Historische Fassung
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung
Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV
Historische Fassung
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilte mit Schreiben vom 19. Januar 2023 - D 6 - 30111/48#2 - die aktualisierten beihilfefähigen Beträge im Rahmen von Organtransplantationen mit, die ab 1. Januar 2023 durchgeführt werden. Sie werden wie folgt festgesetzt:
- 39.297,00 Euro je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Der Betrag besteht aus den Komponenten:
- der Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation,
- der Pauschale zur „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“,
- der Pauschale zur Finanzierung des Transplantationsbeauftragten und
- der Pauschale zur Finanzierung der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters.
- 52.947,00 Euro für extrarenale Organe (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
- den Pauschalen nach Buchstabe a) und
- der Flugtransportkostenpauschale in Höhe von 13.650,00 Euro je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
- Die Vereinbarung über die kontrollierte Einführung des Organ Care Systems für Herzen wurde vom Vertragspartner gekündigt, sodass eine Finanzierung des Einsatzes des OCS™ Herz nicht mehr möglich ist.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. Januar 2023 | ||
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