Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Ausführungsbestimmungen und Bearbeitungshinweise für Mietbeiträge gem. § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

Ursprüngliche Fassung

I.
Berechtigte

Anspruchsberechtigt sind

  • Beamte,
  • Angestellte,
  • Arbeiter,

die im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten beschäftigt sind.

II.
Zweck

An Orten mit engem Wohnungsmarkt und hohem Mietpreisniveau soll eine zeitnahe Wohnraumbeschaffung ermöglicht werden.

III.
Voraussetzungen

  1. Die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) muß nach §§ 3 oder 4 BUKG erteilt sein.
  2. Der Antragsteller muß einen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 (= Verheiratete und Gleichgestellte) oder Nr. 2 (= Ledige mit Wohnung i. S. von § 10 Abs. 3 BUKG) der Trennungsgeldverordnung (TGV) haben.

    Zusätzliche Voraussetzungen für Antragsteller, die einen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TGV haben:
    • die Wohnung ist aufgelöst und das Umzugsgut (§ 6 Abs. 3 BUKG) ist eingelagert,
    • vor der Wohnungsauflösung hat ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 TGV bestanden,
    • nach der Wohnungsauflösung wird aus diesem Grunde Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TGV gewährt,
    • zwischen dem Zeitpunkt der Wohnungsauflösung und dem Bezug der Wohnung, für die ein Mietbeitrag beantragt wird, darf höchstens ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen. Während dieses Zeitraums darf die Zahlung des Trennungsgeldes nicht eingestellt sein.
  3. Der Antragsteller darf keinen Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz haben.
  4. Der Antragsteller kann voraussichtlich in den nächsten zehn Monaten nach Bezug der Wohnung an seinem neuen Dienstort, einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG), keine angemessene Wohnung erhalten.
  5. Die neue Wohnung muß im räumlichen Zusammenhang zum Dienstort liegen. Dieser Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn die Entfernung von der in Aussicht genommenen Wohnung bis zur Dienststelle auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

IV.
Angemessene Wohnungsgröße

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den familiären Bedürfnissen des Antragstellers entspricht.

Hierbei ist von der z. Z. genutzten (bisherigen) Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, die bisherige Wohnung steht in erheblichem Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Ein erhebliches Mißverhältnis liegt z. B. vor, wenn ein kinderloses Ehepaar eine Acht-Zimmer-Wohnung bewohnt.

Die bisherige Wohnungsgröße bezieht sich auf die Wohnung des Antragstellers im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage der UKV (z. B. Tag der Versetzung). Die bisherige Wohnungsgröße kann sich auf die Zahl der Zimmer und die Gesamtwohnfläche beziehen. Die Größe der einzelnen Zimmer ist grundsätzlich ohne Belang. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auch die Lage des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen.

Für landeseigene oder vom Land finanzierte Wohnungen sind hinsichtlich der Angemessenheit zusätzlich die Richtlinien des Bundesministeriums für Wohnungswesen und Städtebau zu beachten.

V.
Zumutbare Miete

Die Miete ist zumutbar, wenn sie 18 v. H. der monatlichen Bezüge des Antragstellers nicht übersteigt; zu den Bezügen gehören insoweit:

  • Grundgehalt,
  • Ortszuschlag bis Stufe 2,
  • Zuschüsse zum Grundgehalt (auch Funktionszulagen gem. § 5 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV),
  • Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen einschließlich ggf. der Aufwandsentschädigung (pauschalisierte und weitergezahlte).

Für Angestellte und Arbeiter sind die entsprechenden Bruttobezüge maßgebend.

Grundsätzlich ist auch dann von den Bezügen des Antragstellers auszugehen, wenn bei Verheirateten der Ehegatte ebenfalls ein - u. U. auch höheres - Einkommen bezieht. Sofern aber beide Ehegatten bei demselben Dienstherrn/öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind und gleichermaßen Anspruch auf Gewährung des Mietbeitrags haben, ist ohne Rücksicht auf das Einkommen des Antragstellers das höhere Einkommen zugrunde zu legen.

VI.
Höhe des Mietbeitrags

  1. Die Höhe des Mietbeitrags bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag der zu zahlenden Leerraummiete (ohne Nebenkosten und Umlagen) und der zumutbaren Miete.

    Wird der Höchstbetrag von 620 DM nicht ausgeschöpft, kann zum Unterschiedsbetrag ein pauschaler Zuschlag von 20 v. H. gewährt werden. Der Höchstbetrag von 620 DM ist immer die Obergrenze für den zu bewilligenden Mietbeitrag.

    1. Beispiel
    Zu zahlende Leerraummiete:1.400 DM
    zumutbare Miete:1.100 DM
    Unterschiedsbetrag:300 DM
    zuzüglich 20 v. H. von 300 DM:60 DM
    Mietbeitrag:360 DM
    2. Beispiel
    Zu zahlende Leerraummiete:1.900 DM
    zumutbare Miete:1.150 DM
    Unterschiedsbetrag:750 DM
    Mietbeitrag:620 DM
    (Der Zuschlag von 20 v. H. entfällt, weil der Höchstbetrag bereits erreicht ist.)
    3. Beispiel
    Zu zahlende Leerraummiete:1.100 DM
    zumutbare Miete:550 DM
    Unterschiedsbetrag:550 DM
    zuzüglich 20 v. H. von 550 DM:110 DM
    Mietbeitrag:620 DM
    (Da der Unterschiedsbetrag zuzüglich des Zuschusses von 20 v. H. 660 DM beträgt, erfolgt die Begrenzung auf den Höchstbetrag.)
  2. Die Summe der monatlich zu zahlenden Mietbeiträge ist insgesamt
    • für Verheiratete und diesen Gleichgestellte auf 22.296 DM,
    • für Ledige mit Wohnung auf 16.680 DM begrenzt.
  3. Das heißt, die Laufzeit ist von der Höhe des bewilligten Mietbeitrags abhängig. Bei Ausschöpfung des Höchstbetrags von 620 DM wird z. B. einem Verheirateten der Mietbeitrag für ca. drei Jahre gewährt.

VII.
Besondere Hinweise

  1. Der Mietbeitrag ist steuerpflichtig, für Arbeitnehmer zusätzlich sozialversicherungspflichtig.
  2. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Tod wird der Mietbeitrag dem Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen weitergewährt.
  3. Der Antrag auf Gewährung eines Mietbeitrags ist so bald wie möglich vor Abschluß des Mietvertrags zu stellen. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, z. B. wenn zur Erlangung einer Wohnung "schnelles Handeln" erforderlich ist. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Abschluß des Mietvertrags und Antrag auf Gewährung eines Mietbeitrags muß jedoch gewahrt sein.
  4. Ist der Mietbeitrag bewilligt, gilt die Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 BUKG, wenn sie nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides bezogen wird. In diesem Fall werden die Umzugskosten in eine angemessene, zumutbare neue Wohnung erneut nach dem BUKG abgefunden. Ist abzusehen, daß der Bewilligungsbescheid nicht rechtzeitig vor dem Bezug der Wohnung ergehen kann (z. B. im Falle des "schnellen Handelns"), ist die Anerkennung der Wohnung als vorläufige Wohnung gegebenenfalls gesondert zu beantragen.
  5. Mit Bewilligung des Mietbeitrags ist ein Anspruch auf Trennungsgeld für "diese" dienstliche Maßnahme (z. B. Versetzung) abgegolten. Eine Umstellung auf Trennungsgeld ist nicht mehr möglich.
  6. Der Mietbeitrag wird nur bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Berechtigte eine angemessene Wohnung zu einer zumutbaren Miete am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes beziehen kann. Zur Beurteilung der Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Wohnung gem. § 2 Abs. 1 TGV ist das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 8. Februar 1994 - 1 - 15 - P 1736 - 93 - (Bekanntmachung des MdF vom 17. März 1994 im Amtsblatt für Brandenburg S. 358) zu beachten.

VIII.
Bearbeitungshinweise

  1. Der Antragsteller stellt den Antrag auf Gewährung eines Mietbeitrags in zweifacher Ausfertigung gemäß Formblatt 1 bei seiner personalaktenführenden Dienststelle.
  2. Die personalaktenführende Dienststelle prüft den Antrag und die Vollzähligkeit der Anlagen und legt ihn mit einer Stellungnahme nach Formblatt 2 dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Bewilligung vor.
  3. Nach der Bewilligung (Formblatt 3) veranlaßt die personalaktenführende Dienststelle über den Beauftragten des Haushalts die Zahlbarmachung.

IX.

Diese Rundverfügung tritt an die Stelle der Vorläufigen Ausführungsbestimmungen und Bearbeitungshinweise für Mietbeiträge gemäß § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) -Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 19. März 1993 (JMBl. S. 50).

Potsdam, den 29. April 1997

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten

Im Auftrag

Gitta Greve

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. April 1997 JMBl/97, [Nr. 5], S. 50
Abschnitt III, V, VI geändert durch Rundverfügung vom 6. August 1997 JMBl/97, [Nr. 9], S. 116
Außer Kraft getreten am 15. November 2005 durch Rundverfügung vom 31. Oktober 2005 JMBl/05, [Nr. 11], S. 128

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