Historische Fassung
Erlass Nr. 05/2016 im Aufenthaltsrecht
Zuständigkeit der Clearingstelle der ZABH für die Beschaffung von Passersatzpapieren
Historische Fassung
Erlass Nr. 05/2016
Aufenthaltsbeendigung;
Zuständigkeit der Clearingstelle der ZABH für die Beschaffung von Passersatzpapieren
1. Regelungsanlass
In der Vergangenheit haben Botschaften einzelner Herkunftsstaaten den Wunsch geäußert, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren für ihre Staatsangehörigen nicht mit einer Vielzahl von Ansprechpartnern auf deutscher Seite zusammenzuarbeiten, sondern nur mit einem Ansprechpartner. Bei einzelnen Herkunftsstaaten hat sich überdies erwiesen, dass sich bei einer Bearbeitung aus einer Hand, mithin der Passersatzbeschaffung durch eine Stelle, bessere Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den betreffenden Botschaften ergeben. Hierdurch kann mit den jeweiligen Botschaftern ein einheitliches Verfahren abgesprochen werden.
2. Generelle Zuständigkeit der Clearingstelle der ZABH
Aus den genannten Gründen sind Passersatzpapiere für Personen, die angeben, Staatsangehörige der nachfolgend genannten Staaten zu sein, ausschließlich über die Clearingstelle der ZABH zu beschaffen, die im Wege der Amtshilfe (§§ 4 ff. VwVfG) tätig wird:
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Äthiopien
- Bangladesch
- Benin
- Bosnien und Herzegowina
- Burkina-Faso
- Burundi
- China
- Côte d‘Ivoire
- Gambia
- Georgien
- Ghana
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Indien
- Kosovo
- Liberia
- Mali
- Marokko
- Mauretanien
- Mazedonien
- Moldau
- Montenegro
- Niger
- Nigeria
- Pakistan
- Russische Föderation
- Senegal
- Serbien
- Sierra-Leone
- Sudan
- Süd-Sudan
- Togo
- Tunesien
- Türkei
- Uganda
- Ukraine
- Vietnam
Sollte zum Zweck der Passersatzpapierbeschaffung Unterstützung durch die Organisationseinheit Passersatzpapierbeschaffung bei der Bundespolizei (Bundespolizeipräsidium Potsdam) erforderlich sein, sind entsprechende Anfragen ebenfalls an die Clearingstelle der ZABH zu richten, die das Gesuch an die Bundespolizei weiterleitet. Die ZABH fungiert insofern als zentrale Stelle für die Zusammenarbeit mit der genannten Organisationseinheit der Bundespolizei in Brandenburg; die Kontaktaufnahme der Ausländerbehörden in Brandenburg mit dieser Organisationseinheit erfolgt ausschließlich über die ZABH.
3. Weitergeltende Bestimmungen des Erlasses 1/97 - Ausländerrecht
Die Regelungen unter Nummer 6.1 des Organisationserlasses des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes in Brandenburg (Erlass 1/97 - Ausländerrecht) vom 6. März 1997 gelten unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen fort.
4. Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt spätestens am 7. September 2021 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 7. September 2016 | ||
| Außer Kraft getreten durch Erlass Nr. 12/2017 vom 19. Dezember 2017 | ||
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