Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (OrgStA)

Historische Fassung

A.

I. Abschnitt
Bezeichnung und Gliederung der Staatsanwaltschaften

§ 1
Sitz und Bezeichnung

(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und der Landgerichte. Sie führen die Bezeichnung:

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg,
Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung).

(2) Das Ministerium der Justiz kann für eine Staatsanwaltschaft Zweigstellen bei Amtsgerichten einrichten. Diese führen die Bezeichnung “Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung), Zweigstelle ... (Ortsbezeichnung)”.

§ 2
Beamte der Staatsanwaltschaft

(1) Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden durch Staatsanwälte wahrgenommen. Soweit der Strafrichter als Einzelrichter entscheidet (§ 25 GVG), können auch Amtsanwälte eingesetzt werden.

(2) Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz des Oberlandesgerichts ist der Generalstaatsanwalt. Er führt als Behördenleiter die Bezeichnung "Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg".

(3) Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landgerichts ist der Leitende Oberstaatsanwalt. Er führt als Behördenleiter die Bezeichnung “Der Leitende Oberstaatsanwalt”.

§ 3
Abteilungen

Bei der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften können mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz Abteilungen gebildet werden.

II. Abschnitt
Aufsicht und Leitung

§ 4
Aufgaben des Behördenleiters

(1) Der Behördenleiter übt die Dienstaufsicht über alle Angehörigen seiner Behörde aus. Er wirkt in seinem Geschäftsbereich auf die Beachtung der Gesetze sowie der sonstigen Vorschriften und Anordnungen hin. Er sorgt für die sachgemäße und rasche Erledigung und, soweit erforderlich, für eine einheitliche Behandlung der Geschäfte. Zu diesem Zweck hält er nach Bedarf auch Dienstbesprechungen ab. Er nimmt in angemessenen Zeitabständen Geschäftsprüfungen vor.

(2) Der Behördenleiter stellt sicher, daß er über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet wird und daß in diesen Sachen wichtige Maßnahmen nicht ohne seine Kenntnis getroffen werden.

(3) Die Justizverwaltungssachen, insbesondere die Dienstaufsichtssachen, bearbeitet der Behördenleiter. Er kann die Angehörigen seiner Behörde zur Mitarbeit heranziehen und Beamten einzelne Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 5
Aufgaben des Abteilungsleiters

Der Abteilungsleiter nimmt innerhalb seiner Abteilung die in § 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben mit Ausnahme der Geschäftsprüfungen wahr. Er unterrichtet den Behördenleiter über alle wichtigen Vorgänge in seiner Abteilung.

§ 6
Stellung des Zweigstellenleiters

Der Leiter einer Zweigstelle hat die Stellung eines Abteilungsleiters. Seine Befugnisse können vom Ministerium der Justiz anders geregelt werden.

§ 7
Vertretung

(1) Der ständige Vertreter des Behördenleiters wird durch das Ministerium der Justiz bestellt.

(2) Ist ein Vertreter nach Abs. 1 nicht bestellt oder ist dieser verhindert, so wird der Behördenleiter durch den dem Range, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Staatsanwalt vertreten. Mit Genehmigung des Generalstaatsanwalts kann der Behördenleiter im Einzelfall seine Vertretung davon abweichend regeln.

(3) Der Behördenleiter regelt die Vertretung der Abteilungs‑ und Zweigstellenleiter sowie der Dezernenten.

III. Abschnitt
Geschäftsverteilung

§ 8
Grundsätze

(1) Für jedes Geschäftsjahr stellt der Behördenleiter nach Beratung mit den Abteilungsleitern und je einem Dezernenten aus jeder Abteilung einen Geschäftsverteilungsplan auf. Die Dezernenten der Abteilung benennen dem Behördenleiter ihren Vertreter. Die Geschäfte werden grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten verteilt. Dabei sind den Abteilungsleitern auch Geschäfte eines Dezernenten zu übertragen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies nicht ausschließt. Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Landgerichte bedürfen Ausnahmen von Satz 4 der Zustimmung des Generalstaatsanwalts.

(2) Sind gegen einen Beschuldigten gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig, die nach der Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit verschiedener Dezernenten gehören, so sollen die Verfahren möglichst in einer Hand vereinigt werden. Der Behördenleiter sorgt durch geeignete Maßnahmen dafür, daß die beteiligten Dezernenten von weiteren gegen den selben Beschuldigten anhängigen Verfahren Kenntnis erlangen.

(3) Die Behördenleiter legen dem Ministerium der Justiz bis spätestens 31. Januar jeden Jahres den Geschäftsverteilungsplan vor.

§ 9
Besondere Sachgebiete

Angelegenheiten, deren sachgerechte Bearbeitung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, sollen in der Hand bestimmter Dezernenten vereinigt werden. Namentlich kommen in Betracht:

  1. Arbeitsschutzsachen,
  2. Politische Strafsachen und Pressestrafsachen, einschließlich der Verfahren wegen Verherrlichung von Gewalt oder Aufstachelung zum Rassenhaß,
  3. Betäubungsmittelstrafsachen,
  4. Schiffahrtsstrafsachen,
  5. Steuer-, Zoll-, Devisen-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Konkursstrafsachen,
  6. Umweltschutzsachen,
  7. Zivilsachen,
  8. Rehabilitierungs- und Kassationssachen,
  9. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

(2) Verfahren gegen Justizbedienstete und Rechtsanwälte sollen von Abteilungsleitern bearbeitet werden.

§ 10
Jugendstaatsanwalt

(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwälte zu bestimmen.

(2) Die Jugendstaatsanwälte sollen auch die Verfahren gegen Strafunmündige und Jugendschutzsachen bearbeiten.

§ 11
Einzelfälle von besonderem Umfang

Soweit ein Einzelfall von besonderem Umfang von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt neben seinen sonstigen Dienstgeschäften nicht zügig bearbeitet werden kann, soll der Staatsanwalt in dem notwendigen Umfang von seinen sonstigen Dienstgeschäften entlastet werden. Ist dies nicht möglich oder nicht tunlich, so wird die Bearbeitung einem anderen Staatsanwalt übertragen.

IV. Abschnitt
Dienstbetrieb

§ 12
Verantwortlichkeit des Dezernenten

(1) Innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigt der Dezernent seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Er zeichnet alle Verfügungen, soweit nicht in den folgenden Vorschriften oder in sonstigen Anordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Dezernent unterrichtet den Abteilungsleiter ‑ wenn keine Abteilungen gebildet sind, den Behördenleiter ‑ unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge in seinem Geschäftsbereich.

§ 13
Zeichnung durch den Behördenleiter

(1) Der Behördenleiter zeichnet

  1. die Berichte an die übergeordneten Behörden,
  2. die Schreiben an oberste Bundes und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
  3. die abschließenden Verfügungen in Personal‑ und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst- (Fach-) aufsichtssachen und Dienststrafsachen,
  4. den Schriftwechsel mit ausländischen Behörden,
  5. die ihm durch Verwaltungsanordnung vorbehaltenen Entscheidungen,
  6. die abschließenden Verfügungen und Rechtsmittelerklärungen in politischen Strafsachen und Pressestrafsachen, in letzteren auch die Anträge auf Beschlagnahme, soweit sie sich auf die gesamte Auflage oder Ausgabe eines Presseerzeugnisses beziehen,
  7. die Verfügungen, deren Zeichnung er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landgerichts kann die Zeichnung nach Abs. 1 mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts teilweise seinem Vertreter oder einem Abteilungsleiter übertragen. In Sachen von geringer Bedeutung kann er ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

§ 14
Zeichnung durch den Abteilungsleiter

(1) Der Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zeichnet

  1. die Ablehnung der von einer anderen Staatsanwaltschaft erbetenen Verfahrensübernahme und
  2. die Verfügungen, die ihm der Behördenleiter allgemein oder die er sich selbst im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten hat.

(2) Dem Abteilungsleiter sind vor Abgang vorzulegen

  1. die abschließenden Verfügung in Sachen, die zur Zuständigkeit der Strafkammer als Schwurgericht oder nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören,
  2. die Schriftsätze, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt,
  3. die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärung, die sich auf einen solchen Antrag beziehen und
  4. die Verfügungen, deren Vorlage er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

§ 15
Mitzeichnung

Schriftstücke, die dem Leiter der Staatsanwaltschaft zur Zeichnung vorgelegt werden, zeichnet der Abteilungsleiter mit.

§ 16
Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft

Der Generalstaatsanwalt regelt die Zeichnungsbefugnisse innerhalb seiner Behörde.

§ 17
Einarbeitungszeit

(1) Staatsanwälte, die Richter auf Probe sind, legen während einer Einarbeitungszeit nach näherer Anweisung des Behördenleiters die von ihnen bearbeiteten Sachen dem Behörden-leiter oder einem Abteilungsleiter oder einem vom Behördenleiter bestimmten Staatsanwalt zur Kenntnisnahme und Billigung vor. Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate dauern.

(2) Von der Verpflichtung zur Vorlage kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt als Richter tätig gewesen ist oder wenn dies nach seinen Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und ein von der Vorlagepflicht befreiter Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

§ 18
Art der Zeichnung

(1) Die Beamten der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen - ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen und ihrer Amtsbezeichnung.

(2) In Justizverwaltungssachen sowie in Gnadensachen führen die Beamten der Staatsanwaltschaft die Bezeichnung des Behördenleiters. Beamte, denen solche Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen sind, zeichnen mit dem Zusatz “Im Auftrag”, der Vertreter des Behördenleiters mit dem Zusatz “In Vertretung”.

(3) Absatz 2 gilt auch bei Bescheiden des vorgesetzten Beamten nach § 172 StPO.

§ 19
Sitzungsdienst

(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt der Behördenleiter, bei Zweigstellen deren Leiter. Die Vertretung soll möglichst dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiter sind zum Sitzungsdienst heranzuziehen. Ist ein Abteilungsleiter zugleich Vertreter des Behördenleiters, so kann von seiner Heranziehung abgesehen werden, soweit der Umfang seiner sonstigen Aufgaben die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes nicht zuläßt.

(2) Der Behördenleiter kann die Einteilung des Sitzungsdienstes seinem Vertreter oder einem Abteilungsleiter übertragen.

V. Abschnitt
Amtsanwälte

§ 20
Zuständigkeit in Strafsachen

(1) Den Amtsanwälten werden von den Strafsachen, in denen der Richter am Amtsgericht als Strafrichter entscheiden kann (§§ 24, 25 GVG mit den Maßgaben f und g der Anlage I Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 zu Artikel 8 des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands ‑ Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 [BGBl. II S. 889]), zur Bearbeitung übertragen:

  1. alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt,
  2. die folgenden Vergehen:
    Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
    Amtsanmaßung (§ 132 StGB),
    Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB),
    Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB),
    Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 und 2 StGB), wenn bei dem Verkehrsunfall nur Sachschaden eingetreten ist,
    Mißbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),
    Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145 c StGB),
    Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, daß sich die Tat gegen eine der im § 194 Abs. 4 StGB bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,
    Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), es sei denn, daß eine der in § 224 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
    Nötigung (§ 240 StGB) im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten,
    Bedrohung (§ 241 StGB),
    unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB),
    Mißbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB),
    unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB),
    Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fällen des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, es sei denn, daß Gegenstand der Tat (§ 264 StPO) auch eine fahrlässige Tötung oder eine Körperverletzung ist, bei der eine der in § 224 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
    Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
    Vollrausch (§ 323 a StGB), soweit der Amtsanwalt für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre,
    Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323 b StGB).
  3. Die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:
    § 31 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191),
    § 21 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837),
    § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 05. April 1965 (BGBl. I S. 213),
    § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBl. I S. 667).
  4. Die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden 2.500,00 EUR nicht übersteigt:
    Diebstahl (§ 242 StGB),
    Diebstahl in den Fällen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB, wenn aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug oder wenn ein durch Schutzvorrichtung durch Wegnahme besonders gesichertes Fahrzeug gestohlen wird,
    Unterschlagung (§ 246 StGB),
    Entziehung elektrischer Energie (§ 248 c StGB),
    Betrug (§ 263 StGB),
    Erschleichung von Leistungen (§ 265 a StGB),
    Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
    Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB),
    Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 [BGBl. I S. 613]), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt,
    Straftaten gegen § 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni 1926 (RGBl. I S. 321),
    Straftaten gegen § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (RGBl. I S. 415).
  5. Die folgenden Vergehen, soweit der Amtsanwalt für die Verfolgung der diesen Vergehen zugrundeliegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:
    Begünstigung (§ 257 StGB),
    Strafvereitelung (§ 258 StGB),
    Hehlerei (§ 259 StGB),
    Straftaten gegen § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit
    Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
    Straftaten gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen.

(2) Ist der Amtsanwalt für die Bearbeitung einer Straftat zuständig, so verfolgt er auch Ordnungswidrigkeiten, die mit der Straftat zusammenhängen (§ 42 OWiG).

§ 21
Zuständigkeit bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide

(1) Die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. OWiG wird den Amtsanwälten übertragen, soweit nicht nach Abs. 2 der Staatsanwalt zuständig ist.

(2) Die Dezernenten, die für die Bearbeitung von Strafsachen aus besonderen Sachgebieten zuständig sind, sind auch für die Bearbeitung der dasselbe Sachgebiet betreffenden Bußgeldsachen nach den §§ 67 ff. OWiG zuständig. Sind für bestimmte Sachgebiete sowohl Staatsanwälte als auch Amtsanwälte zu Sonderdezernenten bestellt, so werden die Bußgeldsachen aus diesem Sachgebiet von dem Amtsanwalt bearbeitet, wenn nicht der Leiter der Staatsanwaltschaft eine abweichende Zuständigkeitsanordnung trifft.

§ 22
Ausschluß der Zuständigkeit

(1) Der Amtsanwalt darf nicht bearbeiten:

  1. Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende wegen Straftaten,
  2. Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstand haben,
  3. Verfahren gegen Personen, auf die das NATO‑Truppenstatut mit den Zusatzvereinbarungen oder der Vertrag über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzuges der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden sind,
  4. politische Strafsachen und Pressestrafsachen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 darf der Amtsanwalt auch den Sitzungsdienst nicht wahrnehmen.

§ 23
Begrenzung der Zuständigkeit

(1) Der Amtsanwalt hat sich der Bearbeitung zu enthalten, wenn mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung hat.

§ 24
Sonderregelung in Einzelfällen

(1) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann in Einzelfällen auch andere Sachen von geringer Bedeutung, die in die Zuständigkeit des Strafrichters fallen, an einen Amtsanwalt zur Bearbeitung abgeben. Er kann diese Befugnis seinem Vertreter oder Abteilungsleiter übertragen.

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann bei einem Ermittlungsverfahren von besonderem Umfang, das zur Zuständigkeit des Staatsanwalts gehört, Amtsanwälte zu dessen Unterstützung heranziehen.

(3) Die Befugnis des Leiters der Staatsanwaltschaft in Einzelfällen abweichend von § 20 einen Staatsanwalt mit der Bearbeitung zu beauftragen, bleibt unberührt (§ 145 GVG).

§ 25
Verleihung der Zeichungsbefugnis

Vor der Ernennung zum Amtsanwalt sind während einer Einarbeitungszeit nach näherer Weisung des Behördenleiters alle bearbeiteten Sachen einem vom Behördenleiter bestimmten Staatsanwalt zur Kenntnisnahme und Billigung vorzulegen. Die Vorlagepflicht dauert in der Regel sechs Monate.

B.

Die Allgemeinen Verfügungen des Ministers der Justiz vom 27. August 1991 (3200-I.) und vom 16. November 1991 (3261-I.1) werden aufgehoben, soweit sie dieser Allgemeinen Verfügung entgegenstehen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Januar 1992 JMBl/92, [Nr. 3], S. 34
Abschnitt V § 20 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 28. November 2002 JMBl/03, [Nr. 1], S. 2
Außer Kraft gesetzt am 1. Februar 2009 durch Allgemeine Verfügung vom 27. Januar 2009 JMBl/09, [Nr. 2], S. 20

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