Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Entschädigung der Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg

Historische Fassung

Auf Grund des § 20 Satz 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg vom 12. Mai 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 27]) erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Richtlinie:

1 Zweck, Anwendungsbereich

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten nach § 20 BbgGAV

  1. eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung),
  2. Fahrtkostenersatz,
  3. Entschädigung für Aufwand,
  4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen

nach Maßgabe dieser Richtlinien.

2 Leistungsentschädigung

2.1 Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten für jede Stunde eine Leistungsentschädigung in Höhe von

  1. 35 bis 55 Euro bei Tätigkeiten nach § 17 Satz 1 BbgGAV,
  2. 25 bis 35 Euro bei Tätigkeiten nach § 17 Satz 3 BbgGAV.

2.2 Die nach Absatz 1 zu gewährende Entschädigung kann nach billigem Ermessen bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, wenn der Gutachter durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde.

2.3 Die Leistungsentschädigung wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt die Leistungsentschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

2.4 Für die Bemessung des Stundensatzes der Leistungsentschädigung sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen ist, maßgebend.

3 Fahrtkostenersatz

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten Fahrtkostenersatz wie Sachverständige nach § 5 JVEG. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG wird für entstandene Schäden an dem Kraftfahrzeug ein Ersatz von Sachschäden nicht gewährt.

4 Entschädigung für Aufwand

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG.

5 Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7 und 12 JVEG.

6 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

Die Gutachter der Gutachterausschüsse werden auf Antrag entschädigt. Im Übrigen ist § 2 JVEG entsprechend anzuwenden.

7 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte

Die vorgenannten Regelungen sind für Gutachter des Oberen Gutachterausschusses entsprechend anzuwenden.

8 Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen in besonderen Fällen

Die nach § 17 Satz 2 BbgGAV hinzugezogenen Sachverständigen, die nicht Mitglieder des Gutachterausschusses sind, erhalten entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG eine Entschädigung.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. November 2015
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2020 durch Richtlinie vom 19. Juni 2020

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