Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 2/07 (RS 2/07)

Historische Fassung

Stufenzuordnung angestellter Lehrkräfte gemäß § 16 TV-L
Lehrerwechsel und Lehrertauschverfahren sowie sonstige Einstellungen

Im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 in das Land Brandenburg wechselnde angestellte Lehrkräfte (vgl. ABl. MBJS Nr. 6 vom 30.05.2002, S. 246 ff.) werden gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L der Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet.

Maßgeblich für die Stufenzuordnung sind die förderlichen Zeiten als Lehrkraft im Schuldienst in einem anderen Bundesland. Diese vorherigen beruflichen Tätigkeiten können voll angerechnet werden.

Die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L “Deckung des Personalbedarfs“ ist bei der Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern in dem von der Kultusministerkonferenz geregelten Verfahren (KMK-Verfahren) stets erfüllt.

Die Berechnung der Stufenzuordnung erfolgt anhand der Regelstufenlaufzeit im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L.

Ggf. vorliegende Unterbrechungen in den anzurechnenden vorherigen beruflichen Tätigkeiten werden im Rahmen von § 17 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.

Unter der Voraussetzung, dass Einstellungen von Lehrkräften außerhalb des KMK-Verfahrens zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich sind, kann die Festlegung der Stufe ebenfalls nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erfolgen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

Soweit die Zuordnung zur Stufe 2 (bzw. ab 01.02.2010 bis zur Stufe 3) gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfolgen soll, entscheiden darüber die staatlichen Schulämter. Die Entscheidung ist aktenkundig zu begründen.

Beispiele für die Stufenzuordnung bei Wechsel im KMK-Verfahren:

1. Fall:
Eine angestellte Lehrkraft wird im Rahmen des KMK-Verfahrens zum 01.08.2007 im Schuldienst des Landes Brandenburg eingestellt. Zuvor war sie bereits ununterbrochen acht Jahre in Bayern als Lehrkraft tätig.

Diese Lehrkraft kommt in die Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe, da sie mehr als sechs, aber weniger als zehn Jahre förderliche Berufserfahrung hat.

Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L. Das Erreichen der Stufe 5 erfolgt daher entsprechend der Regelstufenlaufzeit von vier Jahren zum 01.08.2011. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 TV-L (Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten) finden Anwendung.

Fall 2:
Wie Fall 1, nur beträgt die vorherige Tätigkeit als Lehrkraft nicht 8, sondern 11 Jahre.

Hier erfolgt die Zuordnung in Stufe 5 (Endstufe bei einschlägigen Entgeltgruppen für Lehrkräfte), da mehr als zehn Jahre förderliche Berufserfahrung vorliegen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. April 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 4], S. 77
Außer Kraft getreten am 1. Februar 2020 durch Rundschreiben 13/19 vom 24. Oktober 2019 Abl. MBJS/19, [Nr. 33], S. 496

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