Führung der elektronischen Registerakte in Gesellschaftsregistersachen
Aktuelle Fassung
Aufgrund des § 1 Absatz 1 der Gesellschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 der Handelsregisterverordnung wird bestimmt:
I.
1 Elektronische Aktenführung
Die Akten in Gesellschaftsregistersachen werden ab dem 1. Januar 2024 elektronisch geführt.
2 Anwendbarkeit der Registerverordnung
Die Vorgaben des Abschnittes I der Registerverordnung vom 12. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 34) gelten entsprechend. Der Vermerk nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Registerverordnung hat den Anforderungen des § 9 Absatz 3 und 4 der Handelsregisterverordnung zu genügen.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Potsdam, den 4. Januar 2024
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Januar 2024 | JMBl/24, [Nr. 1], S. 3 | |
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