Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Bestimmung der Staatsanwaltschaft Cottbus zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Computer- und Datennetzkriminalität sowie gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften

Historische Fassung

I.

  1. Gemäß § 143 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird die Staatsanwaltschaft Cottbus zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Computer- und Datennetzkriminalität bestimmt. Ihre örtliche Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.
    1. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist sachlich zuständig für die Bearbeitung der im Lande Brandenburg anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach
      • § 131 StGB (Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhass)
      • § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)
      • § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften)
      • § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Schriften)
      • § 184c StGB (Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste)
      • § 27 JuSchG; nach § 27 Abs. 2 JuSchG jedoch nur, soweit dieser auf § 28 Abs. 1 Nr. 4, 14, 14a, 15, 16, 17, 18 oder 19 JuSchG verweist
      • § 202a StGB (Ausspähen von Daten)
      • § 303a StGB (Datenveränderung)
      • § 303b StGB (Computersabotage).
    2. Sie ist ferner sachlich zuständig, soweit die Tat unter Nutzung von Datennetzen begangen wurde, wegen des Verdachts von Straftaten nach
      • § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
      • § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
      • § 130 StGB (Volksverhetzung)
      • § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten)
      • § 263 Abs. 3 Nr. 2. 2. Alt. StGB (Betrug)
      • § 263a StGB (Computerbetrug)
      • § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten)
      • § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe)
      • §§ 143, 143a, 144 MarkenG (Kennzeichenverletzung; strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke; strafbare Nutzung geographischer Herkunftsangaben)
      • §§ 106 bis 108a UrhG (Urheberrechtsverletzungen)
      • §§ 16 bis 19 UWG (Strafbare Werbung; Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen; Verwertung von Vorlagen; Verleiten und Erbieten zum Verrat)
      • § 4 ZKDSG
      • § 33 KunstUrhG.
    3. Sie ist zudem sachlich zuständig, soweit die Tat unter Nutzung von Datennetzen begangen wurde, wegen des Verdachts von Straftaten nach
      • § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
      • § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
      • § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten)
      • §§ 185 bis 189 StGB (Beleidigung pp.)
    4. soweit der diesen Taten zugrunde liegende Sachverhalt nicht auch der Verfolgung gemäß § 14 des Brandenburgischen Polizeigesetzes unterliegt.
    5. Sie ist schließlich auch wegen des Verdachts von anderen Straftaten zuständig, soweit für die durchzuführenden Ermittlungen oder die rechtliche Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts besondere technische oder rechtliche Kenntnisse eines Schwerpunktdezernenten zur Förderung der Sache erforderlich sind.
    6. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist auch zuständig für die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wenn der Einspruch sich gegen einen Bußgeldbescheid richtet, der wegen einer unter der Nutzung von Datennetzen begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 119, 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erlassen worden ist.
    7. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nimmt im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr.
  2. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nimmt die Aufgabe der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften wahr. Ihr obliegen daher
    1. die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, und
    2. die Wahrnehmung aller in den Nummern 223 bis 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) festgelegten Aufgaben mit Ausnahme der in der Nummer 224 Abs. 2 Buchstabe b und c RiStBV genannten Aufgaben der Landesjustizverwaltung.
  3. Die Zentralstelle fügt im Schriftverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz „Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften“ bei.

II.

  1. Bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist eine Abteilung für Computer- und Datennetzkriminalität einzurichten, die aus einem Abteilungsleiter und für die Bearbeitung der einschlägigen Verfahren besonders geeigneten Staatsanwälten zu bestehen hat.
    1. Geht eine Anzeige bei einer örtlichen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der unter I. Nr. 2 lit. a bis c dieser Allgemeinen Verfügung genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.
    2. Die Abgabe eines Verfahrens wegen des Verdachts einer der unter I. Nr. 2 lit. d dieser Allgemeinen Verfügung genannten Straftaten erfolgt über den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, der entscheidet, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
    3. Unaufschiebbare Maßnahmen, insbesondere eine etwa sofort notwendige Beschlagnahme, veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft. Wenn möglich stellt sie zuvor das Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft her. Bestätigt sich der Verdacht einer der unter I. Nr. 2 lit. a bis c genannten Straftaten nicht oder kommt ihm gegenüber den anderen Delikten nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, gibt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar mit einer Begründung an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Bei mehreren Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) kann die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zuvor das Verfahren wegen der unter I. Nr. 2 lit. a bis c genannten Straftaten abtrennen.
    4. Bei zugleich auch vorliegender Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Potsdam oder zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in Frankfurt (Oder) oder zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität in Neuruppin geht deren Zuständigkeit vor.
  2. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg lässt sich über die Bearbeitung der Verfahren und die Belastung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft berichten. Er legt dem Ministerium der Justiz bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht vor, der insbesondere Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten Verfahren und deren Gegenstand, der Art der Erledigung und der spezifischen Ermittlungsprobleme auf dem Gebiet der Datennetzkriminalität enthält.

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. März 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 10. Januar 2003 (JMBl. S. 11) außer Kraft.

Potsdam, den 15. Februar 2005

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. Februar 2005 JMBl/05, [Nr. 4], S. 30
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2009 durch Allgemeine Verfügung vom 23. November 2008 JMBl/09, [Nr. 2], S. 11

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