Historische Fassung
Erlass Nr. 07/2016 im Ausländerrecht;
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG
Historische Fassung
hier: Verlängerung bis 30. September 2017
Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat mit Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern vom 30.09.2016 eine Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung nach Syrien um weitere zwölf Monate auf der Grundlage des § 60a Absatz 1 AufenthG beschlossen.
Die mit Erlass Nr. 1/2012 vom 15. Februar 2012 und Folgeerlassen verlängerte Frist zur Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien wird bis zum
30. September 2017
verlängert.
Im Übrigen bleibt der Erlass Nr. 1/2012 vom 15. Februar 2012 unberührt.
Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird erneut auf den Erlass Nr. 4/2012 vom 15. August 2012, dort Nr. 2 und Nr. 3, verwiesen.
Der Erlass Nr. 05/2015 vom 02.10.2015 wird hiermit aufgehoben.
Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. Oktober 2016 | ||
| Außer Kraft getreten durch Erlass Nr. 11/2017 vom 19. Dezember 2017 | ||
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