

Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (BeurtV) sowie zu der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV)

Aktuelle Fassung

A.

Zur Durchführung der Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung - BeurtV) vom 6. Dezember 2024 (GVBl. II Nr. 105) werden auf der Grundlage von § 9 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 BeurtV folgende Bestimmungen erlassen:

I. Zuständigkeit

1. Bei dem Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) für alle Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Hausleitung:
als Entwerferin oder Entwerfer die fachlich vorgesetzte Referatsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Referatsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilungsleiterin oder der für Personalangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter;
die Beurteilungsentwürfe sind in Abstimmung mit der fachlich vorgesetzten Abteilungsleiterin oder dem fachlich vorgesetzten Abteilungsleiter zu erstellen und über diese oder diesen der Beurteilerin oder dem Beurteiler vorzulegen. Die fachlich vorgesetzten Abteilungsleitungen sind auch in eine Erörterung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BeurtV einzubeziehen.

b) für alle Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes mit Ausnahme der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Hausleitung:
als Entwerferin oder Entwerfer die fachlich vorgesetzte Abteilungsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Abteilungsleiter für die Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie die fachlich vorgesetzte Referatsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Referatsleiter für die Referentinnen und Referenten;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Staatssekretärin oder der Staatssekretär; die Beurteilungsentwürfe sind der Beurteilerin oder dem Beurteiler über die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung vorzulegen; die Beurteilungsentwürfe für die Referentinnen und Referenten sind in Abstimmung mit der fachlich vorgesetzten Abteilungsleiterin oder dem fachlich vorgesetzten Abteilungsleiter zu erstellen; die fachlich vorgesetzten Abteilungsleitungen sind auch in eine Erörterung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BeurtV einzubeziehen,

c) für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter:
als Entwerferin oder Entwerfer die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Ministerin oder der Minister.

d) im Bereich der Hausleitung:

aa) für die Leiterin oder den Leiter des Ministerbüros und die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter sowie die persönliche Referentin oder den persönlichen Referenten der Ministerin oder des Ministers:
als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Ministerin oder der Minister,

bb) für die persönliche Referentin oder den persönlichen Referenten der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs:
als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Staatsekretärin oder der Staatsekretär,

cc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten:
als Entwerferin oder Entwerfer die fachlich vorgesetzte Referatsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Referatsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Staatsekretärin oder der Staatsekretär.

2. Im Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Amtsgerichten mit Ausnahme des Amtsgerichts Potsdam
als Entwerferin oder Entwerfer die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.

b) für alle anderen Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes
als Entwerferin oder Entwerfer die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor des Gerichts.

c) für die Beamtinnen und Beamten der Sozialen Dienste der Justiz
als Entwerferin oder Entwerfer die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent bei dem Oberlandesgericht;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

d) für die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter bei den Landgerichten und dem Amtsgericht Potsdam
als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts.

e) für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes am Oberlandesgericht sowie für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter am Oberlandesgericht
als Entwerferin oder Entwerfer die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Oberlandesgerichts;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

3. Im Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes
als Entwerferin oder Entwerfer die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts.

b) für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter
als Entwerferin oder Entwerfer die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Gerichts
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts.

c) für die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter
als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts.

4. Im Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters
als Entwerferin oder Entwerfer die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts.

b) für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter
als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts.

5. Im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) bei den Staatsanwaltschaften:

aa) für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes:
als Entwerferin oder Entwerfer die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt,

bb) für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, des höheren Dienstes sowie des Amtsanwaltsdienstes:
als Entwerferin oder Entwerfer die Abteilungsleiterin I oder der Abteilungsleiter I;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt.

b) bei der Generalstaatsanwaltschaft:

aa) für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme derjenigen des höheren Dienstes:
als Entwerferin oder Entwerfer die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.

bb) für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter:
als Entwerferin oder Entwerfer die oder der mit Personalangelegenheiten betraute Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.

6. Im Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) bei den Sozialgerichten:

aa) für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter:
als Entwerferin oder Entwerfer die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident.

bb) für die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter:
als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident.

b) bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg:

aa) für alle Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters und der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors:
als Entwerferin oder Entwerfer die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landessozialgerichts.

bb) für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter und die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor:
als Entwerferin oder Entwerfer die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landessozialgerichts;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts.

7. Im Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist im Beurteilungsverfahren bei den Arbeitsgerichten für alle Beamtinnen und Beamten als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Direktorin oder der Direktor des Gerichts zuständig.

8. Im Geschäftsbereich der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und der Leiterin oder des Leiters der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und die Leiterin oder den Leiter der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung:
als Entwerferin oder Entwerfer die Leiterin oder der Leiter des für Personalangelegenheiten des Justizvollzuges zuständigen Referates im Ministerium der Justiz und für Digitalisierung;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Leiterin oder der Leiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung im Ministerium der Justiz und für Digitalisierung.

b) für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung, die Vollzugsleiterinnen und -leiter, die Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes:
als Entwerferin oder Entwerfer die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter beziehungsweise die Leiterin oder der Leiter der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Leiterin oder der Leiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilungsleitung im Ministerium der Justiz und für Digitalisierung.

c) für die Anstaltsärztinnen und -ärzte, die Leiterin oder den Leiter der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel und die weiteren Bediensteten, die der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter direkt unterstellt sind:
als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter,

d) für die Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter und die übrigen Anstaltsärztinnen und -ärzte:
als Entwerferin oder Entwerfer, soweit eingesetzt, die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter beziehungsweise die Leiterin oder der Leiter der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

e) für alle anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten:
als Entwerferin oder Entwerfer der Beurteilung die oder der jeweilige unmittelbare Vorgesetzte, im Falle einer unmittelbaren Mehrfachunterstellung die unmittelbaren Vorgesetzten gemeinsam;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

9. In der Deutschen Richterakademie - Tagungsstätte Wustrau - und in der Justizakademie des Landes Brandenburg ist im Beurteilungsverfahren als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Direktorin oder der Direktor der Richterakademie bzw. die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie zuständig.

Für die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie ist als Entwerferin oder Entwerfer die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilungsleiterin oder der für Personalangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz und für Digitalisierung zuständig und als Beurteilerin oder Beurteiler die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.

10. Bei dem Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT) sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) für alle Beamtinnen und Beamten:
als Entwerferin oder Entwerfer und Beurteilerin oder Beurteiler die Direktorin oder der Direktor des ZenIT.

b) für die Direktorin oder den Direktor des ZenIT:
als Entwerferin oder Entwerfer die fachlich vorgesetzte Abteilungsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz und für Digitalisierung;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.

11. Bei dem Brandenburgischen IT-Dienstleister (ZIT-BB) sind im Beurteilungsverfahren zuständig

a) für die Erste Geschäftsführerin oder den Ersten Geschäftsführer des ZIT-BB
als Entwerferin oder Entwerfer die fachlich vorgesetzte Abteilungsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz und für Digitalisierung
als Beurteilerin oder Beurteiler die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.

b) für die Zweite Geschäftsführerin oder den Zweiten Geschäftsführer des ZIT-BB
als Entwerferin oder Entwerfer die Erste Geschäftsführerin oder der Erste Geschäftsführer des
ZIT-BB;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.

c) für die Geschäftsbereichsleiterin oder den Geschäftsbereichsleiter 1
als Entwerferin oder Entwerfer und als Beurteilerin oder Beurteiler die Erste Geschäftsführerin oder der Erste Geschäftsführer des ZIT-BB.

d) für die Geschäftsbereichsleiterin oder den Geschäftsbereichsleiter 2, 3 und 4 des ZIT-BB
als Entwerferin oder Entwerfer die Zweite Geschäftsführerin oder der Zweite Geschäftsführer des ZIT-BB;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Erste Geschäftsführerin oder der Erste Geschäftsführer des
ZIT-BB.

e) für alle Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter des Geschäftsbereichs 1 des ZIT-BB
als Entwerferin oder Entwerfer die Geschäftsbereichsleiterin oder der Geschäftsbereichsleiter 1;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Erste Geschäftsführerin oder der Erste Geschäftsführer des
ZIT-BB.

f) für alle Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs 1 des ZIT BB mit Ausnahme der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter
als Entwerferin oder Entwerfer die fachlich vorgesetzte Dezernatsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Dezernatsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Erste Geschäftsführerin oder der Erste Geschäftsführer des
ZIT-BB.

g) für alle Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter der Geschäftsbereiche 2, 3 und 4 des ZIT-BB
als Entwerferin oder Entwerfer die fachlich vorgesetzte Geschäfts-bereichsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Geschäftsbereichsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Zweite Geschäftsführerin oder der Zweite Geschäftsführer des ZIT-BB.

h) für alle Beamtinnen und Beamten der Geschäftsbereiche 2, 3 und 4 des ZIT BB mit Ausnahme der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter
als Entwerferin oder Entwerfer die fachlich vorgesetzte Dezernatsleiterin oder der fachlich vorgesetzte Dezernatsleiter;
als Beurteilerin oder Beurteiler die Zweite Geschäftsführerin oder der Zweite Geschäftsführer des ZIT-BB.

II. Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Bei der Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind die sich aus ihrer sachlichen Unabhängigkeit (§ 9 RPflG) ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die Beurteilung ist so zu fassen, dass sie nicht eine unzulässige Wertung einer selbstständig getroffenen Entscheidung im Einzelfall oder in bestimmten Fällen enthält. Bereits jeder Anschein einer Einflussnahme auf künftige in sachlicher Unabhängigkeit zu treffende Entschei-dungen ist zu vermeiden. Eine allgemeine Bewertung der Leis-tungen ist auch in diesem Bereich zulässig und geboten.

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit sie ihre Tätigkeit in sachlicher Unabhängigkeit ausüben.

B.

Zur Durchführung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV) vom 22. Mai 2020 (ABl. S. 531) werden auf der Grundlage von Ziffern 6.7 und 6.8 BewährVV folgende Bestimmungen erlassen:

I. Bewährungsfeststellende und Entwerfende

Die unter Abschnitt A. I. geregelten Zuständigkeiten gelten für die Bewährungsfeststellung entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Beurteilerin oder der Beurteiler die oder der Bewährungsfeststellende ist.

II. Bewährungsfeststellung für ein Amt mit leitender Funktion

Die Bewährungsfeststellung für ein Amt mit leitender Funktion nach Nummer 3.2 der BewährVV ist auf der Grundlage einer in entsprechender Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Beurteilungsverordnung (BeurtV) erstellten dienstlichen Beurteilung unter weiterer Berücksichtigung von Befähigung und Eignung vorzunehmen.

C.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt an dem auf deren Verkündung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung der Staatsekretärin im Ministerium der Justiz „Ausführungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (BeurtVV) und zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV)“ vom 5. Mai 2021 (JMBl
S. 38) außer Kraft.

Potsdam, den 20. Januar 2026

Der Minister der Justiz und für Digitalisierung

Dr. Benjamin Grimm

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Januar 2026 JMBl/26, [Nr. 2], S. 25

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