Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster

Historische Fassung

1. Verpflichtung zur Erhaltung der Übereinstimmung

1.1 Die in den Grundbüchern enthaltenen Angaben zur Bezeichnung der Grundstücke und ihrer Größe, die aus dem Liegenschaftskataster als dem amtlichen Verzeichnis im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) entnommen sind, sind mit dem Liegenschaftskataster in Übereinstimmung zu halten.

1.2 Die nach § 3 Abs. 2 GBO buchungsfreien Grundstücke sind im automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) unter den Bestandsnummern ab 90.000 zu buchen. Das Grundbuchamt legt in diesem Nummernbereich keine Grundbuchblätter an. Bereits angelegte Grundbuchblätter im Nummernbereich ab 90.000 sind zu schließen und neu anzulegen.

2. Mitteilungen der Katasterbehörde an das Grundbuchamt über Veränderungen im Liegenschaftskataster

2.1 Die Katasterbehörde benachrichtigt das Grundbuchamt durch Fortführungsmitteilungen laufend über

  1. Veränderungen, und zwar

aa) im Bestand und in der Begrenzung der Flurstücke, z. B. durch Zerlegung und Verschmelzung;

bb) in der Beschreibung der Flurstücke, insbesondere nach Änderung der Lagebeschreibung oder der Nutzungsartengruppe (Wirtschaftsartengruppe) bzw. bei der Nutzungsartengruppe "Flächen anderer Nutzung" die Nutzungsart;

cc) in der katastertechnischen Bezeichnung der Grundstücke (Gemarkung, Flur-, Flurstücksnummer);

dd) in der Zugehörigkeit der Flurstücke (Land, Landkreis, kreisfreie Stadt, Gemeinde);

  1. Berichtigungen, und zwar

aa) Berichtigungen von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten;

bb) Berichtigungen des Flächeninhalts von Flurstükken, die in ihren Umfangsgrenzen unverändert geblieben sind;

cc) Berichtigungen von Zeichenfehlern, wenn die Darstellung in der Flurkarte mit den maßgebenden Unterlagen nicht übereinstimmt;

dd) Berichtigungen von Aufnahmefehlern, wenn die Umfangsgrenzen eines Flurstücks, wie sie sich aus der Flurkarte und den maßgebenden Unterlagen ergeben, nicht dem bei der Aufnahme vorhandenen örtlichen rechtmäßigen Besitzstand entsprechen.

Bei allen übrigen Änderungen im Liegenschaftskataster, insbesondere bei Änderung der Nutzungsarten mit Ausnahme der Nutzungsartengruppe "Flächen anderer Nutzung", wird eine Fortführungsmitteilung nicht erstellt.

2.2 Ist das Liegenschaftskataster wegen der Berichtigung eines Aufnahmefehlers oder eines Zeichenfehlers fortgeführt worden, so wird der Fortführungsmitteilung ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beigefügt.

2.3 Steht dem Grundbuchamt ein automatisiertes Abrufverfahren im automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) nicht zur Verfügung, so führt das Grundbuchamt bei jedem Grundbuchblatt als Auszug aus dem Liegenschaftskataster einen Bestandsnachweis. Wenn sich ein Bestandsnachweis ändert, übersendet die Katasterbehörde dem Grundbuchamt einen neuen Bestandsnachweis.

2.4 Die Bestandsnachweise werden zu den Grundakten genommen. Der aufsichtsführende Richter kann bestimmen, daß sie stattdessen gesammelt aufbewahrt werden, geordnet nach Grundbuchbezirken und Nummern der Grundbuchblätter. Ein neuer Bestandsnachweis ist unverzüglich gegen den bisherigen auszutauschen.

3. Übernahme der Veränderungen durch das Grundbuchamt

3.1 Das Grundbuchamt hat die Bestandsangaben des Grundbuchs aufgrund der Fortführungsmitteilung unverzüglich zu berichtigen. Die Bestandsangaben sind in der Weise zu berichtigen, daß die bisherige Angabe rot unterstrichen und die neue Angabe an geeigneter Stelle eingetragen wird. Die Verwendung von Stempeln ist zulässig. Wird durch diese Eintragungsart die Übersichtlichkeit gefährdet, ist das Grundstück mit den neuen Angaben unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen; § 13 Abs. 1 der Grundbuchverfügung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die in das Grundbuch zu übernehmenden Veränderungen ist durch eine besondere, zu den Grundakten zu nehmende Verfügung zu treffen.

3.2 Die in das Grundbuch einzutragende Wirtschaftsart des Grundstücks (§ 6 Abs. 3 a Nr. 4 der Grundbuchverfügung) richtet sich nach der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Nutzungsartengruppe.

3.3 Handelt es sich um die Berichtigung eines Aufnahmefehlers, so ist zu prüfen, ob der Übernahme der Berichtigung in das Grundbuch der öffentliche Glaube, ein Eigentumserwerb durch Zuschlag oder ein ähnlicher Rechtsvorgang entgegensteht.

3.4 Liegt nach der Auffassung des Grundbuchamtes kein Aufnahmefehler, sondern eine nachträgliche Rechtsänderung vor, und ist eine Einigung hierüber mit der Katasterbehörde nicht zu erzielen, so ist die Übernahme der Berichtigung abzulehnen und die Fortführungsmitteilung an die Katasterbehörde zurückzusenden, die hierauf die Fortführung des Liegenschaftskatasters rückgängig macht.

3.5 Unstimmigkeiten hat das Grundbuchamt im Benehmen mit der Katasterbehörde aufzuklären und, soweit erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Interesse zur Mitwirkung zu veranlassen.

4. Mitteilungen des Grundbuchamtes an die Katasterbehörde und Eigentümer über Veränderungen im Grundbuch

4.1 Das Grundbuchamt teilt der Katasterbehörde folgende Veränderungen im Grundbuch mit:

  • die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungs- oder Teileigentümers, Erbbauberechtigten, Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten, Untererbbauberechtigten, Wohnungs- oder Teiluntererbbauberechtigten sowie deren Namensnummern und Anschriften;
  • die Neuanlegung eines Grundbuchblattes;
  • Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts;
  • Veränderungen von laufenden Nummern der Grundstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs;
  • die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils;
  • die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt.

Entsprechendes gilt für Veränderungen im Gebäudegrundbuch.

Von Veränderungen oder Berichtigungen ist auch der Eigentümer zu benachrichtigen, wenn sie mit einer Änderung der Gemarkung, der Flur, der Flurstücksnummer oder des Bestandes der Flurstücke verbunden sind.

4.2 Für die Mitteilung verwendet das Grundbuchamt den Bestandsnachweis, der im automatisierten Abrufverfahren erstellt wird oder der in den Grundakten vorhanden ist. Ist zu erwarten, daß eine weitere Mitteilung erforderlich wird, bevor ein neuer Bestandsnachweis vorliegt, behält das Grundbuchamt eine Ablichtung des bisherigen Bestandsnachweises zurück.

4.3 Auf dem Bestandsnachweis wird der bisherige Text, soweit er sich verändert hat, rot unterstrichen. Ihm ist eine Abschrift der Eintragung anzuheften. Eine Ablichtung des geänderten Bestandsnachweises ist zu den Grundakten zu nehmen. Er ist zu entnehmen, wenn die Katasterbehörde einen neuen Bestandsnachweis unter Berücksichtigung der durch das Grundbuchamt mitgeteilten Veränderungen übersendet.

4.4 Steht dem Grundbuchamt ein automatisiertes Abrufverfahren im ALB nicht zur Verfügung und liegt ein Bestandsnachweis weder im Original noch in Ablichtung vor, so fordert es von der Katasterbehörde einen Bestandsnachweis an.

5. Übernahme der Veränderungen durch die Katasterbehörde

Die Übernahme der Veränderungen erfolgt nach den Vorschriften des Ministers des Innern zur Fortführung des Liegenschaftskatasters.

6. Schlußbestimmungen

6.1 Abweichungen der Angaben im Grundbuch gegenüber den Angaben im Liegenschaftsbuch sind zwischen Grundbuchamt und Katasterbehörde zu klären.

6.2 Die Mitteilungen der Katasterbehörde an das Grundbuchamt und die Mitteilungen des Grundbuchamtes an die Katasterbehörde sind unbeschadet der Regelungen in Nr. 2 und Nr. 4 in der Form maschinenlesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zulässig.

6.3 Diese Gemeinsame Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten Der Minister des Innern
In Vertretung In Vertretung

Dr. Faupel Müller

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. Oktober 1995 JMBl/95, [Nr. 11], S. 184
Außer Kraft getreten am 20. März 2009 durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 2. März 2009 JMBl/09, [Nr. 4], S. 43

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