Landesregierung Brandenburg

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV)
Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2017 nach § 38h BBhV

Aktuelle Fassung

Mit Schreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 6064.170/2016#01#03 - vom 27. Dezember 2016 sind als Anlage die vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) bekannt gegebenen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2017 für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) mitgeteilt worden. Der PKV-Verband hat nunmehr mit seinem Schreiben vom 6. Februar 2017 diese Anlage korrigiert.

Die Verwendung von Umrechnungsfaktoren ist aufgrund der gesetzlichen Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 nicht möglich. Stattdessen muss der Beitrag anhand der neuen Pflegegrade ermittelt werden. Die Höhe der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen ergeben sich aus der bereits übermittelten Übersicht (nochmals beigefügt, ohne Umrechnungsfaktoren). Außerdem sind dabei die Übergangsregelungen gemäß § 141 Absatz 4 SGB XI zu beachten. Einzelheiten hierzu sind dem Gemeinsamen Rundschreiben „Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen“, bekannt gegeben mit MdF-Schreiben - 45-FD 6064.170/2016#01#02 - vom 4. Januar 2017, zu entnehmen.

Zum 1. Januar 2018 können dann voraussichtlich wieder Umrechnungsfaktoren ermittelt werden, die den Beihilfefestsetzungsstellen eine vereinfachte Ermittlung der zu zahlenden Beiträge für bereits laufende Fälle ermöglicht.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. Dezember 2016
Anlage geändert durch Vorschrift vom 15. Februar 2017

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