Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 - Landeshaushalt - Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 26. November 2018 (Jahresabschluss 2018 - JAE 2018)

Historische Fassung

Für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2018 wird, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof, bestimmt:

1. Annahme von Kassenanordnungen

1.1 Allgemeine Regelungen

1.1.1 Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2018 sind von der Landeshauptkasse bis zum 28. Dezember 2018 anzunehmen. Am 27. Dezember sowie 28. Dezember sind Auszahlungsanordnungen bis spätestens 10:00 Uhr oder nach vorheriger Telefonabsprache mit der Landeshauptkasse freizugeben. Anderenfalls erfolgt eine automatische Verbuchung in das Haushaltsjahr 2019.

Die Schnittstellen liefern letztmalig am 19. Dezember 2018 bis Dienstschluss Daten an das SAP-System.

1.1.2 Letzter Buchungstag zur Auflösung von Verwahrungen und Vorschüssen im Haushaltsjahr 2018 ist der 28. Dezember 2018.

1.1.3 Titelverwechslungen (Nr. 4.1 VV zu § 35 LHO), die nicht rechtzeitig erkannt wurden, können nur bis zum 14. Januar 2019 (Dienstschluss) durch Umbuchungen berichtigt werden. Dabei ist Nr. 4.3 VV zu § 35 LHO strikt zu berücksichtigen. Werden nach dem 14. Januar 2019 noch unbedingt zu korrigierende Titelverwechslungen festgestellt, ist eine Korrektur nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen möglich. Die Anträge sind entsprechend Nr. 1.2.7 dieses Erlasses einzureichen.

Für die Arbeit im HKR-System SAP sind die Arbeitsanweisungen und Termine der Systemverantwortlichen zu beachten.

1.2 Ausnahmen

1.2.1 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Liquidität des Landes sind bis zum 28. Dezember 2018 bis zum Kontenausgleich der Landeskonten von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.2 Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen zum Kassenverfahren der taggleichen Zahlbarmachung (Zahlungen) sind bis zum 27. Dezember 2018 bis 12.00 Uhr von der Landeshauptkasse anzunehmen (Vereinbarungen mit der ILB).

1.2.3 Unterlagen zur Buchung des Jahresergebnisses aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der BBG sind von der Landeshauptkasse bis zum 04. Januar 2019 anzunehmen.

1.2.4 Kassenanordnungen zur Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX in das neue Haushaltsjahr (Kapitel 07 060 Titel 919 70) sind bis zum 25. Januar 2019 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.5 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bildung der unter Nummer 5.3 genannten Rücklagen sind von der Landeshauptkasse entsprechend der Terminfestlegung des Ministeriums der Finanzen anzunehmen.

1.2.6 Kassenanordnungen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Zuführung von Personalverstärkungsmitteln an die Landesbetriebe werden von der Kasse noch bis zum 11. Januar 2019 angenommen.

Eine gesonderte Einreichung der Belegkopien bei der Landeshauptkasse ist zwingend erforderlich. Für die Erfassung und Anordnung der Kassenanordnung sind der Ausführungstermin und die Festlegungen des Systemverantwortlichen für das HKR-Verfahren SAP zu beachten.

1.2.7 Über die vorgenannten Termine hinaus sind Auszahlungen nur in absolut unabweisbaren Ausnahmefällen möglich. Hierfür ist ein schriftlicher, von der jeweiligen Hausleitung des jeweiligen Ministeriums gezeichneter Antrag an die Leitung des Ministeriums der Finanzen zu richten.

Nicht über diesen Weg gestellte Anträge werden zurückgegeben.

1.3 Form der Einreichung der Kassenanordnungen

1.3.1 Die genannten Termine beziehen sich auf den Eingang der Kassenanordnungen als Datensatz und - in den besonders geregelten beziehungsweise zugelassenen Fällen - in Papierform.

1.3.2 Die Kassenanordnungen gemäß den Nummern 1.2.1 bis 1.2.6 des Erlasses sind der Landeshauptkasse sowohl als Datensatz und zusätzlich unbedingt als Papierbeleg (Kassenanordnung in Kopie) einzureichen.

1.4 Übernahme der offenen Sollstellungen im HKR-Verfahren SAP

1.4.1 Die Übernahme der offenen Sollstellungen in das Haushaltsjahr 2019 (Obligovortrag) erfolgt am 02. bis 07. Januar 2019. Danach sind für das Haushaltsjahr 2018 rückwirkende Solländerungen nur für die unter Nr. 2.3 genannten Einnahmebuchungen zulässig.

1.4.2 Die Listen über nicht realisierte Einnahmen sind durch die Dienststelle nach der SAP-Arbeitsanweisung und dem im Verfahren vorgegebenen zentralen Layout per 31.12.2018 zu erstellen und nach Finanzstellen sortiert für Prüfungszwecke vorzuhalten.

Für die am zentralen Forderungsmanagement teilnehmenden Ressorts wird die Liste der offenen Forderungen durch die Landeshauptkasse erstellt und von ebendieser für Prüfungszwecke vorgehalten.

In dieser Liste sind auch die nach Nr. 2.1 und 3.1 der Anlage 24 zu Nr. 2.6 zu § 59 LHO zu behandelnden Kleinbeträge enthalten, die entsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 2 niederzuschlagen sind. Es liegt in der Verantwortung der mittelbewirtschaftenden Stelle oder, bei entsprechender Aufgabenübertragung, der Landeshauptkasse, eine Entscheidung über die Niederschlagung der Beträge auf Grundlage der Kleinbetragsregelung herbeizuführen. Die niederzuschlagenden Kleinbeträge sind aus verfahrenstechnischen Gründen mit der Belegart „SK“ im HKR-System auszubuchen. Die Ausbuchung hat frühestens nach dem Jahresabschluss 2018, jedoch spätestens bis zum 28. Juni 2019 im Haushaltsjahr 2019 zu erfolgen.

Ein Druckexemplar ist mit einem Erledigungsvermerk betreffs Maßnahmen gemäß § 59 LHO sowie Nr. 2.1 und 3.1 der Anlage 24 zu Nr. 2.6 zu § 59 LHO zu versehen und für Prüfungszwecke bei der Dienststelle bzw. der Landeshauptkasse vorzuhalten.

2. Letzter Zahlungstag

2.1 Für die Landeshauptkasse ist der 28. Dezember 2018 der letzte Auszahlungstag sowie der 31. Dezember 2018 der letzteEinzahlungstag (Kontoauszug) für das Haushaltsjahr 2018.

Auszahlungen mit der Fälligkeit 31. Dezember 2018 sind von der Landeshauptkasse für das Haushaltsjahr 2018 zur Vermeidung zusätzlicher Zinszahlungen am 02. Januar 2019 als dem nächstfolgenden Werktag bzw. Bankarbeitstag zu bewirken. Diese Festlegung wird in Anlehnung an § 193 BGB getroffen.

2.2 Letzter Buchungstag für alle Erhebungsstellen der Finanzämter im Haushaltsjahr 2018 ist der 20. Dezember 2018. Alle am 20. Dezember 2018 (vormittags) vorliegenden Kontoauszüge und Zahlungseingänge (Nachweisung VZ und Zahlungsmittel) sowie unklaren Fälle aus dem EZÜ-Verfahren sind zur Buchung für das Haushaltsjahr 2018 anzuweisen, d. h. sie sind bis zum Tagesschnitt vollständig zu erfassen.

2.3 Abweichend von § 72 Abs. 3 LHO sowie dem Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2018 sind eingehende Zahlungen unter 1 Million Euro in dem Jahr zu buchen in dem sie eingehen. Die Ausnahmereglung zu § 72 LHO in Nr. 6.5 des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2018 sind erst bei Einzahlungen über 1 Million Euro zu beachten. Die Buchungen von Einnahmen über 1 Million Euro sind nur in Abstimmung mit der Landeshauptkasse zu realisieren.

3. Abschluss der Kassenbücher

Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 2018 sind bei der Landeshauptkasse aufgrund der gesonderten Mitteilung des Ministeriums der Finanzen abzuschließen.

4. Vorlage der Abschlussnachweisungen

4.1 Die Abschlussnachweisungen liegen der Landeshauptkasse vor

4.1.1 in Form einer kumulierten Sachbuchdatei (per 02. Januar 2019) am 03. Januar 2019,

4.1.2 per Buchungsschluss 15. Januar 2019 vorläufiger Jahresabschluss 2018 am 16. Januar 2019

4.1.3 sowie für den Haushaltsvollzug 2018 entsprechend Terminfestsetzung des Ministeriums der Finanzen (siehe Nummer 3).

4.2 Der Jahresabschluss 2018 für die Erhebungsstellen der Finanzämter, der durch das Technische Finanzamt Cottbus am 21. Dezember 2018 erstellt wird, beinhaltet sämtliches Beleggut, das den Kassenbestand bis zum 20. Dezember 2018 dokumentiert.

5. Bildung der Rücklagen

5.1 Die für die Berechnung der Rücklagen erforderlichen Buchführungsergebnisse werden den Ressorts unmittelbar nach Abschluss der Bücher (vorläufiger Jahresabschluss 2018) per 15. Januar 2019 zum 16. Januar 2019 im BW SAP - BW Portal - Haushaltsabschlüsse - Berichte für Monats- und Jahresabschlüsse (Abschlussperioden: V_JA) bereitgestellt.

5.2 Entsprechend Nummer 1.2.4 des Erlasses sind Kassenanordnungen zur Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX in das neue Haushaltsjahr (Kapitel 07 060 Titel 919 70) bis zum 25. Januar 2019 bei der Landeshauptkasse einzureichen.

Der für die entsprechende Dienststelle vom Systembetreuer festgelegte Termin zur Buchung sowie die Übergabe des Papierbeleges an die Kasse sind unbedingt zu beachten.

5.3 Die Bildung der Rücklagen sind

  • gemäß § 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 HG 2017/2018,
  • gemäß Haushaltsvermerken durch den Beauftragten für den Haushalt (BdH) der zuständigen obersten Landesbehörden

bis zum 01. Februar 2019

beim Ministerium der Finanzen zu beantragen.

Für die Einzelpläne 01, 13 und 14 ist die Bildung der Rücklagen in § 6 Abs. 1 und 3 HG 2017/2018 festgelegt. Die rücklagefähigen Beträge sind dem Ministerium der Finanzen

bis zum 01. Februar 2019

mitzuteilen.

Zu diesem Termin sind dem Ministerium der Finanzen zunächst nur die anhand der entsprechenden Formblätter erstellten Berechnungen der rücklagefähigen Beträge zu übersenden. Das weitere Verfahren, insbesondere die Terminsetzungen zur Buchung der Rücklagen wird das Ministerium der Finanzen rechtzeitig bekannt geben.

Einzelheiten zur Rücklagenbildung werden in besonderen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen zum Ende des Jahres geregelt.

6. Einnahme- und Ausgabeübersichten, Abschlussergebnisse der Finanzkassen, besondere Nachweisungen

6.1 Einnahme- und Ausgabeübersichten

Die zum Jahresabschluss zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen.

6.1.1 In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel aufzuführen.

6.1.2 Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen:

„Die Titelübersicht wurde auf der Grundlage der in einem automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Ergebnisse des Sachbuchs Haushalt erstellt.“

6.2 Abschlussergebnisse der Finanzämter

Vom Technischen Finanzamt Cottbus werden am 21. Dezember 2018 für die Landeshauptkasse folgende Listen bzw. Dateien erstellt und spätestens am 08. Januar 2019 auf dem Kurierweg bzw. per Mail übergeben:

  • Monatsverwahr- und Vorschusslisten AA 06709, 06379
  • Erstattungen § 46 EStG

Die Abschlussnachweisungen der Finanzämter sowie die ausgezahlten Kindergeldbeträge werden der Landeshauptkasse im Verfahren BIENE-Kassenabschluss bereitgestellt und sind dort abrufbar.

6.3 Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben

Zur Unterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis wird den obersten Landesbehörden unmittelbar nach Fertigstellung eine auf der Grundlage des Sachbuchs Gesamthaushalt der Landeshauptkasse gefertigte Zusammenstellung der bei den einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben als Excel-Datei im BW SAP bereitgestellt. Die Mehr- und Mindereinnahmen und -ausgaben sind im Bericht ausgewiesen.

6.4 Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse

Nachstehende Nachweisungen sind der Landeshauptkasse bis zum 25. Januar 2019 zuzuleiten:

6.4.1. Durch die Erhebungsstellen der Finanzämter bzw. das Technische Finanzamt wird eine Ausfertigung der im IABV-Verfahren erzeugten Einzelnachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse entsprechend Nr. 6.2 sowie eine Zusammenstellung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse gemäß Anlage 1 erstellt.

6.4.2 Die Dienststellen erstellen eine Liste ihrer nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse, je Finanzstelle und Verwahrdebitor der sonstigen Verwahrungen (bewirtschafteten Verwahrungen 907XX 2XXXX.XX) bzw. je Finanzstelle und Vorschusskreditor der bewirtschafteten Vorschüsse. Diese Listen sind auszudrucken. Die Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Nachweises zu bestätigen. Die Liste ist für Prüfungszwecke vorzuhalten.

6.4.3 Die Landeshauptkasse erstellt ebenfalls eine Liste der Einzelnachweisungen der offenen Verwahrungen und Vorschüsse aus dem HKR-Verfahren SAP entsprechend ihrer Aufgabenstellung sowie allen allgemeinen Verwahrfinanzpositionen (907XX 1XXXX.XX). Sie leitet dem Ministerium der Finanzen mit den Rechnungsnachweisungen eine nach Einzelplänen vorgenommene Zusammenstellung über die insgesamt bis zum Jahresabschluss noch nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse zu. Die Zusammenstellung muss eine Unterscheidung nach Art der Verwahrungen beinhalten.

6.4.4 Es wird darauf hingewiesen,

6.4.4.1 dass nicht abgewickelte allgemeine Verwahrungen und Vorschüsse automatisch in das neue Haushaltsjahr 2019 übernommen werden, die Salden (Bestände) der bewirtschafteten Verwahrungen und Vorschüsse werden nach dem Jahresabschluss ins neue Haushaltsjahr übernommen.

6.4.4.2 dass für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung folgende Haushaltsjahr hinaus nach § 60 Abs. 1 LHO die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erforderlich ist.

6.5 Nachweis nicht abgerechneter Abschlagsaus- und Vorauszahlungen

Gemäß Nr. 1.2.2 Anlage 31 zu Nr. 4.6.3 der VV zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO sind die bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsaus- und Vorauszahlungen in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen der Landeshauptkasse zum Jahresabschluss beizufügen sind. Unter Abschlagsaus- und Vorauszahlungen sind Teilzahlungen auf geldliche Ansprüche zu verstehen, die zwar dem Grunde nach, aber noch nicht endgültig der Höhe nach feststehen. Es sind in der Regel Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen eines Gesamtwerkes oder einer Gesamtlieferung (z. B. Reisekosten). Zu den nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen zählen auch die nicht durch eine Jahresabrechnung abgerechneten Zahlungen für Gas, Wasser, Abwasser und Strom.

Die VV Nr. 1.5 der Anlage 31 zu Nr. 4.6.3 zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO ist zu beachten.

Durch die Ressorts sind für alle Dienststellen des Einzelplans Nachweisungen der offenen Abschlagsaus- und Vorauszahlungen vollständig der Landeshauptkasse bis zum 25. Januar 2019 zu übersenden.

Die Listen sind wie folgt zuzuarbeiten:

6.5.1.1 Dienststellen, die im HKR-Verfahren SAP arbeiten und bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, haben die Listen zu offenen Abschlagsauszahlungen aus dem ADV-Verfahren heraus zu erstellen (Anlage 2a). In Bezug auf die Arbeit im HKR-Verfahren ist über die Transaktion FMZ3 - Belegselektion die entsprechende Liste zu erstellen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufsummierten Liste ist durch den Beauftragten für den Haushalt zu bestätigen.

Für Dienststellen, die der Kasse im HKR-Verfahren zuarbeiten, bei denen jedoch die Voraussetzung zur Erstellung der Listen aus dem Verfahren nicht gegeben ist, gilt Nummer 6.5.1.2 entsprechend.

6.5.1.2 Bei manueller Zuarbeit zur Kasse ist die Liste der offenen Abschlagsaus- und Vorauszahlungen durch den Bewirtschafter unter Beachtung der Nr. 1.2.2 Anlage 31 zu Nr. 4.6.3 der VV zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO manuell zu erstellen (Anlage 2b). Die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufsummierten Liste sind durch den Beauftragten für den Haushalt zu bestätigen. Für die Rechnungsprüfung sind auch die manuell erstellten Nachweisungen der bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsaus- und Vorauszahlungen getrennt nach Buchungsstellen zu erfassen und zu summieren.

6.5.2 Fehlanzeige je Dienststelle ist erforderlich.

6.5.3 Die Nachweisungen der nicht schlussgerechneten Aufträge für Baumaßnahmen des Investitionsplans Teil A und B sowie der Bauunterhaltung des Einzelplans 12, TG 61 sind vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) im SAP-System zu führen.

7. Rechnungsnachweisungen - Aufstellung und Vorlage

7.1 Die Landeshauptkasse hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung aufzustellen. Nr. 1.3 Anlage 31 zu Nr. 4.6.3 der VV zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO ist zu beachten.

7.2 Jede Rechnungsnachweisung ist dreifach auszufertigen.

7.2.1 Die Landeshauptkasse hat dem Landesrechnungshof eine Ausfertigung der von ihr aufgestellten Rechnungsnachweisung in Papierform und zusätzlich in elektronischer Form (PDF-Dateien) unverzüglich zuzuleiten.

7.2.2 Eine Ausfertigung ist dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.

7.2.3 Eine weitere Ausfertigung ist von der Landeshauptkasse den zur Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen.

8. Aufstellung und Prüfung der Einzelrechnungen

Die für das Haushaltsjahr 2018 zu legenden Einzelrechnungen sind bis zum 01. März 2019 fertigzustellen. Die rechnungslegende Kasse und die anderen an der Rechnungslegung mitwirkenden Stellen (Nr. 2. Anlage 31 zu Nr. 4.6.3 der VV zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) halten die Rechnungen zur Anforderung durch den Landesrechnungshof bereit.

9. Haushaltsreste und Vorgriffe

9.1 Nach § 45 Abs. 2 LHO können bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste ist die in § 45 Abs. 2 LHO vorgeschriebene zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit einzuhalten. Hiervon lässt das Ministerium der Finanzen für Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, für Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüber stehen und für ggf. aus der erforderlichen Landeskofinanzierung gebildete Ausgabereste, eine Ausnahme zu. Das Ministerium der Finanzen kann darüber hinaus in Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Die zuständigen Fachreferate des Ministeriums der Finanzen weisen in ihren Einwilligungsschreiben zur Bildung der Ausgabenreste gesondert auf den Sachverhalt der Ausnahme zur Verfügbarkeit gem. § 45 Abs. 2 LHO hin. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die auf zwei Jahre befristete Verfügbarkeit für Ausgabenreste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, für Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüber stehen und für ggf. aus der erforderlichen Landeskofinanzierung gebildete Ausgabereste nicht anzuwenden ist. Für eine nach § 45 Absatz 4 LHO zugelassene Übertragbarkeit von Ausgaben in Einzelfällen gilt die befristete Verfügbarkeit von zwei Jahren. Die zweckentsprechende Verwendung z. B. durch den Bund oder die EU bereit gestellter Drittmittel ist nur dann gesichert, wenn auch der erforderliche Landesanteil aufgebracht werden kann. Die Beschränkung auf die Restebildung bei übertragenen Ausgaben bleibt unberührt. Zu beachten sind die VV zu § 45 LHO; hier wird besonders auf Nummer 3.2 Satz 2 hingewiesen. Für Ausgaben, die der Budgetierung unterliegen, ist eine Bildung von Ausgaberesten nicht möglich.

9.2 Die Bildung von Ausgaberesten darf nur beantragt werden, soweit dies bei Anlegung eines strengen Maßstabes an eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung notwendig ist. Sie dienen mit Ausnahme der Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes sowie der Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen ausschließlich der Fortführung bereits begonnener Maßnahmen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch für nicht in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren jedes Jahr erneut die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in die Bildung und die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste gemäß § 45 Abs. 2 LHO beantragt werden muss.

9.3 Reste (+) und Vorgriffe (-) sind auf volle 50 EURO abzurunden, Einnahmereste (-), Reste aus zweckgebundenen Einnahmen und aus Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes werden in voller Höhe übertragen.

9.4 Die Beauftragten des Haushalts der zuständigen Ministerien werden gebeten, die Anträge auf zu bildende Ausgabereste und Vorgriffe nach dem Vordruck gemäß Anlage 3a zu berechnen. Spätestens bis zum 15. Februar 2019 sind die Anlagen 3a und 3b jeweils in einfacher Ausfertigung dem Ministerium der Finanzen zu übersenden. Die entsprechenden Anträge sind dabei zusätzlich ausführlich zu begründen. Im Vordruck Anlage 3b sind Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen mit einem „A“ zu kennzeichnen.

Fehlanzeige ist erforderlich.

10. Dokumentation zum Jahresabschluss

Durch die Beauftragten des Haushalts sind alle eingetretenen Veränderungen durch Haushaltswirtschaftsschreiben bei der Ausführung des Haushaltsplanes 2018 sowie die mit diesem Erlass geforderten Angaben mit begründenden Unterlagen in einer Dokumentation zu erfassen und nachzuweisen.

11. Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung

Die Beiträge für die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 2018 werden zu einem späteren Zeitpunkt angefordert. Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind die Übersichten nach § 85 LHO und gegebenenfalls weitere angeforderte Aufstellungen beizufügen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. November 2018

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