Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2011/2012

Historische Fassung

Mit Rundschreiben - Z B 1 - P 1532/12/10002 - vom 3. Januar 2013 teilte das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften (DWV) vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 13. Juli 1989 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge mit. Diese lauten wie folgt:

EnergieträgerEuro
fossile Brennstoffe, § 26 Absatz 1 Satz 2 DWV11,05
Fernwärme und übrige Heizungsarten13,20

Es wird gebeten, die vom Bundesministerium der Finanzen für seinen Bereich herausgegebenen Beträge für Landesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 1704.58-001/10 - vom 13. Februar 2012 (ABl. S. 283) wird aufgehoben.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. Januar 2013 ABl./13, [Nr. 6], S. 308
am 22.01.2014 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 22. Februar 2014 ABl./14, [Nr. 8], S. 321

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