Historische Fassung
Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Änderung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2007 (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)
Historische Fassung
Zum 1. Januar 2007 wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 % auf 19,9 % ansteigen.
Die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 Abs. 2 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist, steigt für die neuen Bundesländer von 2.065 EURO auf 2.100 Euro an.
Daraus ergeben sich geänderte Zahlbeträge, die im Einzelnen aus der beigefügten Anlage ersichtlich sind.
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV) können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2006 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Bundesländern mit dem Faktor 1,020509625 und in den neuen Bundesländern mit dem Faktor 1,037810995 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln in etwa die Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrages wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Dezember 2006 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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