Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)
Aktuelle Fassung
1. Der Ausschuss für Aktenordnung der Landesjustizverwaltungen hat die Neufassung der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten, künftig Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten, beschlossen.
2. Die Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verfügung anzuwenden. Werden die Akten in Papier geführt, so können diese weiterhin nach dem Generalaktenplan der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten (Generalaktenverfügung) erfasst und unter dem ursprünglichen Aktenzeichen fortgeführt werden. Ab dem Zeitpunkt der elektronischen Aktenführung, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2029, sind die Akten nach dem Justizverwaltungsaktenplan zu führen und gegebenenfalls nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 3 AktO-JV umzutragen.
3. Den Justizbehörden wird die Aktenordnung in ihrer Neufassung als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übernehmen, sobald die Anwendung verpflichtend ist.
4. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 16. März 1991 (JMBl. S. 6) in Kraft gesetzte Beschluss der Justizministerkonferenz vom 4. Dezember 1952 über die Verwaltung des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten (Generalaktenverfügung) tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Potsdam, den 19. Dezember 2025
Der Minister der Justiz und für Digitalisierung
Dr. Benjamin Grimm
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Dezember 2025 | JMBl/26, [Nr. 1], S. 17 | |
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