Ursprüngliche Fassung Beschleunigung der Festsetzung und Anweisung von Vergütungen, Entschädigungen und Auslagen in Rechtssachen sowie des Kostenansatzes
Ursprüngliche Fassung
I.
1. Müssen Akten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen für längere Zeit versandt werden, so sind folgende Geschäfte möglichst noch vor der Versendung der Akten vorzunehmen:
1.1 die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen der Rechtsanwälte und Steuerberater,
1.2 die Festsetzung der Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter,
1.3 Die Festsetzung der Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,
1.4 die Anweisung sonstiger Auslagen in Rechtssachen,
1.5 der Kostenansatz nach §§ 4 ff. Kostenverfügung.
2. Kann dies nicht geschehen, insbesondere weil ein Festsetzungsantrag erst nach der Aktenversendung eingeht, so sind die Akten kurzfristig zurückzufordern.
2.1 Bei der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Bundeslandes bleibt § 6 KostVfg unberührt.
3. Über Vergütungs- und Entschädigungsanträge ist im allgemeinen unverzüglich zu befinden. Werden zu Teilansprüchen der beantragten Vergütungen oder Entschädigungen längerfristige Aufklärungen oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich, so sollen in der Regel die unstreitigen Beträge - soweit es sich hierbei nicht um verhältnismäßig niedrige Beträge handelt - schon vorab festgesetzt und zur Auszahlung angewiesen werden.
II.
Die Allgemeine Verfügung tritt für das Land Brandenburg mit Wirkung vom 1.4.1992 in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 17. März 1992 | JMBl/92, [Nr. 4], S. 54 | |
| Nr. 1.2 eingefügt; Nr. 1.2 bis 1.5 (alt)werden 1.3 bis 1.6 (neu); Nr. 3 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 24. August 1994 | JMBl/94, [Nr. 9], S. 117 | |
| Nrn. 1.3 und 1.4 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 16. August 2004 | JMBl/04, [Nr. 9], S. 94 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Februar 2008 durch Allgemeine Verfügung vom 4. Januar 2008 | JMBl/08, [Nr. 1], S. 8 | |
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