Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Aufrechterhaltung der sozialen Infrastrukturen der gemeinnützigen Träger und Einrichtungen der Bereiche Bildung, Jugend und Sport sowie der kommunalen Volkshochschulen (RL-Brandenburg-Paket - MBJS)
Historische Fassung
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt aufgrund der eingetretenen Energieknappheit zu gestiegenen Energiepreisen und einer allgemeinen Inflation und damit in vielen gesellschaftlichen Bereichen zu erheblichen Belastungen. Steigende Energie- und Lebenshaltungskosten gefährden zunehmend auch soziale Unterstützungsstrukturen und -angebote in ihrer Aufgabenwahrnehmung und Funktionsfähigkeit. Um eine funktionierende soziale Infrastruktur im Land Brandenburg weiterhin zu gewährleisten, sind Entlastungsmaßnahmen zum Ausgleich der Energiekostensteigerungen und der hohen Inflation notwendig. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) erlässt daher zur Abmilderung der kriegs- und krisenbedingten Belastungen folgende Regelungen für eine Billigkeitsleistung.
1. Zweck der Hilfe (Billigkeitsleistung)
1.1. Der Zweck des Hilfeprogramms ist es, die Aufgabenwahrnehmung und die Funktionsfähigkeit von gemeinnützigen Trägern und Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport sowie der kommunalen Volkshochschulen zu sichern, indem den Antragsberechtigten für unverschuldete und unvorhersehbare Mehraufwendungen, die diesen für gestiegene allgemeine Inflations- und Energiekosten als Folge des Krieges Russlands gegen die Ukraine und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Europäischen Union - insbesondere den von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie die durch Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen - entstanden sind und für die sie nicht vollständig selbst aufkommen können, eine finanzielle Billigkeitsleistung gewährt wird.
1.2. Das MBJS gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des § 53 der Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen) - und der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022")“1 in der jeweils geltenden Fassung die Hilfe aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich oder zur Milderung von Härten oder Schäden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3. Das MBJS entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1.4. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch. Aus einer einmal gewährten Billigkeitsleistung erwächst kein Anspruch auf eine weitere Billigkeitsleistung.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
2.1. gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
2.2. die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie des MBJS zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung im Land Brandenburg sowie die gemäß Brandenburgischem Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannten Heimbildungsstätten,
2.3. das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
2.4. Träger von Einrichtungen (Produktionsschulen), die mit im Rahmen der Richtlinie des MBJS zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen der Jugendhilfe in der EU-Förderperiode 2021-2027 geförderten Jugendämtern kooperieren,
2.5. Träger und Einrichtungen, die nach der Richtlinie des MBJS für die Förderung von Projekten der schulischen übergreifenden Themen gefördert werden,
2.6. die Landkreise und kreisfreien Städte für in der Grundversorgung nach dem BbgWBG aktive anerkannte Einrichtungen und kommunale Volkshochschulen,
2.7. die Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA), kobra.net, Kooperation in Brandenburg, die auf Landesebene im Land Brandenburg tätigen Dach- und Fachorganisationen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie nach BbgWBG anerkannte Landesorganisationen der Weiterbildung, die zum Stichtag 31.12.2022 durch das MBJS gefördert wurden,
2.8. Träger der Netzwerke „Gesunde Kinder“ und der anerkannten Landeskoordinierungsstelle des Netzwerkes Gesunde Kinder,
2.9. die durch das MBJS anerkannten und durch das MBJS geförderten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und
2.10. der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) a) für Sportvereine, Sportverbände, gGmbH´s sowie Träger von Sportanlagen in anderer Rechtsform, sofern sich die Sportanlagen im Land Brandenburg befinden, b) für eigene Sportanlagen des LSB im Land Brandenburg und c) für das Haus des Sports in Potsdam und für das Sport- und Bildungszentrum Lindow, das von der Sport- und Bildungszentrum Lindow (Mark) gGmbH betrieben wird.
Hiervon ausgenommen sind:
- Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
- Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
- Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
3. Art, Umfang und Höhe der Leistung
3.1. Die Billigkeitsleistung wird in Form eines anteiligen, pauschalen Ausgleichs als ein einmalige/r nicht rückzahlbare/r Zuschuss/Zuweisung in Form eines Festbetrags für das Jahr 2023 gewährt.
Bemessungsgrundlage:
Die Billigkeitsleistung beträgt
- für Antragsberechtigte nach den Ziffern 2.1. bis 2.3. bis zu 424,00 Euro pro ganzjährig belegbarem Bett,
- für Antragsberechtigte nach Ziffer 2.4. bis zu 464,00 Euro pro Platz,
- für Antragsberechtigte nach Ziffer 2.5. bis zu 53 Euro pro durch das MBJS gefördertem Veranstaltungstag von sechs Zeitstunden, bei weniger Zeitstunden entsprechend anteilig,
- für Antragsberechtigte nach Ziffer 2.6. bis zu 12,5 v. h. des Festbetrags je Unterrichtsstunde, die nach den Richtlinien Grundversorgung des MBJS gefördert wird,
- für Antragsberechtigte nach Ziffer 2.7. bis 2.9. bis zu 8 v. H. der für das Jahr 2023 errechneten Sachkosten,
- für Antragsberechtigte nach Ziffer 2.10. nach mit dem LSB abgestimmtem Verfahren bis zu 80 v. H. der Energiemehrkosten, maximal jedoch bis zu 2.250 Euro pro Sportverein, -verband bzw. eigene Sportanlage des LSB.
Der Antragsberechtigte muss mit dem Antrag auf Billigkeitsleistung versichern, dass er in Folge der gestiegenen Inflations- und Energiekosten einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung ausgesetzt ist, die unverschuldet, unvorhersehbar und nicht planbar gewesen ist. Antragsberechtigte nach Ziffer 2.6. und 2.10. bestätigen dies für die in der Grundversorgung aktiven Einrichtungen bzw. für die Letztempfänger/Sportvereine.
Bei der Antragstellung durch Sportvereine sind zur Berechnung der Hilfe Ausgaben nur für den sportlichen Zweck gemäß Sportförderungsgesetz zu berücksichtigen. Ausgaben, die aufgrund von Umsätzen durch Sozialdienstleistungen (Rehabilitationssportverordnungen) für Rehabilitationsträger (Krankenkassen etc.) entstehen, werden nicht ausgeglichen.
3.2. Die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen und Zahlungen. Gefördert werden insoweit nur Mehraufwendungen, die dem Antragsberechtigten infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine für gestiegene allgemeine Inflations- und Energiekosten entstanden sind und durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Hilfen des Bundes und weiterer Dritter nicht gedeckt werden können. Voraussetzung für die Gewährung der Billigkeitsleistung ist, dass der Antragsberechtigte alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren, zum Beispiel durch energiesparende Maßnahmen und die Beantragung weiterer Hilfen.
3.3. Der Gesamtnennbetrag der einem Unternehmen nach der „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ gewährten Beihilfen darf den Höchstbetrag von 2.000.000 Euro pro Unternehmen nicht übersteigen. Eine Kumulierung der Hilfe nach dieser Richtlinie mit anderen Beihilfen2 ist zulässig. Auch ist eine Kumulierung der Hilfe nach dieser Richtlinie zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3, den sektorspezifischen Freistellungs-Verordnungen4 sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen5, sofern die Regeln der genannten Verordnungen eingehalten sind und es sich nicht um beihilfefähige Kosten handelt, die denselben Zweck erfüllen.
4. Verfahren
4.1. Der verbindliche Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung nebst Anlage sowie die Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen sind als Download auf der Website des MBJS (mbjs.brandenburg.de) abrufbar.
4.2. Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage(n) entweder als Scan (pdf-Format) per E-Mail an billigkeitsleistung@mbjs.brandenburg.de oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam bis zum 31.10.2023 zu senden.
4.3. Die Sportvereine, Sportverbände, gGmbH´s sowie Träger von Sportanlagen in anderer Rechtsform stellen ihren Antrag nach dieser Richtlinie an den LSB bis spätestens zum 30.09.2023. Der Antrag ist zugänglich unter https://lsb-brandenburg.de/sportstaetten/. Der LSB stellt Sammelanträge im Rahmen eines mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport abgestimmten Verfahrens bis spätestens zum 15.10.2023.
4.4. Die Billigkeitsleistungen nach den Punkten 2.10 b) und c) werden gemäß dem abgestimmten Verfahren ermittelt und beim MBJS bis spätestens zum 15.10.2023 beantragt. Die Prüfung und Bescheidung erfolgt durch das MBJS.
4.5. Zum Nachweis der Legitimation des Antragsberechtigten sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Vollmacht oder ein anderer Nachweis der Vertretungsberechtigung des Trägers/Vereins (z.B. Vereinsregisterauszug)
- Kopie des Personalausweises der vertretungsberechtigten Person(en)
- Vereinsregisterauszug
- Satzung/Gesellschaftervertrag
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
- ggf. Nachweis aus dem hervorgeht, dass die Einrichtung zu den zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 Sozialgesetzbuch V gehört (diese Anforderung gilt nur für Antragsberechtigte nach Ziffer 2.8.)
Diese Anforderungen gelten bis auf den Nachweis der Vertretungsberechtigung nicht für Antragsberechtigte nach Ziffer 2.6 und 2.10.
5. Auszahlung
Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Hilfe wird vom MBJS nach Eingang, Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bescheidung auf das Konto des Antragsberechtigten überwiesen. Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten die ausgezahlte Billigkeitsleistung an die in der Grundversorgung nach dem BbgWBG aktiven anerkannten Einrichtungen und kommunalen Volkshochschulen entsprechend der Verteilung der Unterrichtsstunden weiter. Die Sportvereine, -Sportverbände, gGmbH´s sowie Träger von Sportanlagen erhalten die Billigkeitsleistung durch den LSB ausgezahlt.
6. Verwendungsnachweis
Die Billigkeitsleistung gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1. Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das MBJS behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen ist zu gestatten. Auf Verlangen der Europäischen Kommission sind alle Unterlagen herauszugeben. Daher müssen alle für den Zuschuss relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung des Zuschusses aufbewahrt werden.
7.2. Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Angaben vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Hierfür erforderliche Unterlagen sind durch den Antragsberechtigten bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.3. Die personenbezogenen Daten des Antragsberechtigten werden zum Zwecke der Antragsbearbeitung und nachgelagerten Prüfung elektronisch gespeichert und verarbeitet.
7.4. Billigkeitsleistungen über 100.000 Euro werden auf dem Transparenzmodul der Europäischen Kommission (TAM), einschließlich Angaben über den Beihilfenempfänger und die Höhe der Billigkeitsleistung veröffentlicht, sofern es sich um Beihilfen handelt.
7.5. Die Antragsberechtigten versichern mit dem Antrag, dass sie die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie nur nachrangig zu anderen Hilfen und Zahlungen in Anspruch nehmen, sie die Billigkeitsleistung nicht mehrfach beantragt haben und alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht haben.
7.6. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Hilfen Dritter für denselben Zweck bereitgestellt werden und/oder anderweitige Schadensregulierungen erfolgen, ist die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung mit anderen bewilligten Leistungen zu verrechnen und zurückzuzahlen.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Steffen Freiberg
Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
1 Beihilfenrechtliche Grundlage für die Förderung bildet die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022" (SA. 102542 bzw. SA.104756)“, die auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABI. der EU C (2022) 7945 final (2. Änderung)) von der Europäischen Kommission genehmigt wurde.
2 Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.
3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV in der jeweils geltenden Fassung.
4 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV sowie die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV in den jeweils geltenden Fassungen.
5 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) in den jeweils geltenden Fassungen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 28. August 2023 | Abl. MBJS/23, [Nr. 24], S. 338 | |
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 | Abl. MBJS/23, [Nr. 24], S. 338 | |
| Außer Kraft getreten am 30. Juni 2024 | Abl. MBJS/23, [Nr. 24], S. 338 | |
| Außer Kraft getreten am 30. Juni 2024 | Abl. MBJS/23, [Nr. 24], S. 338 | |
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