Ursprüngliche Fassung
Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2017 nach § 38h BBhV
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2017
Ursprüngliche Fassung
Ergänzend zu den Schreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 3190.95/2016#01#01 - vom 4. November 2016 und - 45-FD 6064.170/2016#01#02 - vom 11. November 2016 werden nunmehr die vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bekannt gegebenen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2017 für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) mitgeteilt. Danach ist Folgendes zu beachten:
1. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2017
Zum 1. Januar 2017 ändert sich die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und damit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Die Bezugsgröße West beträgt nunmehr 35.700 Euro jährlich bzw. 2.975 Euro monatlich und die Bezugsgröße Ost liegt nun bei 31.920 Euro jährlich bzw. 2.660 Euro monatlich.
Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2017 sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls in der Anlage ersichtlich.
Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2016 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,060293669 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 1,092861851 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern.
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2017
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2017 wie folgt zu leisten:
- 50,491 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung Bund
- 49,509 Prozent an den zuständigen Regionalträger.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. Dezember 2016 | ||
| Anlage geändert durch Vorschrift vom 15. Februar 2017 | ||
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