Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 - 2021 im Land Brandenburg (U6-Ausbau-Richtlinie 2020 - 2021)

Historische Fassung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 des Bundes auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes vom 14. Juli 2020 (BGBl. Jahrgang 2020, Teil 1, Nr. 35, S. 1683) Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze, die der Kindertagesbetreuung für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt dienen. Zusätzliche Plätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Investitionen in Einrichtungen mit altersgemischten Gruppen bzw. altersgruppenübergreifende Einrichtungen können entsprechend dem Anteil der förderungsfähigen Plätze gefördert werden.

2.2 Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsmaßnahmen.

2.3 Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze nach Pkt. 2.1 dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurden.

2.4 Die Investitionen sind bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen.

2.5 Als Beginn gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs-und/oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Anträge können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestellt werden von

  • den Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreu-ung mit Ausnahme der Kindertagespflege (zur Förderung von Investitionen in Kindertagespflege siehe Ziffern 5.4.6 und 7.1.8),
  • den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
  • den Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
  • anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.

3.2 Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung (Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter, kreisfreie Städte und Landkreise sowie freie und gewerbliche Träger), soweit sie Eigentümer des Grundstücks sind, sowie bei Förderungen von Kindertagespflegesangeboten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zwischen- und Letztempfänger. Träger von Einrichtungen und Angeboten, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, sind antragsberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und -bestimmungen auch vom Eigentümer des Grundstücks eingehalten werden. Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung gemäß § 16 Abs. 3 Kindertagesstätten-ge-setz (KitaG) Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem freien Träger abgestimmt ist. Andere Eigentümer, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen (vermieten, verpachten), sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und der Gemeinde abgestimmt und der Betrieb der Kindertageseinrichtung für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nr. 6.1 gesichert ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen müssen erfüllt sein.

4.2 Es werden nur Investitionen für die Neuschaffung von Plätzen gefördert, deren Bedarfsbegründung darauf beruht, dass sich die Anzahl der Kinder in der Kindertagesbetreuung erhöht hat oder die Versorgungsquote angestiegen ist. Bei der Förderung von Erhaltungsmaßnahmen von Plätzen ist ein Nachweis zu erbringen, dass die geförderten Plätze ohne die beantragten Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden (z. B. behördliche Auflagen zur Nutzungsuntersagung wie z. B. Brandschutzauflagen, Hygieneauflagen oder Modernisierungs-/Erhaltungskosten liegen über Neubaukosten).

4.3 Investive Maßnahmen können im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 2 gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 6.1 der Kindertagesbetreuung dienen. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen mindestens auch für die Betreuung von Kindern von der Geburt bis zum Schuleintritt im Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG enthalten sein. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstücks, ist darüber hinaus auch die Zusicherung des Eigentümers erforderlich, das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

4.4 Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4. Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Förderhöhe je neu geschaffenem bzw. erhaltenem Betreuungsplatz beträgt bis zu 10.000 EUR.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung in Form eines Zuschusses/einer Zuweisung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 10.000 EUR je förderfähigem Betreuungsplatz nach Pkt. 2.1.

Die Gesamtfinanzierung muss vom Antragsteller gesichert werden. Der erforderliche Eigenanteil kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, von den Ämtern, Verbandsgemeinden oder Gemeinden, von den Trägern der Kindertagesbetreuung, den Kindertagespflegepersonen oder ihren Anstellungsträgern getragen werden.

5.4.3 Die maximale Anzahl der als zuwendungsfähig anzuerkennenden neuen Betreuungsplätze je Maßnahme richtet sich nach der geplanten Kapazität in der Baugenehmigung bzw. bei Um- und Ausbaumaßnahmen der Genehmigung der Betriebserlaubnisbehörde. Die Anzahl der als förderfähig anzuerkennenden neuen Betreuungsplätze je Einzelmaßnahme legt die Bewilligungsbehörde aufgrund dieser Setzungen und davon abweichend nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel fest.

5.4.4 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und - soweit erforderlich - baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Kostengruppen 100 (Grundstückskosten) und 220 (öffentliche Erschließung) sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.5 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.4.6 Die Zuwendung soll ohne wichtigen Grund eine Bagatellgrenze von 50.000 EUR nicht unterschreiten. Mit jeder geförderten Maßnahme sollen mindestens 5 Betreuungsplätze neu geschaffen oder erhalten werden.

Die Zuwendung für Förderungen von Kindertagespflege soll ohne wichtigen Grund die Bagatellgrenze von 10.000 EUR nicht unterschreiten. Bei einer Förderung von Kindertagespflegeplätzen sollen mindestens 3 Plätze neu geschaffen oder erhalten werden. Für die Einhaltung und Prüfung der Zuwendungsbestimmungen gegenüber der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweislegung ist der Zwischenempfänger verantwortlich.

5.4.7 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für geförderte Betreuungsplätze, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, durch bisherige Investitionsprogramme des Bundes und des Landes mit demselben Zuwendungszweck gefördert wurden bzw. werden. Dasselbe gilt für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegen-stände sind 10 Jahre, bei Zuwendungen ab 250.000 EUR 15 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert von über 800 EUR sind 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist der Antragsteller ein freier Träger und Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, so ist er verpflichtet, für die gewährte Zuwendung zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann er eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen.

Ist der freie Träger nicht Grundstückeigentümer oder Erbbauberechtigter, so hat die dingliche Sicherung durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag mindestens über die Dauer der Zweckbindung zwischen freiem Träger und Grundstückseigentümer erforderlich.

6.3 Antragsteller, die nicht Gebietskörperschaft sind, und die als Eigentümer oder Erbbauberechtigte einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, für die gewährte Zuwendung zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat darüber hinaus die Zweckbestimmung durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Dauer der Zweckbindung zu sichern. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag über die Dauer der Zweckbindung ist erforderlich.

7. Verfahren

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können ab dem 1. November 2020 über die von der ILB eingerichtete Online-Plattform eingereicht werden. Antragsschluss ist der 28. Februar 2021. Anträge, die nach dem 28. Februar 2021 bei der ILB eingehen, können nach Maßgabe besonderer Weisung der der für die Kindertagesbetreuung zuständigen obersten Landesbehörde berücksichtigt werden.

7.1.2 Zusätzlich zum Antrag muss ein positives Votum des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll, eingereicht werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übersendet sein positives Votum zum Antrag an den Antragsteller, damit der Antragsteller das positive Votum über die ILB -Online-Plattform hochladen kann.

Der Antrag kann zur schnellen Antragstellung zunächst ohne positives Votum des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gestellt werden. Da diese aber zwingende Voraussetzung der Förderung ist, muss das positive Votum schnellstmöglich nachgereicht werden (siehe auch Nr. 7.1.3).

7.1.2 Bei Anträgen auf Zuwendungen für Investitionen in Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII ist durch den Antragsteller dem Antrag die Stellungnahme der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesbehörde an die untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 69 Absatz 4 BbgBO beizufügen. Ist mit Antragstellung die Stellungnahme gemäß § 69 Absatz 4 BbgBO durch den Antragsteller nicht beigefügt, so ist diese der ILB spätestens bis zur Mittelauszahlung nachzureichen.

7.1.3 Werden Anträge nicht vollständig bei der ILB eingereicht, setzt die ILB nach Prüfung eine angemessene Nachbesserungsfrist. Wird diese nicht eingehalten, ist der Antrag durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen.

7.1.4 Die Bewilligungen erfolgen nach Eingang der Fördermittelanträge und nach dessen Förderfähigkeit. Dabei ist zu beachten, dass die letzten Bewilligungen spätestens bis zum 30. Juni 2021 erfolgt sein müssen.

7.1.5 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten werden durch eine von der Bewilligungsbehörde veranlasste baufachliche Prüfung festgestellt. Diese Prüfung ist nur bei Vorhaben mit einer Zuwendung von über derzeit noch 500.000 EUR und über 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach den jeweils geltenden Regelungen der VV/VVG zur § 44 LHO erforderlich und muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung oder eine andere nach § 44 Absatz 2 LHO zugelassene Stelle erfolgen.

7.1.6 Öffentliche Antragsteller haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung vorliegt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat der Hauptverwaltungsbeamte unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Träger haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass ein von ihrem zuständigen Gremium beschlossener oder genehmigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorliegt.

7.1.7 Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben (siehe Nr. 2.3). Für diese Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als erteilt. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine Förderung ableiten.

7.1.8 Anträge auf Förderung von Investitionen in Angebote der Kindertagespflege sind an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragen bei der ILB als Zwischen- oder Letztempfänger die notwendigen Fördermittel. Der Termine gemäß Nr. 7.1.1 gelten entsprechend.

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen nach Vorlage aller Bewilligungsvoraussetzungen und des positiven Votums des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) auf der Grundlage des VwVfGBbg und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2.3 Finanzierungszusicherung

Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellern vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwVfG erteilen.

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 der ANBest-G/Nr. 1.4 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO). Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der ILB zu übergeben.

7.3.2 Sind im Maßnahmevollzug eine Minderung der Anzahl der geförderten neu zu schaffenden oder zu erhaltenden Betreuungsplätze eingetreten oder Minderausgaben eingetreten, verringert sich die Zuwendung dementsprechend.

7.3.3 Ein letzter Teilbetrag von fünf Prozent der Gesamtzuwendung soll erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis vollständig und prüffähig vorgelegt hat.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der ILB grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraums den Verwendungsnachweis. Der Verwendungsnachweis muss bis zum 31. Oktober 2022 bei der ILB vorliegen.

7.4.2 Der Verwendungsnachweis hat neben den in den ANBest-G Nr. 7 oder ANBest-P Nr. 6 (VV/VVG zu § 44 LHO) geforderten Angaben auch die Namen und Anschriften der begünstigten Kindertagespflegepersonen und Einrichtungen sowie die Zahl der zusätzlich geschaffenen Plätze und die Zahl der erhaltenen Plätze für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt zu enthalten.

7.4.3 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Potsdam, den 21. August 2020

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. August 2020 Abl. MBJS/20, [Nr. 32], S. 300
Nummer 7.1.7 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Oktober 2020 Abl. MBJS/20, [Nr. 38], S. 382
Nummern 1.1, 2.4, 7.4.1, 8 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Oktober 2021 Abl. MBJS/21, [Nr. 46], S. 596

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