Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Ausführungsbestimmungen zu § 3 Nr. 6 und § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Allgemeine Weisung Nr. 09/2020 im Aufenthaltsrecht - AW-AuslR Nr. 9/2020)

Historische Fassung

1. Anlass für die Regelung

Mit § 3 Nr. 6 i. V. m. § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 9. Juli 2019 (AuslRZV) wurde die Zuständigkeit für den Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) übertragen.

Diese Allgemeine Weisung legt Verfahrensschritte und Abläufe fest, welche notwendig sind, um die Durchführung der Aufgabe zu regeln und eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen der ZABH und den kommunalen Ausländerbehörden zu gewährleisten. Sie gibt darüber hinaus einen Überblick über den für die Aufgabenerledigung relevanten Rechtsrahmen. Sie dient der einheitlichen Auslegung der gesetzlichen Tatbestände und, soweit diese ein Ermessen eröffnen, dessen einheitlicher Anwendung im Land Brandenburg.

Das gesamte Verfahren vom Zeitpunkt der Prüfung der Einzelfälle bis zum Vollzug der Ausreisepflicht lässt sich in mehrere Abschnitte gliedern. Den kommunalen Ausländerbehörden und der ZABH kommen hierbei verschiedene Verantwortlichkeiten zu, welche im Folgenden dargestellt werden. Unter Nummer 3 dieser Allgemeinen Weisung wird dargestellt, welche Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylgesetz (AsylG) die Ausländerbehörden in der Regel prüfen sollten, bevor sie eine ausreisepflichtige Person der ZABH für den Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen melden. Nummer 4 betrifft den Zuständigkeitsbereich der ZABH und enthält u. a. Regelungen zum Meldeverfahren und zu notwendigen Abstimmungen zwischen den Behörden, Nummer 4.4 enthält Vorgaben zur Vorbereitung und die Nummer 4.5 zum Vollzug der Abschiebung durch die ZABH.

Ferner dient diese Allgemeine Weisung der Regelung der Zusammenarbeit der kommunalen Ausländerbehörden mit der Task Force „Abschiebung Straftäter“, die zum 01.08.2020 ihre Arbeit aufgenommen hat. Oberste Zielsetzung der Task Force ist es, die konsequente Rückführung ausländischer Straftäter im Land Brandenburg zu forcieren und die kommunalen Ausländerbehörden bei der Herbeiführung der vollziehbaren Ausreisepflicht dieser Personen zu unterstützen und zu entlasten. Dies erfordert eine enge und vertrauensvolle Abstimmung aller Beteiligten.

2. Vorrang der freiwilligen Rückkehr

2.1 Rückkehrberatung

Die freiwillige Rückkehr ausreisepflichtiger Personen, insbesondere von Familien mit minderjährigen Kindern, in ihre Herkunftsländer genießt grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung gemäß § 58 AufenthG. Dazu sind alle rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Ausreisepflichtigen eine wirkungsvolle Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Ausreise zukommen zu lassen. Ein Drittstaatsangehöriger gilt als freiwillig ausgereist, wenn er eigenständig und ohne staatliche Zwangsmaßnahmen Deutschland mit der Absicht verlässt, sich in einem anderen Drittstaat außerhalb der Dublin-Mitgliedstaaten dauerhaft niederzulassen. Eine Ausreisepflicht muss nicht vorliegen.

2.1.1 Absehen von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise

Die freiwillige Rückkehr ausreisepflichtiger Personen hat grundsätzlich keinen Vorrang, wenn

  1. die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist (§ 58 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) oder
  2. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 58 Absatz 1 Satz 1 AufenthG).

2.1.2 Rückkehrberatung

Die Ausländerbehörde nimmt die Rückkehrberatung gemäß der nachfolgend dargestellten Verfahrensweise vor einer Meldung zum Vollzug der Abschiebung an die ZABH wahr.

Ausländische Personen sind im Rahmen von § 25 VwVfG durch die Ausländerbehörde auf die Möglichkeiten und Vorteile einer freiwilligen Ausreise hinzuweisen und entsprechend zu beraten. Gibt die ausländische Person zu erkennen, dass die freiwillige Ausreise ernsthaft und zeitnah beabsichtigt ist und ist diese auch tatsächlich möglich, soll grundsätzlich die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise auch dann eingeräumt werden, wenn die gesetzliche Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §§ 58 Absatz 1 Satz 1, 59 AufenthG bereits abgelaufen ist.

Hat seit Eintreten der vollziehbaren Ausreisepflicht keine Rückkehrberatung mehr stattgefunden und möchte die Ausländerbehörde den Fall dennoch kurzfristig an die ZABH melden, weist sie auf die ausstehende Rückkehrberatung hin. Die ZABH nimmt die Rückkehrberatung in diesen Fällen ausnahmsweise selbst vor, sofern dies erforderlich ist (s. o. 2.1.1). Soweit infolge der Beratung der ernsthafte Wille zur freiwilligen Ausreise bekundet wird, kann eine erneute angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werden.

2.1.3 Freiwillige Ausreise im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Die Zuständigkeit für Verfahren, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), fallen, liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die nach Landesrecht zuständigen Ausländerbehörden leisten dem BAMF Amtshilfe und die betroffenen Personen sind im Regelfall unter Anwendung von Verwaltungszwang an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Für Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung ist der „Leitfaden Dublinverfahren“ (vgl. Information Nr. 58/2019 vom 20.08.2019) des BAMF zu beachten. Auf die dortigen Ausführungen zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in das Herkunftsland wird verwiesen. Zur Förderung der freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat können Mittel aus dem Landesprogramm zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in Anspruch genommen werden.

Im Fall einer selbstorganisierten oder mit Landesmitteln geförderten Ausreise in den Herkunftsstaat ist sicherzustellen, dass die gewährte Ausreisefrist zur freiwilligen Ausreise innerhalb der vom BAMF vorgegebenen Frist zur Überstellung in den zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat liegt. Die freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat darf nicht die Möglichkeit der Rücküberstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat beeinträchtigen.

2.2 Intensivierung der Rückkehrberatung

2.2.1 Grundsatz

Ausreisepflichtige sind, möglichst noch vor, spätestens aber bei Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, von der Ausländerbehörde auf die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise, insbesondere der Rückkehrhilfen, und auf die Konsequenzen einer nicht freiwilligen Ausreise hinzuweisen. Dies sollte in der Regel in einem Gespräch erfolgen, ein schriftlicher Hinweis kann auch genügen, soweit er für die betroffene Person verständlich ist.

Hierbei sollte auf die Leistungseinschränkungen gemäß § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für vollziehbar Ausreisepflichtige hingewiesen werden. Nach Ablauf des festgesetzten Ausreisetermins erhalten sie nur noch die notwendigsten Leistungen, die außerdem nicht als Geldleistung, sondern als Sachleistungen erbracht werden sollen (§ 1a Absatz 1 Satz 4 AsylbLG). Die Ausländerbehörden teilen den zuständigen Sozialämtern mit, sobald eine ausreisepflichtige Person den Ausreisetermin nicht wahrgenommen hat und die Ausreise aus Gründen, die die ausreisepflichtige Person zu vertreten hat, nicht stattfinden konnte (§ 90 Absatz 3 AufenthG). Die Mitteilung bezieht sich auf alle bekannten Umstände, welche erheblich sind, damit das Sozialamt eine eigene Einschätzung bezüglich der Leistungskürzung vornehmen kann.

Zeigt die ausreisepflichtige Person Interesse an einer Ausreise innerhalb der Ausreisefrist, so ermöglicht die Ausländerbehörde eine Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch eigene Beschäftigte oder vermittelt die Person an den zuständigen Migrationssozialdienst oder an die IOM (Internationale Organisation für Migration) -Informations- und Rückkehrberatungsstelle in Berlin und Brandenburg. In Ausnahmefällen (s.o. 2.1.2) kann sie auch auf die Unterstützung der ZABH zurückgreifen.

2.2.2 Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Die Notwendigkeit einer intensiven Rückkehrberatung gilt insbesondere für ausländische Personen, die aus dem Kreis der sicheren Herkunftsstaaten gemäß Anlage II zu § 29a AsylG stammen. Um den Rückkehrwillen dieses Personenkreises ohne flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedarf zu fördern, soll bereits im Rahmen der Registrierung in der Erstaufnahme auf die erfolgten Verschärfungen des AsylG, AsylbLG und AufenthG hingewiesen werden. Auf folgende Aspekte ist hierbei insbesondere hinzuweisen:

  1. Verbleib in der Erstaufnahmeeinrichtung - auch bei Folgeanträgen - bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zur Ausreise/Abschiebung (§§ 47 Absatz 1a und 59a AsylG), um eine raschere Beendigung des Aufenthalts aus der Erstaufnahmeeinrichtung heraus zu gewährleisten. Bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern ist § 47 Absatz 1a Satz 2 AsylG zu beachten. In besonderen Ausnahmefällen kann es jedoch in Anwendung der §§ 48 bis 50 AsylG dazu kommen, dass die Asylsuchenden auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt werden. In diesen Fällen soll eine erneute Rückkehrberatung nach Eintritt der Rechtskraft der Ablehnungsentscheidung durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgen.
  2. Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Asylverfahrens, wenn die Einreise nach dem 31.08.2015 erfolgte (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG). Dies gilt auch für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, wenn der nach dem 31.08.2015 gestellte Asylantrag abgelehnt wurde. Eine Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 60a Absatz 6 Nr. 3 AufenthG auch zu versagen, wenn der Asylantrag zurückgenommen oder nicht gestellt wurde. Eine Rücknahme, die auf Grund einer Beratung des BAMF erfolgte, führt nicht zu einem Beschäftigungsverbot. Bei unbegleiteten Minderjährigen sind Verzicht und Rücknahme des Asylantrages unschädlich, wenn diese im Interesse des Kindeswohls erfolgten.
  3. Keine vorherige Androhung und Fristsetzung der Abschiebung (§ 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG).

Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sind außerdem darauf hinzuweisen, dass das BAMF nach den Bestimmungen des § 11 Absatz 7 Nr. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für längere Zeit anordnen kann, wenn ihr Asylantrag u.a. nach § 29a Absatz 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Bei einer Rücknahme des Asylantrags, verbunden mit einer freiwilligen Ausreise, bleibt ihnen hingegen die Möglichkeit erhalten, aus ihrem Heimatland einen Aufenthaltstitel zu Arbeitszwecken zu beantragen.

2.2.3 Dokumentationspflicht

Die erfolgte Rückkehrberatung ist in der Ausländerakte zu dokumentieren. Aus der Dokumentation soll sich die Art und Weise (gesprächsweise oder schriftlich), der Zeitpunkt und das Ergebnis der Beratung ergeben. Sofern die ausreisepflichtige Person kein Interesse an der freiwilligen Ausreise zeigt, vereinbarte Beratungstermine unentschuldigt nicht wahrnimmt oder selbst bzw. durch Bevollmächtigte eine freiwillige Ausreise ausdrücklich ablehnt, ist dies in einem entsprechenden Aktenvermerk festzuhalten.

2.2.4 Frist zur freiwilligen Ausreise - Ermessenausübung

Ergibt die Rückkehrberatung, dass tatsächlich eine freiwillige Ausreise beabsichtigt ist, die jedoch aus nachvollziehbaren Gründen (bspw. besondere Dauer des Aufenthalts, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder oder das Bestehen anderer sozialer, familiärer Bindungen) innerhalb der Ausreisepflicht nicht erfolgen kann, soll die freiwillige Ausreise weiterhin ermöglicht werden. Die Ausreisefrist kann in diesen Fällen angemessen verlängert werden (§ 59 Absatz 1 Satz 4 AufenthG). Auf die Information Nr. 13/2017 vom 28.02.2017 sowie auf Nummer 2.1.3 dieser Weisung wird hingewiesen.

Im Fall der Rücknahme des Asylantrags, der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 AsylG kann der ausländischen Person eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn sie oder er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt (§ 38 Absatz 3 AsylG).

2.2.5 Fördermöglichkeiten

Die Möglichkeiten einer Ausreise über die derzeitigen Programme REAG und GARP, ERRIN und das Landesprogramm des Landes Brandenburg zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen sind sowohl bei der Ausländerbehörde als auch bei der ZABH auszuschöpfen. Auf eine unabhängige Rückkehrberatung durch IOM ist durch die ZABH und durch die Ausländerbehörde in geeigneter Form hinzuweisen.

3. Prüfung der vollziehbaren Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde

Die zuständige Ausländerbehörde prüft gemäß § 24 VwVfG von Amts wegen vor jeder Anmeldung einer ausländischen Person zur Abschiebung durch die ZABH, ob die vollziehbare Ausreisepflicht im Einzelfall vorliegt und den Betroffenen kein Bleiberecht nach dem AufenthG in der jeweils geltenden Fassung zusteht. Bei Personen, deren Ausreise beschleunigt werden soll, leitet sie die erforderlichen Schritte ggf. mit Unterstützung der ZABH ein. Sie ist zudem für die Festlegung von Wiedereinreiseverboten zuständig, soweit es sich nicht um Asylfälle handelt.

3.1 Prüfung der vollziehbaren Ausreisepflicht

Eine Person ist vollziehbar ausreisepflichtig, wenn einer der Tatbestände des § 58 Absatz 2 AufenthG erfüllt ist. § 58 Absatz 2 Satz 1 AufenthG führt hierbei die Fälle auf, in denen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unmittelbar kraft Gesetzes eintritt.

Voraussetzung der Vollziehbarkeit ist bei allen Tatbeständen des § 58 AufenthG, dass eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder eine solche bereits abgelaufen ist.

Ferner ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den die ausländische Person gemäß § 50 Absatz 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist, vgl. § 58 Absatz 2 Satz 2 AufenthG. Soweit ein Asylverfahren durchgeführt wurde, ist vor einer Meldung an die ZABH die Vollziehbarkeitsmitteilung des BAMF abzuwarten. Wenn nach Mitteilung der ablehnenden Entscheidung des BAMF im Asylverfahren bzw. nach Mitteilung über den Abschluss des Gerichtsverfahrens die Vollziehbarkeitsmitteilung unverhältnismäßig lang, d.h. mehr als drei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, noch aussteht, wird empfohlen, das BAMF zu kontaktieren, um den aktuellen Verfahrensstand zu erfragen. Wenn kein Asylverfahren anhängig war/ist, ist die Bestands- oder Rechtskraft der ausländerbehördlichen Rückkehrentscheidung abzuwarten, soweit nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

3.2 Prüfung von Bleiberechten, Abschiebungsverboten und Abschiebungshindernissen

Nach Erhalt der Vollziehbarkeitsmitteilung des BAMF bzw. nach Eintritt der Vollziehbarkeit der ausländerbehördlichen Rückkehrentscheidung soll die Ausländerbehörde innerhalb von längstens 4 Wochen, soweit sie dafür zuständig ist, prüfen, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, nicht nur vorübergehenden innerstaatlichen Abschiebungshindernissen oder konkreten Bleiberechtsperspektiven sowie ggf. die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise (s.o. 2.) bei der vollziehbar ausreisepflichtigen Person vorliegen.

Bevor die Ausländerbehörden eine vollziehbar ausreisepflichtige Person gemäß § 4 AuslRZV an die ZABH für die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen melden, prüfen sie im Rahmen der §§ 24; 25 VwVfG von Amts wegen in jedem Einzelfall und soweit Anhaltspunkte bestehen, ob der ausreisepflichtigen Person ein Bleiberecht nach dem AufenthG zusteht. Des Weiteren prüft sie, sofern hierfür eine eigene Zuständigkeit besteht, ob ein innerstaatliches Abschiebungshindernis gemäß § 60a AufenthG bzw. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG der Abschiebung entgegensteht, soweit entsprechende Anhaltspunkte gegeben sind. Auf die Verpflichtung der Ausländerbehörden auf eine sachdienliche Antragstellung gemäß § 82 Absatz 3 AufenthG hinzuwirken, wird hingewiesen.

Insbesondere ist wie bisher auch zu prüfen, ob es sich bei den Betroffenen um schutzbedürftige Personen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) handelt. Das Ergebnis der Prüfung der Schutzbedürftigkeit ist schriftlich festzuhalten. Die ZABH ist in der Meldung zur Abschiebung auf eine etwaig bestehende Schutzbedürftigkeit hinzuweisen.

3.2.1 Bleiberechte

Bei der Prüfung von Bleiberechten kommen insbesondere die nachfolgend genannten Regelungen in Betracht:

  • § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden; Vorgaben zur Anwendung der Regelung finden sich in der Allgemeinen Weisung zu § 25a AufenthG in der jeweils geltenden Fassung)
  • § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration)
    Es wird um Beachtung der Verfahrenshinweise der Informationen Nr. 19/2016 vom 31.5.2016 und Nr. 39/2020 vom 11.05.2020 (Anwendungshinweise des BMI zu §§ 60c und 60d AufenthG, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung gebeten.
  • § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Härte, vgl. Ziff. 25.4.2.1 - 25.4.2.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 des Bundesministeriums des Innern (AVV BMI))
  • § 25 Abs. 5 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für langfristig Geduldete)
  • § 23a AufenthG (Härtefallverfahren, vgl. Brandenburger Härtefallkommissionsverordnung)

Es wird darauf hingewiesen, dass die dargestellten Bleiberechtsregelungen regelmäßig nicht im laufenden Verfahren zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin-III-VO) Anwendung finden können. Für diese Fälle besteht keine eigene Zuständigkeit der Brandenburger Ausländerbehörden, da die Überstellung in Amtshilfe für den Bund vollzogen wird (vgl. VGH Mannheim Beschl. v. 13.2.2019 - 11 S 401/19, BeckRS 2019, 2621). Die Überstellung in den anderen Mitgliedstaat genießt hier regelmäßig Vorrang. Personen, bei denen das BAMF eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylG oder eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG erlassen hat, werden der ZABH durch die Ausländerbehörden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylG gemeldet, sofern kein Eilantrag nach § 80 Absatz 5 VwGO gestellt wurde und im Übrigen nach rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag.

3.2.2 Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse

Soweit die Ausländerbehörde für die Prüfung von innerstaatlichen Abschiebungshindernissen gemäß §§ 60a ff. AufenthG bzw. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 AufenthG zuständig ist, prüft sie auch diese und sieht bei deren Vorliegen von einer Meldung an die ZABH ab. Die Ausländerbehörde und die ZABH sind im Asylverfahren an die Entscheidung des BAMF zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG gebunden.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das BAMF im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG - anders als sonst im Asylverfahren - nicht nur alle zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, sondern auch die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse, die sowohl bis zur Erstellung des Bescheides als auch nachträglich auftreten, prüft und ggfls. feststellt. Daneben besteht keine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde oder der ZABH. Auf die Ausführungen zu Nummer 4.5.1 dieser Allgemeinen Weisung wird verwiesen.

Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen kommen insbesondere die nachfolgenden Regelungen in Betracht:

  • § 60c AufenthG (Ausbildungduldung)
    Es wird um Beachtung der Verfahrenshinweise der Information Nr. 39/2020 vom 11.05.2020 (Anwendungshinweise des BMI zu §§ 60c und 60d AufenthG) in der jeweils geltenden Fassung gebeten.
  • § 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung)
    Es wird um Beachtung der Verfahrenshinweise der Information Nr. 39/2020 vom 11.05.2020 (Anwendungshinweise des BMI zu §§ 60c und 60d AufenthG) in der jeweils geltenden Fassung gebeten.
  • § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung)
    Es wird um Beachtung der Verfahrensweise der Allgemeinen Weisung zur Duldungserteilung in ihrer jeweils geltenden Fassung gebeten. Insbesondere, soweit eine ausländische Person glaubhaft geltend macht, Opfer rechtsmotivierter Gewalt geworden zu sein, besteht die Möglichkeit, ihr ein Bleiberecht zu gewähren. Die Vorschriften der Erlasse Nr. 8/2016 vom 21.12.2016 und Nr. 3/2017 vom 12.05.20017 sind zu beachten.
  • § 60a Absätze 2c und 2d AufenthG (Duldung aus gesundheitlichen Gründen)
    Es wird um Beachtung der Verfahrensweise der Allgemeinen Weisung zur Duldungserteilung in ihrer jeweils geltenden Fassung gebeten.
  • § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
    Es wird um Beachtung der Verfahrenshinweise der Information Nr. 39/2020 vom 11.05.2020 (Anwendungshinweise des BMI zu § 60b AufenthG) in der jeweils geltenden Fassung gebeten. Ist die ausländische Person ausschließlich wegen fehlender Rückreisepapiere geduldet, ist eine Meldung nach § 4 AuslRZV an die ZABH dennoch vorzunehmen.
  • § 43 Absatz 3 AsylG (Duldung zur Ermöglichung der gemeinsamen Ausreise einer Familie)
    Befindet sich ein Familienangehöriger der ausreisepflichtigen Person noch im laufenden Asylverfahren kann - wenn nicht bereits wegen des Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses eine Duldungserteilung geboten ist - ebenfalls eine Ermessensduldung erteilt werden.

Ist nach dem Vorhergehenden die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung geboten oder liegt ein Abschiebungsverbot vor, sieht die Ausländerbehörde von einer Meldung an die ZABH zur Durchführung von Rückführungsmaßnahmen ab, es sei denn, die Duldungserteilung beruht auf § 60b AufenthG. Betrifft das Vollzugshindernis nur einen absehbaren Zeitraum von höchstens acht Wochen (bspw. akute Erkrankung), soll eine Meldung auch vor Wegfall des Vollzugshindernisses getätigt werden. Dabei ist die ZABH auf das noch vorliegende vorübergehende Vollzugshindernis gesondert hinzuweisen.

3.2.3 Zuständigkeit für die Erteilung von Duldungen

Die Zuständigkeit für Duldungserteilungen oder Verlängerungen bzw. deren Widerruf bleibt trotz Meldung einer ausreisepflichtigen Person an die ZABH zum Vollzug der Abschiebung bei der weiterhin für alle übrigen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ausländerbehörde. Nach Meldung einer Person an die ZABH werden Duldungen grundsätzlich für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen verlängert oder erteilt. Wenn die Duldung für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden soll, ist dies in jedem Einzelfall mit der ZABH abzustimmen. Die Befristung der Duldungsentscheidung kann ggf. auch mit einer auflösenden Bedingung versehen werden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, vgl. § 61 Absatz 1f AufenthG. Sollte die ZABH im Einzelfall einen anderen Duldungszeitraum befürworten, setzt sie sich hierzu mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung und stimmt das weitere Vorgehen mit dieser ab. Soweit die ausreisepflichtige Person nach Meldung gemäß § 4 AuslRZV einen Antrag auf Duldungserteilung bei der Ausländerbehörde stellt, informiert diese hierüber die ZABH und spricht das weitere Vorgehen mit ihr ab.

3.3 Einreise- und Aufenthaltsverbot

Die gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 AufenthG schriftlich zu erteilende Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 AufenthG ist im Falle der Ausweisung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. In sonstigen Fällen soll sie regelmäßig zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden, soweit diese durch die Ausländerbehörde oder die ZABH ergeht. In Fällen des § 15a AufenthG erlässt die ZABH - wenn notwendig - die Abschiebungsandrohung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung zu versehen. Die ausreisepflichtige Person hat so die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu erlangen. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift führt dazu, dass die Behörde lediglich in einem atypischen Fall von der Regelung abweichen kann (intendiertes Ermessen). Wird die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots demnach zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben, ist das Vorliegen des atypischen Falls gesondert zu begründen.

Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet die Ausländerbehörde gemäß § 11 Absatz 3 AufenthG nach eigenem Ermessen, die Länge darf - außer beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Absätze 5 - 5b AufenthG - fünf Jahre nicht überschreiten. Zu unterscheiden ist zwischen der Ausweisung oder Abschiebung aufgrund aufenthaltsrechtlicher Verstöße und der Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Oft werden sich beide Konstellationen überschneiden.

Bei der Ermessensentscheidung geht die Ausländerbehörde in zwei Schritten vor.

Sie trifft in einem ersten Schritt eine Prognoseentscheidung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zweckerreichung der zugrundeliegenden Maßnahme.

Zweck eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bei aufenthaltsrechtlichen Verstößen ist die Sanktionierung der Nichtbeachtung der Ausreisepflicht durch Fernhaltung vom Bundesgebiet und die generalpräventive Zielrichtung, andere ausländische Personen zur Einhaltung der Ausreisepflicht anzuhalten. Trägt die ausländische Person keine Anhaltspunkte vor, die für diese Prognoseentscheidung erheblich sein können und liegt der Behörde als entscheidungserheblicher Anhaltspunkt lediglich die Missachtung der Ausreiseverpflichtung vor, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten angemessen sein (vgl. OVG Münster Beschluss vom 01.06.2017 - 4 A 1252/17; VG Cottbus Urteil vom 12.5.2020 - 5 K 2635/17). Ebenfalls herangezogen werden kann die Tatsache, dass die Person bereits mehrmals ausgewiesen oder abgeschoben wurde oder gegen ihre Mitwirkungspflichten aus § 48 oder § 60b AufenthG verstoßen hat.

Bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können weitere Erwägungen eine Rolle spielen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich nicht nur aus der Verurteilung wegen begangener Straftaten, sondern kann auch dann vorliegen, wenn andere schutzwürdige Belange betroffen sind. Zu nennen wären beispielsweise Belange des Arbeitsmarkts wie die Verhinderung von Lohndumping oder die Verringerung der finanziellen Belastung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen. Bei schweren Straftaten kann die Ausländerbehörde eine Gefahrenprognose zur weiteren Straffälligkeit vornehmen, sie muss hierbei jedoch die Persönlichkeit der betroffenen Person insgesamt in den Blick nehmen. Bei der Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilungen oder wenn von der Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soll die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Absatz 5 AufenthG). § 11 Absatz 5a AufenthG zählt Fallkonstellationen auf, in denen das Einreise- und Aufenthaltsverbot 20 Jahre betragen soll. In diesen Fällen ist eine Verkürzung der Frist oder eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes grundsätzlich ausgeschlossen. Ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nur in den Fällen des § 11 Absatz 5b AufenthG erlassen werden.

Für eine kürzere Befristungsentscheidung kann beispielsweise die konkrete Möglichkeit einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland und die damit einhergehende legale Migration sprechen.

In einem zweiten Schritt ist das Ergebnis der Prognoseentscheidung an höherrangigem Recht zu messen und die Fristbemessung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ggf. zu relativieren. Insbesondere Art. 2 und 6 GG und Art. 8 EMRK spielen hier eine Rolle. Familiäre Bindungen finden regelmäßig nur Berücksichtigung, wenn es sich um die Belange von Eltern und minderjährigen Kindern handelt oder in anderen Fällen, wenn die verwandtschaftlichen Beziehungen von gegenseitiger Verantwortung geprägt sind (Beistandsgemeinschaft) (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A).

Gemäß § 11 Absatz 6 AufenthG kann auch für freiwillig ausgereiste Personen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Voraussetzung ist, dass die Ausreise nicht innerhalb der Ausreisefrist stattgefunden hat und die Fristüberschreitung erheblich und schuldhaft ist. Die Beurteilung, ob die Überschreitung der Ausreisepflicht erheblich ist, entscheidet sich am Einzelfall. Laut Gesetzesbegründung ist bei einer Ausreisefrist von 30 Tagen eine Fristüberschreitung von 10 Tagen als erheblich anzusehen. Fehlendes Verschulden liegt beispielsweise bei Krankheit, fehlender Reisemöglichkeiten oder falscher Zustellung durch die Behörde vor. Das fehlende Verschulden ist von der ausreisepflichtigen Person nachzuweisen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Widerspruch und Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aufschiebende Wirkung entfalten. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt gemäß § 84 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG nur bei der Befristungsentscheidung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Insoweit sollte geprüft werden, ob im begründeten Einzelfall ein besonderes Vollziehungsinteresse vorliegt und die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann.

3.4 Priorisierte Bearbeitung des Asylverfahrens durch das BAMF

Bei straffälligen Asylbewerbern besteht die Möglichkeit der priorisierten Bearbeitung des Asylverfahrens durch das BAMF im sog. „PRIO-Verfahren“. Die Ausländerbehörden können eine Verfahrensbeschleunigung mittels eines durch das BAMF zur Verfügung gestellten standardisierten Meldeformulars einleiten. Die Verfahrensvorgaben des BAMF sind zu beachten.

3.5 Task Force Abschiebung Straftäter

Aufgabe der Task Force ist es, die kommunalen Ausländerbehörden in den Verfahren der Rückführung von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung nachhaltig gefährden, zu unterstützen, damit sie konsequent und zügig in ihre Herkunftsländer bzw. aufnahmebereite Drittstaaten zurückgeführt werden können.

Von der Behandlung in der Task Force ausgeschlossen sind jedoch die ausländischen Personen, die im Zusammenhang mit politisch motivierter Kriminalität stehen. In diesen Fällen soll unverzüglich die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgruppe SAGA benachrichtigt werden (SAGA@mik.brandenburg.de).

3.5.1 Organisation der Task Force

Die Leitung der Task Force sowie die Fachaufsicht über die ZABH und die Sonderaufsicht über die kommunalen Ausländerbehörden obliegen dem Fachreferat für Ausländerrecht im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK). Operative Aufgaben zur Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden werden durch die Stabsstelle Abschiebung Straftäter bei der ZABH wahrgenommen. Anfragen und Meldungen an die Task Force sind entsprechend dem unter Nummer 3.5.3 geregelten Meldeverfahren an die jeweiligen Funktionspostfächer zu senden:

MIK: taskforce@mik.brandenburg.de (für Erstmeldungen und Grundsatzfragen)

ZABH: zabh.task-force@zabh.brandenburg.de (für Fragen zu Task Force-Fällen)

3.5.2 Priorisierung

Voraussetzung für die Behandlung eines Falles in der Task Force ist die örtliche Zuständigkeit einer Brandenburger Ausländerbehörde sowie das Vorliegen einer nachhaltigen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Task Force priorisiert daher die Aufenthaltsbeendigung und Rückführung folgender Personengruppen:

  • Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Straftäter, die sich in Haft befinden (Haftfälle)
    (Diese Priorisierung soll sicherstellen, dass bei Vorliegen der Rückführungsvoraussetzungen die Rückführung direkt aus der Hafteinrichtung erfolgen kann.)
  • Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Straftäter auf freiem Fuß
    (Diese Priorisierung betrifft Straftäter, bei denen eine Gefährdung der sozialen Integration durch eine sich verfestigende kriminelle Entwicklung besteht. Hierzu gehören Intensiv- bzw. Mehrfachstraftäter, die den Rechtsfrieden durch besonders schwere Straftaten wie Gewalt- oder erhebliche Eigentumsdelikte gestört haben).
  • Vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Personen, bei denen eine Gefährdung der Persönlichkeit und sozialen Integration durch eine sich verfestigende kriminelle Entwicklung besteht und/oder deren Verhalten geeignet ist, den Rechtsfrieden dauerhaft und erheblich zu beeinträchtigen.

Um die erforderliche Priorisierung zu ermöglichen, erfolgt ein Monitoring der eingebrachten Fälle.

Unabhängig von der Priorisierung in der Task Force prüft die zuständige Ausländerbehörde den Einsatz von Maßnahmen, die geeignet sind, die Gefahr für den Rechtsfrieden bis zur Abschiebung zu beseitigen oder zumindest zu verringern (z.B. durch Verfügung von Aufenthaltsbeschränkungen und Meldeauflagen).

3.5.3 Meldeverfahren

Um die prioritäre Rückführung sicherheitsrelevanter Personen zu gewährleisten, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der kommunalen Ausländerbehörden mit der Task Force erforderlich. Wird der kommunalen Ausländerbehörde eine Person bekannt, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der priorisierten Personengruppen nachhaltig gefährdet, meldet sie dies unverzüglich unter Verwendung des entsprechenden Meldeformulars (Anlage 6) an die Task Force im MIK. Anhand der übermittelten Erkenntnisse wird im MIK geprüft, ob der Fall grundsätzlich die Kriterien für eine Aufnahme in die Task Force erfüllt. Die Einstufung als Task Force-Fall erfolgt stets unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall. Wird die Person in der Task Force aufgenommen, prüft die Stabsstelle der ZABH das Bestehen der vollziehbaren Ausreisepflicht und der Abschiebungsvoraussetzungen. Sie erstellt einen Vermerk mit Empfehlungen für das weitere Verfahren und übermittelt diesen an die zuständige Ausländerbehörde. Diese entscheidet sodann, ob und ggf. in welchem Umfang Unterstützung durch die Task Force bei der Durchführung des weiteren Verfahrens erforderlich ist, und stellt ein entsprechendes Ersuchen an die

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Dezember 2020
Außer Kraft getreten am 8. Mai 2024 durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2021
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Mai 2024

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