Historische Fassung Bestimmungen über die Aufbewahrung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg
Historische Fassung
I. Allgemeines
1. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Akten, Blattsammlungen, Register, Verzeichnisse, Karteien und sonstiges Schriftgut, das bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg anfällt. Als Schriftgut im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Urkunden, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonbänder und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
2. Schriftgut, das für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt wird, ist wegzulegen und während der in Abschnitt II vorgesehenen Fristen bei Gericht aufzubewahren. Es ist nach Ablauf dieser Fristen auszusondern (Abschnitt III) und entweder an das zuständige Staatsarchiv abzuliefern (Abschnitt IV) oder zu vernichten (Abschnitt V).
3. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr.
4. Ist die Weglegung nicht verfügt, so gilt als Jahr der Weglegung
4.1 bei Personalakten von Richtern, Beamten, Angestellten und Arbeitern das Jahr des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst;
4.2 bei Aktenregistern mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen das Jahr, in dem alle darin verzeichneten oder dazugehörigen Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Schriftstücke vernichtet oder an die Staatsarchive abgeliefert worden sind;
4.3 in allen sonstigen Angelegenheiten das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder die Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat.
5. Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (z. B. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Akten erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.
6. Die Dauer der Aufbewahrung ist (ggf. durch Vermerk auf dem Aktendeckel) bei der Weglegung des Schriftguts zu vermerken. Gelten für Akten und Aktenteile (Urteile usw.) verschiedene Aufbewahrungsfristen, so sind die länger aufzubewahrenden Schriftstücke - unter Angabe der Blattzahlen - auf der Akte anzugeben. Die weiteren Einzelheiten bestimmt insoweit der Präsident des Gerichts.
7. Die in Abschnitt II vorgesehenen Aufbewahrungsfristen sind Mindestfristen. Der Präsident des Gerichts kann im Einzelfall eine längere Frist anordnen.
Soweit in Abschnitt II für Schriftgut Aufbewahrungsfristen nicht bestimmt worden sind, wird die Frist im Einzelfall vom Präsidenten des Gerichts festgelegt.
II. Aufbewahrungsfristen
| Lfd. Nr. | Registerzeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||||||
1 | AR | A. Allgemeines Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind (AR-Register) | 5 Jahre | ||||||||
| 2 | Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | 5 Jahre | |||||||||
| 3 | Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 5 Jahre | |||||||||
4 | B. Rechtssachen Akten über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahmen oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO beendet worden sind | 5 Jahre | Beschlüsse (s. Nr. 9) | ||||||||
| 5 | Akten über Verfahren, die Zulassungen zum Studium betreffen | 5 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | ||||||||
| 6 | Akten über Rechtssachen, soweit sie nicht unter Nrn. 4, 5 oder 8 besonders genannt sind | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | ||||||||
| 7 | Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | ||||||||
| 8 | Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind | 30 Jahre | |||||||||
| 9 | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in Bezug genommenen Schriftstücke | 30 Jahre | |||||||||
10 | C. Justizverwaltungssachen Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | ||||||||||
| a) von besonderer Bedeutung z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | dauernd aufzubewahren | ||||||||||
| b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 30 Jahre | ||||||||||
| c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 10 Jahre | ||||||||||
| 11 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | ||||||||||
| a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | ||||||||||
| b) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen | 10 Jahre | ||||||||||
| c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 30 Jahre | ||||||||||
| 12 | Personalakten der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter, einschließlich der besonderen Anlagehefte, in denen sich Prüfungsarbeiten usw. befinden. | 50 Jahre | Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten usw. können nach 10 Jahren vernichtet werden. Vorgänge über Beihilfen und Unterstützung können 5 Jahre nach Schließung des Heftes oder Bandes vernichtet werden. | ||||||||
| 13 | Prüfungssachen | 10 Jahre | |||||||||
| 14 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||||||||||
| a) Jahrestabellen nach Verwaltungsgerichten und nach dem Kalenderjahr | 30 Jahre | ||||||||||
| b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre |
III. Aussonderung
1. Nach Ablauf der unter II. vorgesehenen Aufbewahrungsfristen bzw. der vom Präsidenten des Gerichts angeordneten längeren Fristen ist die Aussonderung vorzunehmen. Bei der Aussonderung wird bestimmt, welches Schriftgut an die staatlichen Archive abzuliefern, weiter aufzubewahren oder zu vernichten ist. Dem zuständigen Staatsarchiv ist rechtzeitig vor Beginn der Aussonderungsarbeiten von der beabsichtigten Aussonderung des Schriftguts Mitteilung zu machen.
2. Befinden sich in den Akten Schriftstücke, für die eine längere Aufbewahrung vorgesehen ist, so ist die Aussonderung bereits nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Weise vorzubereiten, dass die in Abschnitt II Nr. 9 genannten Schriftstücke (Urteile usw.) in einen Aussonderungsband zu übernehmen sind. In den Verfahrensakten verbleiben anstelle der Urschriften beglaubigte Abschriften der Entscheidungen. Im Innendeckel der Verfahrensakten ist ein Hinweis auf die Nummer des Aussonderungsbandes anzubringen.
3. Die Aussonderung soll alle zwei Jahre durchgeführt werden.
4. Die Aussonderung obliegt dem Geschäftsleiter oder einem von ihm beauftragten Beamten des gehobenen Dienstes. Sie können dafür geeignete Hilfskräfte hinzuziehen.
5. Die beabsichtigte Aussonderung des Schriftguts ist durch Aushang an der Gerichtstafel für die Dauer mindestens eines Monats anzukündigen. Dem zuständigen Staatsarchiv ist eine Abschrift der Ankündigung bei Beginn der Frist zu übersenden.
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
5.1 die allgemeine Bezeichnung des auszusondernden Schriftguts,
5.2 die Aufforderung an Personen, die an der längeren Aufbewahrung des Schriftguts ein berechtigtes Interesse zu haben glauben, dies innerhalb eines Monats nach Ablauf der Aushangfrist anzumelden und nachzuweisen,
5.3 den Hinweis, dass das auszusondernde Schriftgut, soweit es nicht für die staatlichen Archive von Interesse ist, vernichtet wird.
6. Über Anträge von Personen, die an der längeren Aufbewahrung ein berechtigtes Interesse geltend machen, entscheidet der Präsident des Gerichts. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so ist das betreffende Schriftgut unter Bestimmung einer neuen Aufbewahrungsfrist wieder wegzulegen. Im Übrigen ist die Aussonderung auszusetzen, wenn aus besonderen Gründen die längere Aufbewahrung einzelner Akten oder Aktenteile angezeigt erscheint.
7. Die Ablieferung oder Vernichtung der Akten und Urkunden ist in den Registern oder Verzeichnissen zu vermerken.
IV. Ablieferung
1. An das zuständige Staatsarchiv sind abzuliefern:
1.1 dauernd aufzubewahrendes Schriftgut, wenn es bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr gebraucht wird. Das ist nur anzunehmen, wenn seit der Weglegung der Akten mindestens 50 Jahre vergangen sind. Die Entscheidung über die Ablieferung trifft der Präsident des Gerichts.
1.2 Schriftgut, das historischen oder sonstigen besonderen Wert hat und deshalb die dauernde Aufbewahrung verdient (z. B. Akten, die sich auf die Rechtsverhältnisse des früheren Deutschen Reiches, des Bundes, der früheren Deutschen Demokratischen Republik, der früheren und jetzigen Länder, Gemeinden usw. beziehen oder bedeutsame Unternehmungen zum Gegenstand haben oder über Einrichtungen der Vergangenheit Aufschluss geben oder für die Beurteilung bedeutsamer Verhältnisse der Vergangenheit oder Gegenwart wichtig sind oder aus öffentlichem oder geschichtlichem Interesse als wertvoll anzusehen sind). Zu diesem archivwürdigen Schriftgut zählen insbesondere auch alle Akten, die charakteristische Vorgänge aus dem Kriegsfolgerecht beinhalten.
1.3 Ausgesonderte Akten, die auf dem Aktenumschlag den Vermerk "Staatsarchiv" tragen. Diesen Vermerk haben die mit der Sache befassten Senats- oder Kammervorsitzenden mit Rotstift oder in sonst auffälliger Weise anzubringen, sobald sie die Überzeugung gewinnen, dass die Ablieferung an das Staatsarchiv angebracht ist. Der gleiche Vermerk ist in die Weglegungsverfügung und in das Aktenregister aufzunehmen.
2. Auf Verlangen ist dem zuständigen Archivbeamten Schriftgut zur Auswahl des für die staatlichen Archive wünschenswerten Materials vorzulegen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Archivwürdigkeit des Schriftguts ist die Ansicht des Archivbeamten maßgeblich.
3. Dem Staatsarchiv ist ein Verzeichnis des abzuliefernden Schriftguts zu übergeben; eine Durchschrift bleibt beim Gericht.
4. Dauernd aufzubewahrendes Schriftgut, das von den staatlichen Archiven übernommen wird, ist auch von diesen dauernd aufzubewahren und kann von den Justizbehörden im Bedarfsfall jederzeit angefordert werden. Dauernd aufzubewahrendes Schriftgut, auf das die staatlichen Archive keinen Wert legen, ist von den Justizbehörden weiter aufzubewahren.
5. Die besonderen Bestimmungen über die Abgabe von Personalakten an die staatlichen Archive bleiben unberührt.
V. Vernichtung
1. Das zu vernichtende Schriftgut ist unter Einsatz von behördeneigenen Aktenvernichtungsanlagen durch Justizbedienstete zu vernichten (unkenntlich zu machen). Der Einsatz justizfremder Personen bei der Vernichtung ist zu überwachen. Kann eine Eigenvernichtung nicht bei der Justizbehörde selbst durchgeführt werden, so kommt zunächst eine Vernichtung unter Inanspruchnahme der Aktenvernichtungsanlage einer benachbarten Justizbehörde in Betracht. Der Transport der Akten ist durch Justizbedienstete zu überwachen.
2. Sofern eine justizinterne Vernichtung durch behördeneigene Anlagen nicht möglich ist, kann das ausgesonderte Schrift gut ausnahmsweise auch im Wege der Fremdverwertung vernichtet werden. Diese Art der Entsorgung stellt eine Datenverarbeitung im Auftrag dar. Bis zur Löschung der Daten, d. h. bis zur Vernichtung (Unkenntlichmachung) des Schriftguts, bleibt deshalb die Verantwortlichkeit des Auftraggebers bestehen. Vom Zeitpunkt des V erladens bis zur Vernichtung hat ein Justizbediensteter anwesend zu sein und den Vernichtungsvorgang zu überwachen. Verstöße gegen diese Sicherungsanordnung sind im Wege der Dienstaufsicht zu ahnden.
3. Die Abgabe des zu vernichtenden Schriftguts darf im Übrigen nur an Firmen erfolgen, deren Inhaber als zuverlässig bekannt sind.
4. Als Vertragsbedingung ist die Verpflichtung des Auftragnehmers aufzunehmen, das zu übernehmende Schriftgut unmittelbar nach dem Transport zu vernichten (unkenntlich zu machen).
5. Das in behördeneigenen Anlagen vernichtete Schriftgut ist bestmöglich zu verkaufen. Auch das zur Vernichtung an Dritte abzugebende Schriftgut ist unter Beachtung der Grundsätze sparsamer Haushaltsführung bestmöglich zu verwerten. Vor Vertragsabschluß sind die Angebote mehrerer Verwertungsfirmen einzuholen.
6. Soweit ein Verkauf nicht möglich ist, kann das unkenntlich gemachte b das zu vernichtende Schriftgut unentgeltlich, so weit sich auch das nicht ermöglichen lässt, gegen Erstattung der Kosten des Abholens abgegeben werden. Die maßgeblichen Gründe für eine unentgeltliche Abgabe bzw. für die Erstattung der Kosten des Abholens sind aktenkundig zu machen.
VI.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Minister der JustizIn Vertretung
Dr. Faupel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. März 1993 | JMBl/93, [Nr. 3/4], S. 34 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Mai 2006 durch Allgemeine Verfügung vom 4. April 2006 | JMBl/06, [Nr. 4], S. 40 | |
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