Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und WIrtschaftsführung im Haushaltsjahr 2025 gem. Art. 102 LV in Verbindung mit § 5 LHO (vorläufiges Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2025 - vorl. HWR 2025)

Historische Fassung

0. Einleitung

Das Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2025 wird erst nach Beginn des neuen Haushaltsjahres 2025 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die Übergangsermächtigung nach Art. 102 der Landesverfassung (LV) Anwendung.

1. Rechtsgrundlagen

a. Allgemeines zur vorläufigen Haushaltsführung

Soweit zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das neue Jahr noch nicht festgestellt wurde, ist die Landesregierung nach Art. 102 LV ermächtigt, diejenigen Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um

  1. die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen und
  3. die Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt wurden.

Das für Finanzen zuständige Ministerium erlässt nach § 5 LHO die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Daneben sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) im Rahmen der vorläufigen Haushaltswirtschaft anzuwenden. Hinsichtlich der Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 2023/2024 ist § 20 HG 2023/2024 in der Fassung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024 vom 25. Juli 2024 zu beachten - die weiter geltenden Vorschriften kommen entsprechend im Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung zur Anwendung.

Artikel 102 LV sichert bei einer Verzögerung der Haushaltsgesetzgebung die Aufrechterhaltung der Staats- und Verwaltungstätigkeit. Als sachlich und zeitlich beschränkte Ausnahmeregelung ist Art. 102 LV streng auszulegen. Eine Präjudizierung des Budgetrechts des Parlaments in unverhältnismäßiger Weise ist nicht statthaft.

Die Vorgaben des Art. 102 LV können insbesondere nicht dadurch ersetzt werden, dass Maßnahmen unter Parlamentsvorbehalt begonnen werden. Die parlamentarische Entscheidung über den Landeshaushalt 2025 darf nicht durch Festlegungen der Exekutive präjudiziert werden.

b. Nähere Ausführungen zu Art. 102 LV

Den Beauftragten des Haushalts (BdH) der obersten Landesbehörden obliegt die grundsätzliche Prüfung und Verantwortung dafür, ob Ausgaben im Einzelfall geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden können. Hierfür muss eine Zuordnung zu einer der Fallgruppen des Art. 102 LV vorgenommen, die Notwendigkeit der Leistung begründet und aktenkundig dokumentiert werden. Die Fallgruppen des Art. 102 LV stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander; soweit eine Ausgabe oder Verpflichtung mehreren Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist dies unschädlich. Die BdH der obersten Landesbehörden können diese Verantwortung für einzelne Ausgaben und Ausgabenbereiche innerhalb ihres Geschäftsbereiches delegieren.

(1) „nötig“ im Sinne von Art. 102 Satz 1 Nr. 1 LV

Sofern eine Ausgabe oder Verpflichtung einer der Fallgruppen des Art. 102 LV zugeordnet werden kann, darf die Ausgabe nur geleistet bzw. die Verpflichtung nur eingegangen werden, wenn sie im Sinne des Art. 102 LV nötig ist. Welche Ausgaben oder Verpflichtungen nötig sind, bedarf der Bewertung im Einzelfall - Bezugspunkt dieser Bewertung ist der Ermächtigungszweck von Art. 102 LV, nicht die Maßnahme.

Danach sind Ausgaben und Verpflichtungen nur nötig, wenn

  • sie der Erreichung eines der in Art. 102 LV normierten Zwecke dienen (Geeignetheit),
  • die Ausgaben der Sache nach erforderlich sind (sachliche Erforderlichkeit - dies gilt insbesondere, wenn ohne ihre Leistung eine Pflichtverletzung begangen oder ein unverhältnismäßiger Schaden verursacht würde),
  • die Ausgaben zeitlich nicht bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2025 aufgeschoben werden können, ohne Pflichtverletzungen oder unverhältnismäßige Schäden zu verursachen (zeitliche Erforderlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit - dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen die Vornahme in einem späteren Zeitpunkt keinen oder einen unverhältnismäßig geringeren Erfolg erzielen würde, als die Vornahme im früheren Zeitpunkt).

(2) Fallgruppen des Art. 102 Satz 1 Nr. 1 LV

Art. 102 Satz 1 Nr. 1 a) - gesetzlich bestehende Einrichtungen erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchführen

Die Formulierung „gesetzlich bestehende Einrichtungen“ umfasst alle ordnungsgemäß errichteten Einrichtungen, die in einem Gesetz die Grundlage ihres Bestandes haben, soweit sie Haushaltsmittel bewirtschaften und nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes etwas Abweichendes bestimmt ist. Erfasst sind hiernach alle Einrichtungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung wie beispielsweise Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ebenfalls erfasst sind Sondervermögen und Landesbetriebe. Für den Erhalt der Einrichtungen in ihrem bisherigen Bestand dürfen die Ausgaben geleistet werden, die zur notwendigen Ausstattung der Einrichtung mit Personal, Gerät und laufendem Geschäftsbedarf unbedingt erforderlich („nötig“) sind. Neue Einrichtungen dürfen nicht geschaffen werden.

Unter „gesetzlich beschlossene Maßnahmen“ werden alle Maßnahmen erfasst, bei denen bereits über das „Ob“ durch den Gesetzgeber vor Beginn der vorläufigen Haushaltsführung entschieden ist, ohne dass daraus ein individueller Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Hiervon nicht umfasst sind Maßnahmen, welche lediglich im Haushaltsplan des Vorjahres, nicht jedoch in einem Sachgesetz vorgesehen sind. Soweit Zuwendungen des Landes dem Grunde nach gesetzlich beschlossen sind (z.B. nach dem Sportfördergesetz oder dem Musikschulgesetz), kann eine Förderung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung im nötigen Umfang erfolgen.

Art. 102 Satz 1 Nr. 1 b) - rechtlich begründete Verpflichtungen des Landes erfüllen

Bei rechtlichen Verpflichtungen muss es sich um Verpflichtungen handeln, die vor Beginn der vorläufigen Haushaltsführung eingegangen wurden oder kraft Gesetzes entstanden sind. Unerheblich ist hierbei, auf welchem Rechtsgrund (z.B. Gesetz, Vertrag, Vergleich, Verwaltungsakt einschließlich bestandskräftiger Zuwendungsbescheide) die Verpflichtungen beruhen. Als rechtlich begründete Ansprüche kommen dementsprechend neben vertraglichen Ansprüchen beispielsweise auch Staatshaftungsansprüche und Schadenersatzansprüche in Betracht.

Art. 102 Satz 1 Nr. 1 c) - Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortsetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind

Die Begriffe „Bauten“ und „Beschaffungen“ sind gleichzusetzen mit den Begriffen „Baumaßnahmen und größere Beschaffungen“ im Sinne des § 24 LHO und den hierzu ergangenen VV-LHO. Der Begriff der „sonstigen Leistungen“ umfasst die Erfüllung der wichtigen und dringlichen Geschäfte der Exekutive, bei denen es sich weder um gesetzlich beschlossene Maßnahmen noch um die Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen noch um Bau- oder Beschaffungsmaßnahmen handelt (d.h. Fortführung freiwilliger Leistungen bspw. im Zuwendungsbereich) - die Bewertung der Zulässigkeit solcher Maßnahmen ist mit besonderer Strenge vorzunehmen.

Ausgaben dürfen nur gewährt werden, sofern dafür durch den Haushaltsplan 2024 bereits bei dem entsprechenden Haushaltstitel Beträge vorgesehen waren. Der geforderte Fortsetzungscharakter setzt voraus, dass mit der Maßnahme bereits in 2024 begonnen worden ist. Bei Bau- und Beschaffungsmaßnahmen sind Fortsetzungsmaßnahmen nicht nur die Fälle, in denen bereits physisch mit dem Bau begonnen wurde, sondern auch die Erteilung der Bau- bzw. Beschaffungsverträge kann als Beginn der Baumaßnahme gelten. Vorbereitungs- und Planungsmaßnahmen gelten nicht als Beginn der Maßnahme. Für Baumaßnahmen, die in Sammeltitel veranschlagt sind, ist eine am Einzelfall orientierte Prüfung erforderlich.

Der Fortsetzungscharakter setzt voraus, dass sich die Maßnahme während der vorläufigen Haushaltsführung inhaltlich im Rahmen der Zweckbestimmung und der Erläuterungen des bisherigen Titels bewegt. Insofern muss sich die Abgrenzung zwischen neuer Maßnahme und bereits begonnener Maßnahme am Einzelfall orientieren und die Zweckbestimmung und Erläuterung des bisherigen Titels einbeziehen. Entscheidend ist, dass sich aus Art. 102 LV keine neuen Gestaltungsmöglichkeiten ableiten lassen. Die beabsichtigten Ausgaben für die Maßnahmen dürfen nicht durch Inhaltsänderung die vom Landtag in den Vorjahren gebilligten Grenzen überschreiten. Insofern kommen haushaltswirksame Leistungsausweitungen nicht in Betracht. Falls weder die Zweckbestimmung noch die Erläuterungen die Maßnahmen hinreichend konkret umschreiben (z.B. bei Sammeltitel oder Globaltitel), ist eine Fortsetzung nur zulässig, wenn bereits mit der jeweiligen Einzelmaßnahme in 2024 begonnen wurde. Eine von der Einzelmaßnahme losgelöste und auf eine Fallgruppe oder sogar auf ganze Förderprogramme bezogene Betrachtung ist unzulässig. Zulässig können unter den Voraussetzungen von Art. 105 LV (siehe folgende Tz. 1.c.) Aufstockungsvorhaben für bereits laufende Maßnahmen sowie die Förderung von Anschlussvorhaben sein, wenn diese zur Verwirklichung eines bereits begonnenen Einzelvorhabens, welches die Voraussetzungen von Art. 102 LV erfüllt, erforderlich sind. Ein lediglich thematischer Bezug zum geförderten Schwerpunktbereich reicht hierfür nicht aus. Ausgaben, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen des neu gewählten Landtages widersprächen (z.B. auf Grundlage von einschlägigen Festlegungen im Koalitionsvertrag) sind unzulässig.

c. Geltung von Art. 105 LV

Unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnisse können auch im Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung eintreten, wenn aus zwingenden Gründen Ausgaben geleistet werden müssen, die den Ermächtigungsrahmen des Art. 102 LV überschreiten. Die Befugnisse nach Art. 105 LV (§ 37 LHO i. V. m. § 9 HG 2023/2024 in der Fassung des 2. NTHG 2024) zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums gelten daher in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung entsprechend.

Dabei sind die Voraussetzungen des „unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses“ mit strengem Maßstab zu prüfen. Bezugspunkt ist Art. 102 LV, der an die Stelle des festgestellten Haushaltsplans tritt (d.h. über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Verhältnis zu den Ermächtigungen des Art. 102 LV).

Die Anträge für über- oder außerplanmäßige Ausgaben müssen alle notwendigen Angaben tatsächlicher oder rechtlicher Art enthalten, die die Voraussetzungen des Art. 105 LV (bzw. § 37 LHO; § 9 HG 2023/2024 i. d. F. 2. NTHG 2024) begründen.

d. Inanspruchnahme von Ausgaberesten

Bei übertragbaren Ausgaben können gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO Ausgabereste gebildet werden. Neben der Bildung von Ausgaberesten bedarf auch deren Inanspruchnahme der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (§ 45 Abs. 3 LHO). Beide Einwilligungen sind unabhängig voneinander und erfolgen regelmäßig zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Einer Inanspruchnahme der Reste wird, sofern keine zweckgebundenen Einnahmen gegenüberstehen, während der vorläufigen Haushaltsführung nur zugestimmt werden, wenn die kassenmäßige Deckung im jeweiligen Einzelplan im Haushaltsjahr 2025 sichergestellt und die Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Vorgaben des Artikels 102 LV dargelegt werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass keine besondere Veranschlagung zur Deckung von Ausgaberesten im Haushaltsplan 2025 vorgesehen ist. Die während der vorläufigen Haushaltsführung in Anspruch genommenen Reste werden auf den in Tz. 2 festgelegten Verfügungsrahmen sowie auf die Ausgaben des endgültigen Haushaltsplans 2025 angerechnet, sofern nicht eine der Ausnahmen des § 45 Abs. 3 Satz 3 LHO vorliegt.

2. Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen sind entsprechend der Regelung in § 34 Abs. 1 LHO weiterhin rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Leistung von Ausgaben und das Eingehen von Verpflichtungen im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sind nur insoweit zulässig, als die Maßnahmen die unter Tz. 1 genannten Voraussetzungen des Art. 102 LV erfüllen und sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Art. 102 LV dient der Aufrechterhaltung nur der unerlässlichen Staats- und Verwaltungstätigkeit, um Pflichtverletzungen und unverhältnismäßige Schäden zu vermeiden, ohne das Budgetrecht des Parlaments über Gebühr zu präjudizieren.

In diesem Rahmen kann in Bezug auf die gem. Art. 102 LV unbedingt nötigen Leistungen bis zum Kabinettbeschluss über den Entwurf des Landeshaushalts 2025 in Höhe von bis zu 40% der im Haushaltsplan 2024 in der Fassung des 2. NTHG 2024 vom 25. Juli 2024 veranschlagten Ausgabeermächtigungen verfügt werden. Dieser Verfügungsrahmen gilt nicht in Bezug auf die mit dem 2. NTHG 2024 erfolgten Änderungen des Haushaltsplans 2024 (Veranschlagung der Maßnahmen des Brandenburg-Pakets in den jeweiligen Einzelplänen) - sofern hier Leistungen gem. Art. 102 LV im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung unbedingt nötig sind, ist dies dem für Finanzen zuständigen Ministerium (Spiegelreferat) anzuzeigen und eine Deckung im Vorgriff auf den Haushalt 2025 aus dem jeweiligen Einzelplan zu benennen. In 2024 ausgebrachte Verfügungsbeschränkungen (z.B. Haushaltsvermerke, Sperrvermerke) sind zu beachten. Nach dem Kabinettbeschluss kann in Bezug auf die gem. Art. 102 LV unbedingt nötigen Leistungen in Höhe von bis zu 50% der im Entwurf 2025 enthaltenen Ausgabeermächtigungen unter Beachtung im Haushaltsplanentwurf ggf. enthaltener Verfügungsbeschränkungen verfügt werden. Soweit Überschreitungen dieses Verfügungsrahmens zwingend notwendig sind, ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich (Beantragung beim Spiegelreferat), die nur erteilt werden kann, wenn ein vordringlicher Bedarf („nötig“) und das Vorliegen einer der Fallgruppen des Artikels 102 der Landesverfassung nachgewiesen werden kann. Bezüglich unvorhergesehener und unabweisbarer Bedürfnisse, die den Ermächtigungsrahmen des Art. 102 LV überschreiten, wird auf Tz. 1.c „Geltung von Art. 105 LV“ verwiesen.

Die Buchung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt im SAP-System daher bis auf weiteres nach der vorhandenen Haushaltssystematik (Kapitel und Titel), die dem Haushaltsplan 2024 entspricht. Soweit absehbar ist, dass im Haushaltsplan für das Jahr 2025 neue oder geänderte Haushaltsstellen vorgesehen werden, z.B. durch die erstmalige planmäßige Veranschlagung neuer Einrichtungen, ist das Verfahren kurzfristig mit dem zuständigen Spiegelreferat der Haushaltsabteilung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abzustimmen. Eine geänderte Struktur aufgrund des Neuzuschnitts einzelner Ressorts der Landesregierung wird grundsätzlich erst mit dem Kabinettbeschluss über den Entwurf des Doppelhaushaltes 2025/2026 angewendet.

Die Leistung von Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen, wird im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für die Fälle zugelassen, in denen diese Mittel nicht durch das Land komplementiert werden müssen, d.h. vollständig durch Dritte finanziert werden (sog. Durchlaufposten).

Entnahmen aus Rücklagen sind während der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Entnahmen aus der Allgemeinen Rücklage. Ausgaben, die aus Entnahmen von Rücklagen finanziert werden sollen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 102 LV geleistet werden.

Im SAP-Buchungssystem wird die automatische Verfügbarkeitskontrolle bis zur Budgetbuchung nach Inkrafttreten des neuen Haushaltsgesetzes außer Kraft gesetzt.

Während der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung entfällt die Verpflichtung nach VV Nr. 1.6 zu § 34 LHO, der ZBB die von ihr zu buchenden Personalausgaben zur Bewirtschaftung zu übertragen.

3. Bewirtschaftung der Verpflichtungsermächtigungen

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LHO dürfen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen (VE) des Haushaltsjahres 2024 bis zum Inkrafttreten des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme dieser VE ist während der vorläufigen Haushaltsführung bis zu der Höhe zulässig, in der sie gem. Art. 102 LV für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen unbedingt nötig ist. Diese Regelung gilt nur für die im Haushalt 2024 veranschlagten, nicht jedoch für die im Rahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2024 nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO über- oder außerplanmäßig zugelassenen VE. Da es sich um Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten von Folgejahren handelt, können auf dieser Grundlage lediglich Verpflichtungen zu Lasten der Jahre 2026ff eingegangen werden, sofern die Jahresraten der Veranschlagung dies zulassen. Verpflichtungen zu Lasten des Jahres 2025 können dagegen ausschließlich aufgrund von Ausgabeermächtigungen eingegangen werden (dazu s. Tz. 2).

Die „Bereitstellung“ neuer, zusätzlicher VE im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung ist nur unter den engen Voraussetzungen von § 38 LHO i. V. m. § 9 HG 2023/2024 in der Fassung des 2. NTHG 2024 möglich. Die Ausführungen in Tz. 1.c gelten entsprechend.

4. Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

Die Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen erfolgt nach den gleichen Maßstäben des Art. 102 LV wie die Leistung von Ausgaben.

Grundlage der Stellenbewirtschaftung sind die Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2024 (in der Fassung des 1. NTHG 2024) unter Berücksichtigung der im Haushaltsvollzug erfolgten Stellenplanveränderungen. Wegfall- und Umwandlungsvermerke nach § 47 LHO, die im Haushaltsplan 2024 (in der Fassung des 2. NTHG 2024) ausgebracht waren, sind zu beachten. Dies gilt entsprechend für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger und sonstige vergleichbar geförderte Einrichtungen.

Eine Wiederbesetzung von freiwerdenden Planstellen und Stellen ist nur möglich, sofern die Besetzung der freiwerdenden Planstellen und Stellen mit Absolventinnen und Absolventen der landeseigenen Ausbildungs- und Studiengänge erfolgt, insbesondere mit Auszubildenden sowie Anwärterinnen und Anwärtern im Anschluss an die Ausbildung oder Referendarinnen und Referendaren im Anschluss an das Referendariat.

Sofern unter den Voraussetzungen von Art. 102 LV eine Besetzung von freien Planstellen und Stellen sowie besetzbaren Nachwuchsstellen mit externem Personal unbedingt nötig ist, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 102 LV aktenkundig darzulegen (um z. B. eine gesetzlich bestehende Einrichtung zu erhalten) und insbesondere auch darzulegen, warum mit der Maßnahme nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Haushaltsgesetzes gewartet werden kann. Dahingehend ist vor der Einleitung des Besetzungsverfahrens die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (Ref. 21 / Personalbedarfsplanung) einzuholen. Dies gilt ebenfalls für die Aufhebung einer (bestehenden) Befristung. Eine Zuweisung neuer Nachwuchsstellen kommt vor Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Besetzungsverfahren, welche vor Erlass dieses vorl. HWR begonnen wurden (Veröffentlichung der Ausschreibung), können in 2025 noch zu Ende geführt werden. Dies betrifft auch die vor Erlass dieses vorl. HWR aktenkundig vermerkte Entscheidung der Aufhebung einer (bestehenden) Befristung bei bislang befristeten Arbeitsverträgen, sofern die zugrundeliegende Stelle bereits 2024 vorhanden gewesen ist.

Auch für Abschlüsse von befristeten Arbeitsverträgen ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums (Spiegelreferate unter Einbeziehung Ref. 21 / Personalbedarfsplanung) einzuholen. Auch hierbei ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 102 LV darzulegen (insbesondere warum mit der Maßnahme nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Haushaltsgesetzes gewartet werden kann).

Interne - auch ressortübergreifende - Um- und Versetzungen bleiben grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere auch für Um- und Versetzungen im Zuge des Ressortneuzuschnitts und der Bündelung von Aufgaben in einer anderen Dienststelle. An der ressortübergreifenden Umsetzung von Stellen ist das für Finanzen zuständige Ministerium wie üblich zu beteiligen.

Interne Stellenbesetzungen, die die Erreichung der Ziele der Personalbedarfsplanung bis 2026 in Frage stellen könnten, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Im Zweifelsfall ist vor der Einleitung des Besetzungsverfahrens die Stellungnahme des für Finanzen zuständigen Ministeriums (Ref. 21 / Personalbedarfsplanung) einzuholen.

Höhergruppierungen sind zur Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche zulässig.

5. Zuwendungsempfangende

Zuwendungen zur institutionellen Förderung im Sinne der §§ 23, 44 LHO sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 102 LV nur in dem Umfang zulässig, wie sie zur Weiterführung bestehender, bislang schon institutionell geförderter Einrichtungen unerlässlich sind, d.h. im bisherigen Umfang unbedingt notwendige Ausstattung mit Personal, Gerät und laufendem Geschäftsbedarf. Die Leistung entsprechender Ausgaben im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 setzen einen vom zuständigen Ministerium gemäß § 12 HG 2023/2024 in der Fassung des 2. NTHG 2024 gebilligten Wirtschaftsplan voraus. Neue institutionelle Förderungen sind ausschließlich unter den engen Voraussetzungen entsprechend Art. 105 LV möglich (vgl. Tz. 1.c).

In den Zuwendungsbescheid ist eine der Regelung des Art. 102 LV entsprechende Beschränkung der Mittelverwendung aufzunehmen (Erhalt der Einrichtung, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und Fortsetzung/ Beendigung im Vorjahr begonnener Maßnahmen).

In die Bescheide ist der Vorbehalt aufzunehmen, dass sie widerrufen werden können, soweit Ausgaben nach dem festgestellten Haushaltsplan nicht verfügbar sein sollten (Widerrufsvorbehalt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Auf das Besserstellungsverbot ist in den Bescheiden ebenfalls hinzuweisen.

Projektförderungen sind während der vorläufigen Haushaltsführung nur in den engen Grenzen des Art. 102 LV zulässig. Dies gilt ebenfalls für Projektförderungen, welche Bestandteil mehrjähriger Förderprogramme sind. Die Auszahlung von Fördermitteln im Rahmen einer Projektförderung ist somit dann zulässig, wenn ein Projekt im Einzelfall planmäßig und im bisherigen Umfang fortgeführt wird und die Bewilligungsbehörde aufgrund haushaltsplanmäßiger Ermächtigung eine Zuwendung bewilligt hat, deren Bewilligungszeitraum über das Ende des Haushaltsjahres 2024 hinausgeht und für die Zuwendungsempfangenden nach Maßgabe des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides ein Rechtsanspruch auf Auszahlung entstanden ist. Nicht ausreichend ist der bloße Verweis auf eine entsprechende Förderung oder Haushaltsmittel im Vorjahr. Darüber hinaus sind wiederkehrende Projektförderungen von Einrichtungen, Vereinen, Verbänden und dgl., welche teilweise auch der Deckung von Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden dienen, während der vorläufigen Haushaltsführung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang zulässig (vgl. Ausführungen auf Seite 3 in Tz. 1.b.(1) und Seite 8). Neue Projektförderungen sind nicht zulässig.

6. Kommunaler Finanzausgleich

Nach § 19 Abs. 3 BbgFAG erfolgt die nähere Regelung der Abschlagszahlungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Die Zahlungen der Zuweisungen nach dem BbgFAG einschließlich des Familienleistungsausgleichs gemäß § 17 BbgFAG sowie die Weitergabe der Wohngeldeinsparungen nach § 24a BbgFAG erfolgen zu den gesetzlichen Terminen. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach den Berechnungen für die Haushaltsplanaufstellung 2025 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Steuerschätzung vom Oktober 2024. Die Abschlagszahlungen werden mit der späteren Festsetzung der Zuweisungen verrechnet. Zuweisungen außerhalb des Regelungsbereichs des BbgFAG sind nur unter Beachtung der Ausführungen in Tz. 1 zulässig.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft gesetzt durch Verwaltungsvorschrift
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2025 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2024

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