Ursprüngliche Fassung Richtlinien zur Gewährung von Landeszuschüssen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL Unterkunft-Verpflegung - RLU-V)
Ursprüngliche Fassung
Aufgrund des § 115 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S.102) und zur Ausführung der Nummern III und IV der Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1. Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung und Rechtsgrundlage
Das Land Brandenburg gewährt Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht der Höhe nach nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger sind die Schulverwaltungsämter der Landkreise oder der kreisfreien Städte als Zwischenempfänger, die die Zuwendungen insbesondere gemäß Nummer 12 der VVG zu § 44 LHO an die Letztempfänger weitergeben.
2.2 Letztempfänger sind Auszubildende mit Ausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung, die im Land Brandenburg gemäß § 39 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz berufsschulpflichtig oder gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 berufsschulberechtigt sind und beim Besuch einer auswärtigen Berufsschule auf Unterkunft während der schulischen Ausbildung am Schulort angewiesen sind, da ihnen die täglichen Fahrtzeiten zwischen Wohnort oder dem Ort ihres ständigen Aufenthaltes und dem Schulort nicht zugemutet werden können.
2.3 Ausgeschlossen sind Umschüler.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
Auszubildende können Zuschüsse für die beim Besuch einer auswärtigen Berufsschule entstehenden Kosten erhalten, wenn ein Antrag auf Gewährung von Zuschüssen an den gemäß § 100 Abs. 3 zuständigen Schulträger, in dem bzw. in der sich die Ausbildungsstätte, mit der der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, befindet, gestellt wird.
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind bei der Antragstellung nachzuweisen.
3.1 Zuschüsse für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung am Schulort können Auszubildenden gewährt werden, wenn eine Berufsschule innerhalb des Landes Brandenburg oder eine Bundesfachklasse in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besucht wird und aufgrund der Entfernung vom Wohnort oder dem Ort des ständigen Aufenthaltes die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und deshalb eine auswärtige Unterbringung notwendig ist.
3.2 Die tägliche An- und Rückfahrt von der Wohnung zum Schulort ist in der Regel dann zumutbar, wenn die Fahrzeit bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt 3 Stunden nicht überschreitet. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen, wenn bei einer Fahrzeit, die 3 Stunden unterschreitet, aufgrund der Art der Behinderung die tägliche Fahrt besonders beschwerlich erscheint.
4. Art und Umfang der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
4.3 Form der Zuwendung: Zuschuß/Zuweisung
5. Höhe der Zuwendung
Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse sind die entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
5.1 Der Zuschuß beträgt 50 v. H. der notwendigen Gesamtkosten für Unterbringung und Verpflegung, jedoch bei einer nachgewiesenen monatlichen Ausbildungsvergütung
- bis 600 DM netto höchstens 14,- DM täglich,
- über 600 DM netto höchstens 8,- DM täglich.
5.2 Die Unterbringung sollte in der Regel in einem Wohnheim erfolgen. Ist dies nicht möglich, können auch die Aufwendungen bei privater Unterbringung bezuschußt werden.
5.3 Kann die Schülerin oder der Schüler an der Gemeinschaftsverpflegung nicht teilnehmen und deshalb die Verpflegungskosten nicht nachweisen, so ist von einem Richtwert von 10,- DM täglich für Vollverpflegung auszugehen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuschuß wird für die Dauer der auswärtigen Unterbringung während der schulischen Ausbildung gewährt.
6.2 Unterrichtsfreie Tage, Sonn- und Feiertage, die zwischen Unterrichtstagen liegen, sind bezuschussungsfähig einschließlich nicht abzuweisender Verpflegungskosten, wenn die Berufsschülerin oder der Berufsschüler auf auswärtige Unterbringung angewiesen ist und darüber einen Nachweis erbringt.
6.3 Muß die auswärtige Ausbildung ohne Verschulden der Schülerin oder des Schülers unterbrochen werden, z.B. wegen Krankheit und müssen die Unterbringungskosten nachweislich weitergezahlt werden, wird der Zuschuß für diese Zeit, jedoch höchstens bis zum Ende des laufenden Unterrichtsblocks weiter gewährt.
6.4 Der Zuschuß wird nicht gewährt für Zeiten, in denen die Berufsschülerin oder der Berufsschüler unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.
6.5 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Abschlagszahlung erfolgen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Auszubildende oder deren Eltern (Letztempfänger) stellen einen formlosen Antrag während des 1. Ausbildungshalbjahres für die Dauer der Ausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Kosten bei dem Schulverwaltungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet die Ausbildungsstätte liegt. Dieser Antrag ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Bewilligung.
7.1.2 Die Anträge sind nach Ablauf eines Schulhalbjahres, jeweils spätestens bis zum 1. April oder 1. Oktober bei dem gemäß Nummer 7.1.1 zuständigen Schulverwaltungsamt einzureichen.
7.1.3 Dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen sind ein Nachweis über die Teilnahme am Unterricht sowie die Original-Belege für die Kosten der Unterbringung und Verpflegung beizulegen. Als Hilfe zur Antragstellung wird in der Anlage dieser Richtlinien ein Merkblatt und ein Antragsformular herausgegeben.
7.1.4 Anträge auf Bewilligung des Zuschusses sind unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Mittel vom Zwischenempfänger spätestens bis zum 1. Februar oder 1. August des Jahres beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen.
Der Mittelbedarf ist anhand des IST-Standes des vorhergehenden Bewilligungszeitraumes und der bereits vorliegenden Anträge zu ermitteln.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.
7.2.2 Die Zuwendungsweitergabe erfolgt in Form eines gesonderten Bewilligungsbescheides durch den Zwischenempfänger gemäß Nummer 2.1. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.3 Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung an den Zwischenempfänger erfolgt nach Zahlungsanforderung für 2 Monate im voraus unbar auf das angegebene Konto.
7.3.2 Die Auszahlung durch den Zwischenempfänger an den Letztempfänger erfolgt nach Zuwendung durch das Land unbar auf das angegebene Konto.
Zu Unrecht gezahlte Zuschüsse werden gemäß der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) zurückgefordert.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Der Zwischenempfänger erbringt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport jeweils nach Durchführung der Maßnahme, spätestens bis zum 30.06. oder 30.11. des Jahres einen Verwendungsnachweis. Der Zwischenempfänger der Zuwendung hat zu bescheinigen, daß die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuführen.
7.4.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der LHO und die §§ 48 und 49 des VwVfGBbg soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Änderungen zugelassen sind.
8. Geltungsdauer
8.1 Diese Richtlinien gelten erstmalig für das erste Schulhalbjahr 1997/98 und treten mit Veröffentlichung in Kraft. Sie gelten bis zum Ablauf des Schuljahres 1998/99.
8.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien treten die Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 29. Juni 1993 über die Gewährung von Landeszuschüssen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (ABl.-MBJS S.523) außer Kraft.
Potsdam, den 12. August 1997
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung
Dr. Gerd Harms
Anlage
zur Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
Vom 12. August 1997
Merkblatt
für Berufsschülerinnen und Berufsschüler zum Ausfüllen des Antrages auf Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung
WER?
Antragsberechtigt sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler, oder wenn sie noch nicht volljährig sind, deren Eltern,
- die im Land Brandenburg in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und
- deren Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg- und Wartezeiten, 3 Stunden überschreitet. Die Minuten sind auf volle 5 min aufzurunden.
Beispiel: 3h 6min ` 3h 10min
WIE?
Auf dem beiliegenden Antragsformular lassen Sie sich durch das Oberstufenzentrum/die Berufsschule den Zeitraum und die Anzahl der Tage, an denen Sie am Berufsschulunterricht teilgenommen haben, bestätigen.
Dem Antrag legen Sie die Originalbelege und Originalrechnungen über die Kosten, die Ihnen für Unterkunft und Verpflegung entstanden sind, bei und tragen die Beträge auf Seite 2 des Antragsformulars ein. Erfolgt im Wohnheim keine Verpflegung, so wird von einem Richtwert von 10 DM/Tag ausgegangen.
WANN UND WO?
Zu Beginn des 1. Ausbildungshalbjahres stellen Sie für die Planung und Registrierung bei dem Schulverwaltungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich sich Ihre Ausbildungsstätte befindet, einen formlosen Antrag unter Angabe der Ausbildungsdauer und voraussichtlich entstehenden Kosten.
Mit dem Antragsformular beantragen Sie die Zuschüsse spätestens bis zum 1. April des Jahres für das vorangegangene 1. Schulhalbjahr und spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres für das vorangegangene 2. Schulhalbjahr bei dem vorgenannten Schulverwaltungsamt.
WIEVIEL?
Der Zuschuß beträgt 50% der je Aufenthaltstag entstehenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten, jedoch höchstens 8,-DM pro Tag.
Wenn Sie durch eine aktuelle Vergütungsbescheinigung für den Antragszeitraum nachweisen, daß Ihre Ausbildungsvergütung unter 600,-DM netto je Monat beträgt, kann ein Zuschuß von 50% der Kosten, jedoch höchstens 14,- DM pro Tag gewährt werden.
Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn
- der vollständige Name und die Anschrift des Ausbildungsbetriebes und
- Ihre Kontonummer und Bankleitzahl angegeben sind.
Anschriften der Schulverwaltungsämter
| Landkreis Barnim Heegermühler Str. 75 16225 Eberswalde | Stadt Brandenburg a.d.H. Am Gallberg 4b 14770 Brandenburg | Stadt Cottbus PSF 101235 03012 Cottbus |
| Landkreis Dahme-Spreewald Brückenstr. 41 15771 Königs Wusterhausen | Landkreis Elbe-Elster Grochwitzer Str. 20 04916 Herzberg/E. | StadtFrankfurt (Oder) PSF 321 15230 Frankfurt (Oder) |
| Landkreis Havelland Platz der Freiheit 1 14712 Rathenow | Landkreis Märkisch-Oderland Klosterstraße 14 15331 Strausberg | Landkreis Oberhavel Poststr. 1 16515 Oranienburg |
| Landkreis Oberspreewald- Lausitz Dubinaweg 1 01968 Senftenberg | Landkreis Oder-Spree Breitscheidstr. 7 15841 Beeskow | Stadt Potsdam Hegellallee 6 - 8 15561 Potsdam |
| Landkreis Ostprignitz-Ruppin Virchowstraße 14/16 16816 Neuruppin | Landkreis Spree-Neiße Makarenkostraße 3 03050 Cottbus | Landkreis Prignitz Berliner Str. 49 19348 Perleberg |
| Landkreis Potsdam-Mittelmark Niemöllerstr. 1 14806 Belzig | Landkreis Teltow-Fläming Grabenstraße 23 14943 Luckenwalde | Landkreis Uckermark Postfach 101 17281 Prenzlau |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 12. August 1997 | Abl. MBJS/97, [Nr. 13], S. 535 | |
| Nr. 8.1 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. September 1999 | Abl. MBJS/99, [Nr. 13], S. 516 | |
| Nr. 7.4.1, 8.1 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2001 | Abl. MBJS/01, [Nr. 5], S. 212 | |
| Nr. 5.1, 5.3, 8.1, Anlage geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Februar 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 6], S. 139 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Juni 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 6], S. 182 | |
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