Historische Fassung Gebührenfestlegung für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg
Historische Fassung
I.
Sofern die Bedeutung der Angelegenheit, die mit der Beeidigung als Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg verbundene Mühewaltung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers keine abweichende Gebührenfestsetzung erfordern (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung - JVKostO -), ist nach folgender Regelung zu verfahren:
Es sollen folgende Gebühren erhoben werden:
| 1. | für den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzer eine Grundgebühr von (Die Gebühr ist auch im Falle der Ablehnung oder Zurückstellung des Antrags zu erheben.) | 30,00 EUR |
| 2. | für die Ermächtigung als Übersetzer | |
| 2.1 | bei Vorlage einer Übersetzerprüfung einer Universität oder eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer von einer staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung im Ausland | 55,00 EUR |
| 2.2 | ohne Vorlage einer Übersetzerprüfung einer Universität oder eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer von einer staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung im Ausland | 80,00 EUR |
| 2.3 | für jede weitere Sprache | 15,00 EUR |
| 2.4 | für tatsächlichen zusätzlichen Arbeitsaufwand, der über das übliche Maß hinausgeht (z. B. bei Widerspruchsverfahren oder Vorladung zur Gutachterkommission) weitere | 15,00 EUR |
| 3. | für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher | |
| 3.1 | bei Vorlage einer Dolmetscherprüfung einer Universität oder eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer von einer staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung im Ausland | 80,00 EUR |
| 3.2 | ohne Vorlage einer Dolmetscherprüfung einer Universität oder eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer von einer staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung im Ausland | 110,00 EUR |
| 3.3 | für jede weitere Sprache | 15,00 EUR |
| 3.4 | für tatsächlichen zusätzlichen Arbeitsaufwand, der über das übliche Maß hinausgeht (z. B. bei Widerspruchsverfahren oder Vorladung zur Gutachterkommission) weitere | 15,00 EUR |
II.
Wird die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder die Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Sprachen beantragt und liegt davon für eine Sprache keine Dolmetscher- bzw. Übersetzerprüfung vor, ist die Grundgebühr danach zu berechnen.
Insgesamt darf die Höchstgebühr von 153,39 EUR nach Nummer 4 der Anlage zu § 1 Abs. 2 des Justizkostengesetzes für das Land Brandenburg vom 3. Juni 1994 in der geltenden Fassung nicht überschritten werden.
Die Grundgebühr nach Abschnitt I Nr. 1 ist bei einer darauf folgenden Beeidigung bzw. Ermächtigung nach Abschnitt I Nr. 2 und 3 auf die zu erhebende Gebühr anzurechnen.
III.
Diese Rundverfügung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Rundverfügung tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 13. Januar 1998 (JMBl. S. 21) außer Kraft.
Potsdam, den 8. November 2001
Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
Prof. Dr. Kurt Schelter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006 durch Zeitablauf vom 8. November 2001 | JMBl/01, [Nr. 12], S. 214 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 8. November 2001 | JMBl/01, [Nr. 12], S. 214 | |
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