Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erlass Nr. 07/2016 im Ausländerrecht;
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG

Historische Fassung

hier: Verlängerung bis 30. September 2017

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat mit Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern vom 30.09.2016 eine Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung nach Syrien um weitere zwölf Monate auf der Grundlage des § 60a Absatz 1 AufenthG beschlossen.

Die mit Erlass Nr. 1/2012 vom 15. Februar 2012 und Folgeerlassen verlängerte Frist zur Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien wird bis zum

30. September 2017

verlängert.

Im Übrigen bleibt der Erlass Nr. 1/2012 vom 15. Februar 2012 unberührt.

Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird erneut auf den Erlass Nr. 4/2012 vom 15. August 2012, dort Nr. 2 und Nr. 3, verwiesen.

Der Erlass Nr. 05/2015 vom 02.10.2015 wird hiermit aufgehoben.

Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. Oktober 2016
Außer Kraft getreten durch Erlass Nr. 11/2017 vom 19. Dezember 2017

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