Historische Fassung Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 02)
Historische Fassung
Der Runderlass richtet sich an die
- Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg,
- Straßenbaudienststellen der Landkreise und Gemeinden.
I.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/2002 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 02)“ für Bundesfernstraßen eingeführt.
Hiermit werden die ZTV M 02 für Landesstraßen eingeführt. Es wird empfohlen, sie für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden liegenden Straßen anzuwenden.
Die ZTV M 02 behandeln Markierungen auf Straßen. Sie gelten nicht für Markierungen in Parkhäusern, auf Flugbetriebsflächen und nicht für vorübergehende (gelbe) Markierungen.
II.
Die ZTV M 02 wurden unter Beteiligung der Straßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt.
Es wird gebeten, die Erfahrungen bei der Anwendung der ZTV M 02 für eine spätere Auswertung sorgfältig zu erfassen und hierüber bis zum 30. November 2003 zu berichten.
III.
Die ZTV M 02 sind beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, zu beziehen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 7. März 2003 | ABl./03, [Nr. 14], S. 400 | |
| am 30.06.2014 außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 30. Juni 2014 | ABl./14, [Nr. 29], S. 927 | |
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